Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_1/2011 KI-generiert

Egyptian National v. Switzerland (Residence Permit Extension Denial)

Geschäftsnummer 2D_1/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after entering Switzerland for educational purposes, faced the denial of a residence permit extension due to inadequate language skills following their expulsion from university. The individual appealed the decision to the governmental authority and subsequently to the administrative court, both of which upheld the denial. Seeking further recourse, the individual brought a constitutional complaint to the Federal Tribunal, requesting annulment of the administrative court's ruling and a reconsideration of the case. However, the individual lacked a legal claim for the extension of the residence permit, which limited the grounds for their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Egyptian National v. Switzerland (Residence Permit Extension Denial): The individual appealed the decision to the governmental authority and subsequently to the administrative court, both of which upheld the denial. Seeking further recourse, the individual brought a constitutional complaint to the Federal Tribunal, requesting annulment of the administrative court's ruling and a reconsideration of the case. However, the individual lacked a legal claim for the extension of the residence permit, which limited the grounds for their appeal.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen verfassungsmässige Schranken materielle Begründung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The court decided not to enter into the merits of the appeal based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_1/2011

Urteil vom 5. Januar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 3. November 2010.

Erwägungen:

1. Der 1983 geborene ägyptische Staatsangehörige X.________ reiste am 23. Juli 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums an der Universität Zürich. Nachdem er wegen mangelnder Deutschkenntnisse exmatrikuliert worden war, lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos (Rekursentscheid vom 16. Juni 2010); mit Entscheid vom 3. November 2010 sodann wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Januar 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Aussetzung der Ausreisefrist) gegenstandslos.

2. Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, kann er den Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechten ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ); als bundesrechtliches Rechtsmittel fällt allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) in Betracht, womit bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ). Allerdings ist der Beschwerdeführer bei fehlendem Bewilligungsanspruch zur Beschwerdeführung in der Bewilligungsfrage selber nicht legitimiert ( Art. 115 lit. b BGG ; dazu BGE 133 I 185 ). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von Parteirechten wie namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.). Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf eine Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten der Partei auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich festgestellt worden; unzulässig ist auch die Rüge, Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 129 I 217 E. 1.4 S. 222 ; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95). Die unter dem Titel rechtliches Gehör oder überspitzter Formalismus gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich als im vorstehend beschriebenen Sinn offensichtlich unzulässige Vorbringen.

Auf die tauglicher Rügen entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller