Dominican National v. Federal Authorities: Residence Permit Non-Extension and Removal Order Appeal Dismissed.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a foreign national residing in Switzerland who sought an extension of their residence permit after separating from their Swiss spouse. The migration authority initially denied the extension and ordered their removal from the country. The individual appealed this decision, but the appeal was unsuccessful, leading to a ruling from the administrative court that also upheld the removal order. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Court, requesting a delay in their departure to resolve personal affairs related to their employment and upcoming divorce. However, the court deemed the complaint insufficiently substantiated and chose not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Dominican National v. Federal Authorities: Residence Permit Non-Extension and Removal Order Appeal Dismissed: The migration authority initially denied the extension and ordered their removal from the country. The individual appealed this decision, but the appeal was unsuccessful, leading to a ruling from the administrative court that also upheld the removal order. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Court, requesting a delay in their departure to resolve personal affairs related to their employment and upcoming divorce. However, the court deemed the complaint insufficiently substantiated and chose not to proceed with it.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure allowed by this article due to insufficient reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the case.
Cited to confirm that the appeal is inadmissible because it only challenges the terms of departure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_999/2013
Urteil vom 5. November 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich ,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Kammer, vom 20. September 2013.
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 23. November 2013 lehnte das Amt für Migration eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des von seiner schweizerischen Ehefrau getrennt lebenden X.________, 1980 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, ab; zugleich verfügte es seine Wegweisung. Sein dagegen erhobener Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 20. September 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 17. Juli 2013 erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist setzte es neu auf Ende Dezember 2013 an. Mit Schreiben vom 23. Oktober (Postaufgabe 24. Oktober) 2013 erklärt X.________ dem Bundesgericht, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde erheben zu wollen. Er stellt den Antrag, sein Verbleib in der Schweiz solle bis Ende September 2014 verlängert werden.
Innert ihm hierfür angesetzter Frist hat der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil nachgereicht. Ein Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
2. Das Verwaltungsgericht hat erläutert, warum dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden konnte. Dieser hält fest, dass die Vorinstanz im Recht sei; er benötige indessen Zeit, um sein Arbeitsverhältnis aufzulösen und sämtliche Versicherungen sowie andere Verträge zu kündigen; zudem werde er sich nach Schweizer Recht scheiden lassen; Rechnungen in Verbindung mit dieser und früheren Beschwerden möchte er auch gerne begleichen; bis Ende September 2014 werde er geschieden, die Wohnungen und sämtliche Versicherungen würden gekündigt und die Gerichtskosten bezahlt sein; von dieser vorgeschlagenen Vereinbarung könnten beide Seiten profitieren.
Der Beschwerdeführer bemängelt allein die Ansetzung der Ausreisefrist; die grundsätzliche Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird ausdrücklich nicht bestritten; es fehlte denn auch an Darlegungen darüber, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Bewilligungsfrage schweizerisches Recht verletzen würden (Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Bei der Ansetzung der Ausreisefrist handelt es sich um die Modalitäten des Vollzugs der Wegweisung; in dieser Hinsicht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ). Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) betrachtet werden; mit dieser kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei entsprechende Rügen spezifisch geltend gemacht und begründet werden müssen (Art. 116 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer schlägt letztlich eine Vereinbarung vor, nennt aber kein verfassungsmässiges Recht, das durch das angefochtene Urteil verletzt worden sei.
Auf die in jeder Hinsicht einer tauglichen Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller