Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_104/2008 KI-generiert

Student Grade Appeal Denial and Delay of Justice

Geschäftsnummer 2D_104/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who successfully completed a full-time study program at a higher education institution and subsequently contested the grading of their diploma exam results. After receiving an initial decision from the institution's appeals commission, the individual raised further complaints concerning the grading process and alleged delays and denials of legal recourse from the education authority. Following the rejection of these complaints by the education authority, the individual appealed to the Federal Tribunal, which noted the nature of the appeal concerned examination results and thus was not admissible. Additionally, the tribunal highlighted the inadequacy of the individual's justifications for asserting constitutional violations related to the delay and lack of legal consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. t BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Student Grade Appeal Denial and Delay of Justice: After receiving an initial decision from the institution's appeals commission, the individual raised further complaints concerning the grading process and alleged delays and denials of legal recourse from the education authority. Following the rejection of these complaints by the education authority, the individual appealed to the Federal Tribunal, which noted the nature of the appeal concerned examination results and thus was not admissible. Additionally, the tribunal highlighted the inadequacy of the individual's justifications for asserting constitutional violations related to the delay and lack of legal consideration.

Schlagwörter

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Recht auf Bildung Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensverzögerungen endgültiges Nichtbestehen Widerspruchsverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not to be heard (non-entrée en matière) because it lacked sufficient grounds, as per this article concerning the simplified procedure for appeals.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_104/2008

Urteil vom 8. Oktober 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Rekurskommission der Berner Fachhochschule,

c/o Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi, Präsident, Schwanengasse 9, 3011 Bern.

Gegenstand

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 22. August 2008.

Erwägungen:

1. X.________ absolvierte mit Erfolg ein Vollzeitstudium an der Berner Fachhochschule, Departement Wirtschaft und Verwaltung, Soziale Arbeit, Fachbereich Wirtschaft; der Entscheid der Promotionskonferenz der Fachhochschule über das Bestehen der Diplomprüfung wurde ihm mit Verfügung vom 4. Juli 2007 eröffnet. X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an die Rekurskommission der Berner Fachhochschule, weil er mit der Notengebung nicht einverstanden war. Die Rekurskommission fällte am 6. September 2007 einen Entscheid. Sie trat auf die Beschwerde in Bezug auf die Benotung der Diplomarbeit nicht ein; soweit die Beschwerde die Note im Fach "Beschaffung, Produktion, Logistik" betraf, erachtete sie sie als zulässig. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob X.________ am 3. Oktober 2007 Verwaltungsbeschwerde an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern, welche die Beschwerde am 31. März 2008 guthiess und die Akten zum Entscheid an die Rekurskommission weiterleitete. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2008 führte die Rekurskommission das Verfahren betreffend Benotung der Diplomarbeit fort.

Am 13. Juni 2008 beschwerte sich X.________ bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern über die Rekurskommission, wobei er dieser insbesondere Rechtsverweigerung und -verzögerung vorwarf. Die Erziehungsdirektion wies die Beschwerde am 22. August 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.

Mit am 16. September 2008 zur Post gegebenem, am 17. September 2008 eingegangenem Schreiben ersuchte X.________ das Bundesgericht um "Erstreckung der Frist wegen Verfassungsbeschwerde um weitere 30 Tage". Mit Schreiben vom 17. September 2008 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Erstreckung der vom Gesetz bestimmten Beschwerdefrist ausser Betracht falle und dass innert dieser Frist eine Beschwerdeschrift eingereicht werden müsse, welche Rechtsbegehren und deren Begründung enthalte, wobei auf die insbesondere für Verfassungsbeschwerden strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG hingewiesen wurde.

Am 19. September 2008 hat X.________ eine Verfassungsbeschwerde eingereicht und auf Aufforderung hin am 6. Oktober 2008 den angefochtenen Entscheid (per e-mail) nachgereicht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Materieller Gegenstand des kantonalen Verfahrens und mithin auch der vorliegenden Beschwerde bilden an einer Prüfung erzielte Noten; es geht mithin um einen Entscheid über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, ungeachtet der konkret erhobenen Rügen, unzulässig ist (Art. 83 lit. t BGG). Der Entscheid der Erziehungsdirektion vom 22. August 2008 kann - höchstens - mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) angefochten werden, mit welcher bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ).

2.2 Wie dem Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom 17. September 2008 erläutert wurde, muss mit der Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG aufgezeigt werden, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.

Der Beschwerdeführer erwähnt das Rechtsverzögerungsverbot und beruft sich insofern auf ein verfassungsmässiges Recht ( Art. 29 Abs. 1 BV , "Beurteilung innert angemessener Frist"). Zudem ruft er sinngemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) an, indem er der Erziehungsdirektion vorwirft, entgegen seinem Antrag beweisfähige Dokumente nicht eingeholt zu haben. Es fehlt indessen offensichtlich an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung für die gerügten Rechtsverletzungen:

Hinsichtlich der Gehörsverweigerungsrüge zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern Dokumente, deren Beizug er beantragt hatte, für die Beurteilung des Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsvorwurfs, einziges von der Erziehungsdirektion behandeltes Prozessthema, von Bedeutung gewesen wären. Was den Rechtsverzögerungsvorwurf betrifft, hat die Erziehungsdirektion insbesondere in E. 2.4 ihres Entscheids ausführlich den bisherigen Verfahrensverlauf vor der Rekurskommission der Berner Fachhochschule geschildert und aufgezeigt, welche Verfahrensschritte dort wann und aus welchen Gründen eingeleitet, ausgesetzt oder durchgeführt worden sind. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.

Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), weshalb keine Unterlagen zur Frage der Bedürftigkeit nachzufordern sind. Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem vor Bundesgericht unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Rekurskommission der Berner Fachhochschule und der Erziehungsdirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller