Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2D_1/2009 KI-generiert

Tax Remission Appeal Dismissed Due to Lack of Legal Standing

Geschäftsnummer 2D_1/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals sought a waiver for their state taxes for the year 2004, which was rejected by the tax authority of their canton, citing that their income exceeded their declared monthly needs. Their appeal against this decision was subsequently denied by the cantonal tax court. The individuals then filed a constitutional complaint, claiming that the tax waiver should be granted. However, the court determined that the individuals lacked the standing to pursue this type of constitutional complaint, emphasizing that under local law, no legal entitlement to a tax waiver exists based on the circumstances presented.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 83 lit. m BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tax Remission Appeal Dismissed Due to Lack of Legal Standing: Their appeal against this decision was subsequently denied by the cantonal tax court. The individuals then filed a constitutional complaint, claiming that the tax waiver should be granted. However, the court determined that the individuals lacked the standing to pursue this type of constitutional complaint, emphasizing that under local law, no legal entitlement to a tax waiver exists based on the circumstances presented.

Schlagwörter

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Steuererlass Beschwerdelegitimation Steuer vom Einkommen rechtlich geschütztes Interesse öffentlich-rechtliche Leistung verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision not to levy costs upon the parties was based on this article due to special circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2D_1/2009

Urteil vom 8. Januar 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Staatssteuer 2004 (Steuererlass),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 3. November 2008.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn das Gesuch von X.________ und Y.________ um Erlass der Staatssteuern 2004 ab. Es erwog, dass dem monatlichen Bedarf der Steuerpflichtigen von Fr. 3'641.-- Einnahmen von Fr. 4'078.-- (Rente und Ergänzungsleistungen) gegenüberstünden. Einen Rekurs der Steuerpflichtigen wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 3. November 2008 ab.

Mit "Einsprache" (Verfassungsbeschwerde) beantragen die Steuerpflichtigen, es sei die Steuer zu erlassen.

2. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und mit kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes im Verfahren nach Art. 108 BGG zu erledigen:

Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ( Art. 83 lit. m BGG ). In Betracht fällt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese setzt voraus, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen sind ( Art. 115 lit. b BGG ). Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht (vgl. Art. 116 BGG ), kann der Entscheid, mit dem ein Steuererlass verweigert worden ist, im Wesentlichen nur wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür ( Art. 9 BV ) angefochten werden. Dieses verschafft indessen für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG ( BGE 133 I 185 E. 6). Zur Willkürrüge ist deshalb nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt.

Nach konstanter Rechtsprechung (Urteile 2D_106/2008 vom 13. Oktober 2008, 2D_83/2008 vom 8. August 2008, 2D_135/2008 vom 26. Februar 2008) besteht ein solcher rechtlicher Anspruch auf Steuererlass im Kanton Solothurn nicht. Gemäss § 182 Abs. 1 StG /SO können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn "der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge (...) in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt" ist oder die "Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde". Das sind nur allgemeine Umschreibungen, die auf das Ermessen der Behörde verweisen. Auch die Steuerverordnung Nr. 11 vom 13. Mai 1986 über Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen enthält nur die "Allgemeinen Grundsätze", welche für die Behörde wegleitend sein sollen, wie z.B. die Zukunftsaussichten oder die Zumutbarkeit von Einschränkungen in der Lebenshaltung. Weder aus dem Gesetz noch aus der Steuerverordnung ergibt sich somit genau, unter welchen Voraussetzungen dem Betroffenen der beantragte Vorteil zu gewähren ist (vgl. BGE 112 Ia 93 E. 2c S. 94 f.). Die Behörde, welche über das Erlassgesuch entscheidet, hat vielmehr eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche im Rahmen der geschilderten gesetzlichen Erlassgründe so oder anders ausfallen kann. Ein justiziabler Anspruch auf Steuererlass besteht im Kanton Solothurn damit nicht.

3. Den Beschwerdeführern fehlt es daher an der Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde. Auf ihre Eingabe ist nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist angesichts der besonderen Umstände (Rente, Ergänzungsleistungen) zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann