Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_994/2011 KI-generiert

Appeal Regarding Costs Assessment After Final Judgment Dismissed Due to Lack of Substantiation.

Geschäftsnummer 2C_994/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the refusal of a permit for the division of a property under agricultural land law, with associated court costs. An initial complaint was rejected by the Cantonal Administrative Court and the applicant subsequently sought to have the court costs reduced. However, the court deemed that the request for cost reduction did not constitute a valid revision request as it did not meet the necessary requirements. Furthermore, it was noted that the original complainant has since passed away, and the representative who filed the appeal did so without proper authorization from the heirs, leading to complications regarding the responsibility for legal costs. Ultimately, the appeal was not accepted, and the court costs were assigned to the person who filed the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Appeal Regarding Costs Assessment After Final Judgment Dismissed Due to Lack of Substantiation: An initial complaint was rejected by the Cantonal Administrative Court and the applicant subsequently sought to have the court costs reduced. However, the court deemed that the request for cost reduction did not constitute a valid revision request as it did not meet the necessary requirements. Furthermore, it was noted that the original complainant has since passed away, and the representative who filed the appeal did so without proper authorization from the heirs, leading to complications regarding the responsibility for legal costs. Ultimately, the appeal was not accepted, and the court costs were assigned to the person who filed the complaint.

Schlagwörter

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Bäuerliches Bodenrecht, Kostenauflage Revision eines Entscheids Kostenfestsetzung Bodenrecht Klagegründe Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for not entering into the merits of the appeal due to a lack of sufficient substantiation.

Art. 108 BGG

Used to dismiss the appeal by the single judge in simplified procedure based on lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Basis for imposing court costs directly on the author of the procedural motion due to unnecessary costs caused.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited as the general rule for imposing court costs, although modified in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_994/2011

Urteil vom 3. Dezember 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Y.________,

gegen

Kantonales Amt für Landschaft und Natur,

Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Bäuerliches Bodenrecht, Kostenauflage,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Oktober 2011.

Erwägungen:

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 7. September 2011 eine Beschwerde von X.________ betreffend die Verweigerung einer Bewilligung der Teilung eines Grundstücks bzw. die Nichtbewilligung von dessen Entlassung aus dem Bereich des bäuerlichen Bodenrechts ab, unter Auferlegung der auf Fr. 5'100.-- festgesetzten Gerichtskosten. Das Urteil wurde dem Vertreter von X.________ am 13. September 2011 zugestellt. Der Vertreter gelangte mit einer als Einsprache bezeichneten Rechtsschrift vom 13. Oktober 2011 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches er um Reduktion des Betrags von Fr. 5'100.-- ersuchte.

Das Verwaltungsgericht trat mit Einzelrichterverfügung vom 31. Oktober 2011 auf das Begehren nicht ein, verbunden mit der Auflage der Gerichtskosten von Fr. 560.--. Es führte aus, es könne auf eigene - rechtskräftige - Entscheide nur im Rahmen eines Revisionsgesuchs zurückkommen; sein Urteil vom 7. September 2011 sei mangels Anfechtung beim Bundesgericht zwar rechtskräftig geworden und insofern der Revision zugänglich; vorliegend aber werde kein Revisionsgrund formgültig dargelegt, weshalb das Begehren vom 13. September 2011 sich nicht als Revisionsgesuch an die Hand nehmen lasse; sodann falle eine Überweisung der Eingabe ans Bundesgericht zwecks Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der gegebenen Konstellation ausser Betracht.

Mit Beschwerde vom 29. November (Postaufgabe 30. November) 2011 stellt der Vertreter von X.________ dem Bundesgericht den Antrag, "es seien die Kosten der Gerichtskostenauflage von Fr. 5'100.-- zu reduzieren und diejenigen der Verfügung (vom 31. Oktober 2011) aufzuheben". Er macht geltend, er habe hinsichtlich der Kostenauflage eine Einsprache beim Verwaltungsgericht selber gemacht; dabei handle es sich nicht um ein Revisionsverfahren, er habe kein Revisionsbegehren gestellt; sodann bestätigt er, dass er innert Frist keine Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil vom 7. September 2011 erhoben habe.

Gestützt worauf das Verwaltungsgericht sich - losgelöst von den Vorschriften über die Revision - inhaltlich mit dem "Einsprache"-Begehren hätte auseinandersetzen können, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Es bleibt denn auch unerfindlich, inwiefern das Verwaltungsgericht mit der Verfügung vom 31. Oktober 2011 schweizerisches Recht verletzt hätte. Damit aber gebricht es der ans Bundesgericht adressierten Rechtsschrift vom 29. November 2011 offensichtlich an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Beschwerde ist schon darum mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen ist X.________ offenbar zwischenzeitlich verstorben. Jedenfalls verfasst sein Vertreter die Beschwerde (wie schon die Einsprache ans Verwaltungsgericht) im Namen der Erben, ohne zu belegen oder auch nur zu behaupten, dass er durch die Gesamtheit der Erben zur Beschwerdeführung bevollmächtigt wäre. Dies hat Auswirkungen auf die Kostenregelung. Gemäss Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG sind die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei aber gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht. Unter den gegebenen Umständen sind die Kosten direkt dem Verfasser der Rechtsschrift aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Y.________ auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller