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2C_997/2014 KI-generiert

Appeal against Advance on Costs Dismissed for Inadequate Reasoning

Geschäftsnummer 2C_997/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Federal Customs Administration regarding the heavy traffic charges. The individual challenged the decision before the Federal Administrative Court, which subsequently issued an interim order requiring the payment of a security deposit and outlining the composition of the adjudicating body. The complainant later requested the Federal Tribunal to treat the appeal as a public law complaint and to waive the associated court costs. However, the court found that the complaint did not meet the necessary legal criteria for consideration, as the decision by the Federal Customs Administration was not subject to appeal at the Federal Tribunal and the request lacked sufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 BGG, Art. 86 BGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal against Advance on Costs Dismissed for Inadequate Reasoning: The individual challenged the decision before the Federal Administrative Court, which subsequently issued an interim order requiring the payment of a security deposit and outlining the composition of the adjudicating body. The complainant later requested the Federal Tribunal to treat the appeal as a public law complaint and to waive the associated court costs. However, the court found that the complaint did not meet the necessary legal criteria for consideration, as the decision by the Federal Customs Administration was not subject to appeal at the Federal Tribunal and the request lacked sufficient justification.

Schlagwörter

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Schwerverkehrsabgabe Kostenvorschuss Verwaltungskosten prozessleitende Verfügungen begründeter Entscheid Vorlage zur Vorabentscheidung Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it lacks sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide to waive court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_997/2014

Urteil vom 1. November 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.________,

gegen

Oberzolldirektion .

Gegenstand

Schwerverkehrsabgabe,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. September 2014.

Erwägungen:

1. A.________ gelangte am 29. September 2014 mit Beschwerde gegen einen Entscheid der Oberzolldirektion betreffend Schwerverkehrsabgabe an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. September 2014 gab das Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt (unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Ausstandsbegehrens bis spätestens 21. Oktober 2014), forderte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- bis zum 21. Oktober 2014 auf, unter Hinweis darauf, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, und lud seine Vorinstanz zur Einreichung der gesamten Akten ein.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht sei als öffentlich-rechtliche Beschwerde zu betrachten und demzufolge sei auf die Verfahrenskosten zu verzichten.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b), der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (lit. c) sowie letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. d). Die Beschwerdeführerin beschwert sich gegen einen Entscheid der Oberzolldirektion; dagegen steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen; sie hat das entsprechende Rechtsmittel richtigerweise beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Soweit ihr Antrag, dieses sei als öffentlich-rechtliche Beschwerde zu betrachten, darauf abzielen sollte, das Bundesgericht als zuständig für dessen Behandlung zu betrachten, bliebe er angesichts von Art. 86 BGG unbeachtlich.

Anfechtbar ist allein die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2014. Die Beschwerdeführerin widersetzt sich der darin statuierten Kostenvorschusspflicht.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Verfügung u.a. auf Art. 63 Abs. 4 VwVG , welche Bestimmung es ausdrücklich erwähnt. Danach erhebt die Beschwerdeinstanz in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsstreit (das VwVG regelt ausschliesslich solche Rechtsstreitigkeiten) grundsätzlich einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin schildert einerseits den materiellen Hintergrund des Rechtsstreits (Abgaben im Bereich der Fahrzeughaltung), was hier unerheblich ist. Andererseits ist sie der Meinung, sie müsse kostenlos prozessieren können. Woraus sie dies ableiten will, bleibt unerfindlich; namentlich genügt der Hinweis auf die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsstreits dazu nicht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller