Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_992/2017 KI-generiert

Residency Permit Appeal Dismissed for Procedural Defects and Abusive Conduct

Geschäftsnummer 2C_992/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Three individuals filed a complaint against a decision from the police and military directorate regarding residence permits, seeking legal aid for their case. The administrative court set a deadline for them to provide financial documentation but ultimately denied their request for free legal assistance due to insufficient proof of need. After further procedural missteps and failing to pay a required fee by established deadlines, the administrative court dismissed their complaint. The individuals subsequently appealed to a higher court against this dismissal and the prior rulings, arguing for an extension of deadlines based on ongoing legal proceedings. However, the higher court ultimately decided not to consider their appeal due to inadequate justification and procedural issues.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 11 FZA, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 BGG; Residency Permit Appeal Dismissed for Procedural Defects and Abusive Conduct: The administrative court set a deadline for them to provide financial documentation but ultimately denied their request for free legal assistance due to insufficient proof of need. After further procedural missteps and failing to pay a required fee by established deadlines, the administrative court dismissed their complaint. The individuals subsequently appealed to a higher court against this dismissal and the prior rulings, arguing for an extension of deadlines based on ongoing legal proceedings. However, the higher court ultimately decided not to consider their appeal due to inadequate justification and procedural issues.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Rechtsverweigerung Verfahrensverletzungen fehlende prozessuale Bedürftigkeit missbräuchliches Verhalten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unentgeltliche Rechtspflege Einreiseverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President ruled on the non-admissibility of the appeal in a simplified procedure as a single judge.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The appeal was not considered because the procedural conduct of the appellants was deemed abusive under the given circumstances.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered because the written submission patently failed to meet the substantiation requirements.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the manner of proceeding into account when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used in the determination of the cost allocation for the appellants.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Used in the determination of the cost allocation for the appellants.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellants to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_992/2017

Urteil vom 27. November 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. A.B.________,

3. C.A.________,

handelnd durch A.A.________ und A.B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen zwei Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, (Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2017 (100.2017.172U) / Verfügung vom 25. Oktober 2017 (100.2017.172X7).

Erwägungen:

1. A.A.________, A.B.________ und C.A.________ gelangten mit Beschwerde gegen einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Juni 2017 betreffend Aufenthaltsbewilligung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, wobei sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten. Das Verwaltungsgericht setzte ihnen am 27. Juli 2017 ausdrücklich letztmals Frist bis 21. August 2017, um weitere Angaben zu machen und Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit Verfügung vom 6. September 2017 wies es ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil die Prozessarmut als Voraussetzung für deren Gewährung nicht erstellt und belegt sei, und setzte ihnen eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 16. Oktober 2017 an. Am 11. September 2017 reichten sie dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen (u.a. aus den Niederlanden) ein. Auf die am 12. September 2017 gegen die Verfügung vom 6. September 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_769/2017 vom 2. Oktober 2017 nicht ein. Da die Betroffenen den Kostenvorschuss in der Folge nicht bezahlten, wurde ihnen hierfür eine Nachfrist auf den 3. November 2017 angesetzt, wobei für den Fall, dass auch diese Frist nicht gewahrt werde, ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt wurde. In der Folge wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung 100.2017.172X7 vom 25. Oktober 2017 ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist ab. Das daraufhin gegen den zuständigen Abteilungspräsidenten gestellte Ablehnungsgesuch wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. November 2017 ab. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil 100.2017.172U des Einzelrichters vom 13. November 2017 unter Kostenfolge auf die Beschwerde nicht ein.

Mit vom 21. November 2017 datierter, am 22. November 2017 zur Post gegebener Rechtsschrift erheben A.A.________, A.B.________ und C.A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 13. November 2017 sowie die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 25. Oktober 2017 (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ). Sie beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, gemäss Art. 11 FZA zu urteilen; subsidiär sei die angesetzte Frist zur Bezahlung des Vorschusses zu erstrecken, bis über die Beschwerde im Verfahren 2C_978/2017 entschieden sei.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer wissen aus früheren sie betreffenden Verfahren, dass in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht verletze ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2.2. Die Beschwerdeführer beantragen eine Fristerstreckung bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_978/2017. Diesbezüglich hat das Bundesgericht am 20. November 2017 ein Nichteintretensurteil gefällt. In welcher Hinsicht der dortige Prozessgegenstand (Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens) sich auf den beschränkten Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Fristerstreckung und -wahrung für die Leistung des Kostenvorschusses bzw. für die Erbringung des Nachweises der Bedürftigkeit; Nichteintreten als Säumnisfolge) hätte auswirken sollen und das Verwaltungsgericht darauf bezogen eine Verfahrenssistierung hätte erwägen sollen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen und bleibt unerfindlich.

2.3. Die Beschwerdeführer weisen auf Art. 11 FZA hin. Inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid diese Bestimmung verletzen soll, zeigen sie nicht auf. Daraus lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass bei Ergreifen eines Rechtsmittels kein Kostenvorschuss zu bezahlen wäre. Es bleiben die Fragen, ob die Frist bzw. Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder zum Bedürftigkeitsnachweis gewahrt bzw. weitere Fristerstreckungen geboten gewesen wären sowie ob mit der Eingabe vom 11. September 2017 die Prozessarmut nachgewiesen worden sei. Diese Fragen hatten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen bereits im Verfahren 2C_769/2017 unterbreitet. Das Bundesgericht hat diese Vorbringen dort gewürdigt und erkannt, dass es für entsprechende Rügen an einer hinreichenden Begründung fehle (Urteil 2C_769/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 2.2 und 2.3). Die Beschwerdeführer argumentieren heute so, als hätten sie diese Erwägungen nicht zur Kenntnis genommen, und lassen es wiederum in jeder Hinsicht an einer tauglichen Begründung fehlen. Nicht nur genügt ihre Rechtsschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); unter den gegebenen Umständen erscheint ihre Prozessführung als rechtsmissbräuchlich ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 5 BGG aufzuerlegen, wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrenbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller