Mother and Sons v. Switzerland: Denial of Family Reunification for Adult Son Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a family reunification application made by a woman from Pakistan and her two children, who entered Switzerland illegally. The woman, a permanent resident, had married a fellow Pakistani national in Switzerland. Following the illegal entry of her children in 2012, the local authorities mandated a DNA analysis to confirm family ties for one child while rejecting the reunification request for the older child. The administrative court upheld this decision. The mother and her children then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the denial of reunification for the older child and requesting a DNA test for him as well.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 EMRK, Art. 47 AuG, Art. 47 Abs. 4 AuG, Art. 108 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG; Mother and Sons v. Switzerland: Denial of Family Reunification for Adult Son Upheld: The woman, a permanent resident, had married a fellow Pakistani national in Switzerland. Following the illegal entry of her children in 2012, the local authorities mandated a DNA analysis to confirm family ties for one child while rejecting the reunification request for the older child. The administrative court upheld this decision. The mother and her children then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the denial of reunification for the older child and requesting a DNA test for him as well.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed by the President to rule not to enter upon the appeal (procedural decision).
Cited in the dispositive when rejecting the request for free legal aid due to the hopelessness of the submission.
Cited in the dispositive to impose the court costs on the appellants.
Cited in the dispositive regarding the non-payment of indemnities.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_998/2013
Urteil vom 14. November 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. A.X.________,
3. B.X.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Swiss-Exile, Lamya Hennache,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich ,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. September 2013.
Erwägungen:
1.
1.1. X.________ (geb. 1971) stammt aus Pakistan. Sie heiratete am 23. April 2000 in der Heimat einen in Zürich niederlassungsberechtigten Landsmann (geb. 1962). Am 10. Oktober 2003 kam sie in die Schweiz. Seit dem 16. Dezember 2009 verfügt sie über die Niederlassungsbewilligung. Am 10. Februar bzw. 17. November 2012 reisten A.X.________ (geb. 1995) und B.X.________ (geb. 1999) illegal zu ihren (angeblichen) Eltern in die Schweiz ein.
1.2. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies am 27. März 2013 im Rahmen der Rekurse gegen die negativen Familiennachzugsentscheide die Sache mit dem Auftrag an das Migrationsamt zurück, ein DNA-Gutachten bezüglich der Abstammungsverhältnisse von B.X.________ und X.________ (Mutter) bzw. Y.________ (Vater) erstellen zu lassen und dann ihm bezüglich neu zu verfügen. Bezüglich des Sohns A.X.________ wies sie den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte am 16. September 2013 diesen Entscheid.
1.3. X.________, A.X.________ und B.X.________ beantragen vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben, soweit darin der Familiennachzug von A.X.________ verweigert worden ist; allenfalls sei auch bei ihm eine DNA-Analyse durchführen zu lassen.
2.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In diesen ist in gedrängter Form darzutun,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis des Verfahrens massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz
im Einzelnen einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3).
2.2. Die Beschwerdeführer wiederholen lediglich, was sie bereits vor der Vorinstanz vorgebracht haben. Mit deren Ausführungen zu ihren Einwänden setzen sie sich nicht weiter auseinander. Sie legen nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde. Allgemeine Hinweise auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 47 AuG, ohne Darlegungen dazu, inwiefern die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, genügen der gesetzlichen Begründungspflicht nicht, zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend und detailliert wiedergegeben hat. Der Schutz von Art. 8 EMRK setzt bei Volljährigkeit ausserhalb der Kernfamilie im Entscheidzeitpunkt eine besondere, über die allgemeinen familiären Beziehungen hinausgehende Abhängigkeit voraus; die Beschwerdeführer führen nicht aus, inwiefern beim inzwischen volljährigen Sohn eine solche bestehen würde.
2.3. Ein Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen ist nur bei "wichtigen familiären Gründen" möglich (Art. 47 Abs. 4 AuG [SR 142.20]). Diese müssen von den Betroffenen dar- und belegt werden. Es genügt nicht, in der Eingabe an das Bundesgericht einfach zu behaupten, solche lägen vor, ohne darzutun, worin sie konkret zu sehen sein sollen. Eine illegale Einreise bzw. ein illegaler Aufenthalt genügt hierfür zum vornherein nicht. An der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels ändern auch die am 7. November 2013 nachgereichten Unterlagen nichts; diese sind ausländerrechtlich nicht von Bedeutung.
3.
3.1. Auf die Beschwerde ist durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG ). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Entschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar