Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_10/2007 KI-generiert

Taxpayer's Appeal Regarding Withholding Tax Remission Dismissed on Jurisdictional Grounds.

Geschäftsnummer 2D_10/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual requested the reduction of an outstanding cantonal withholding tax amounting to 436 francs due to their unemployment status since August 2006. The request was denied by the cantonal tax authority, and the individual subsequently appealed this decision to the relevant department, which also upheld the denial. The individual later filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal contesting the department's ruling. However, the Tribunal found the complaint inadmissible due to specific legal provisions that exclude appeals related to the deferral or reduction of taxes, and noted that the submission did not meet required legal criteria for a constitutional complaint, leading to dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG; Taxpayer's Appeal Regarding Withholding Tax Remission Dismissed on Jurisdictional Grounds: The request was denied by the cantonal tax authority, and the individual subsequently appealed this decision to the relevant department, which also upheld the denial. The individual later filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal contesting the department's ruling. However, the Tribunal found the complaint inadmissible due to specific legal provisions that exclude appeals related to the deferral or reduction of taxes, and noted that the submission did not meet required legal criteria for a constitutional complaint, leading to dismissal of the case.

Schlagwörter

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Steuererlass (kantonale Quellensteuer) Steuererlass Quellensteuer Steuerbehörde Teilarbeitslosigkeit vereinfachtes Verfahren Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine the court fee, taking into account the appellant's financial situation.

Art. 68 BGG

Used to rule that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_10/2007 /leb

Urteil vom 19. März 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Glarus,

Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus,

Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus.

Gegenstand

Steuererlass (kantonale Quellensteuer),

Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus

vom 1. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus erhob von X.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 eine Quellensteuer in der Höhe von 1'906 Franken. Seit August 2006 ist X.________ arbeitslos, weshalb er am 4. Dezember 2006 um Erlass des noch offenen Quellensteuerbetrags von 436 Franken ersuchte. Den abschlägigen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 7. Dezember 2006 focht X.________ erfolglos beim Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus an (Entscheid vom 1. März 2007).

2. Am 11. März 2007 hat X.________ beim Bundesgericht "Bundesgerichts-Beschwerde" eingereicht mit dem Antrag, den Departementsentscheid aufzuheben. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Begründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3. Gegen Entscheide über Steuern und Abgaben ist grundsätzlich die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zulässig ( Art. 82 lit. a BGG ), ausser die betreffende Streitsache fällt unter eine der Ausnahmebestimmungen von Art. 83 BGG . Dies ist vorliegend der Fall. Art. 83 lit. m BGG schliesst die Beschwerde gegen "Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben" ausdrücklich aus.

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers kann - mangels rechtsgenüglicher Begründung - auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden:

4.1 Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kommt die Einreichung dieses Rechtsmittels dann in Frage, wenn keine ordentliche Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann allerdings einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden ( Art. 116 BGG ), wobei diesbezüglich das sog. Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BBl 2001 4344). Dieses verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG ), schliesst es aus. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201).

4.2 Die vorliegende Eingabe genügt den geschilderten gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht: Der Beschwerdeführer übt zwar in seinen Ausführungen (auf allgemeine Art und Weise) Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne dabei aber zu begründen, inwiefern dieser verfassungswidrig sein soll. Es genügt nach dem Gesagten nicht, wenn er sich am Rande auch auf Art. 9 BV beruft, zumal aus seinen Vorbringen nicht einmal hervorgeht, welches in dieser Bestimmung garantierte verfassungsmässige Recht (Willkürverbot; Grundsatz von Treu und Glauben) er überhaupt anzurufen gedenkt.

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG ). Der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Mit der vorliegenden Erledigung der Beschwerde wird das gestellte Sistierungsgesuch hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Steuerverwaltung und dem Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: