Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_990/2018 KI-generiert

Kosovar Imam Residency Permit Non-Renewal Upheld Due to Lack of Integration

Geschäftsnummer 2C_990/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Kosovar national who entered Switzerland in 2009 with a short-term residency permit to work as an Imam had his permit converted to a residency permit in 2011 and extended until 2016. His request for further extension was denied in 2017 by the Cantonal Migration Office St. Gallen, a decision that was upheld by both the Security and Justice Department and the Administrative Court of the Canton of St. Gallen. The man, who had relocated his family (including his Singaporean wife and three children born in Switzerland) to the country, challenged the decision, citing his ten-year integration into Swiss society. However, his application faced opposition due to perceived inadequate integration, reflected by allegations of domestic violence and adherence to cultural beliefs conflicting with Swiss societal norms. The man appealed to the Swiss Federal Tribunal to overturn the administrative court’s decision and secure the extension of his residency permit.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Kosovar Imam Residency Permit Non-Renewal Upheld Due to Lack of Integration: His request for further extension was denied in 2017 by the Cantonal Migration Office St. Gallen, a decision that was upheld by both the Security and Justice Department and the Administrative Court of the Canton of St. Gallen. The man, who had relocated his family (including his Singaporean wife and three children born in Switzerland) to the country, challenged the decision, citing his ten-year integration into Swiss society. However, his application faced opposition due to perceived inadequate integration, reflected by allegations of domestic violence and adherence to cultural beliefs conflicting with Swiss societal norms. The man appealed to the Swiss Federal Tribunal to overturn the administrative court’s decision and secure the extension of his residency permit.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung mangelnde Integration Recht auf Leben albanisches Asylgesuch Soziale Eingliederung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to state that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

F-104/2019 (2021-04-19)
Kosovo Citizen Deportation Upheld Despite Lengthy Residence
«…ündende Integration nicht abstützen (BGE 137 II 1 E. 4.3; Ur- teile des BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3; 2C_990/2018 vom 27. September 2019 E. 2.3; 2C_740/2019 vom 9. Sep- tember 2019 E. 2.2.1). Wie bereits erwähnt, reicht die Verwurzel…»
2C_95/2020 (2020-04-24)
Peruvian National v. Switzerland: Denial of Residence Permit Renewal Post-Partnership Dissolution
«…n de refuser la prolongation demandée (à propos d'une durée de séjour de plus de neuf ans, mais moins de dix, cf. arrêt 2C_990/2018 du 27 septembre 2019 consid. 2.3). Par conséquent, pour pouvoir se prévaloir de l' art. 8 CEDH sous l'angle de la vie…»
B.2019.119 (2019-12-19) · sg
Revocation of EU Residence Permit Due to Serious Criminal Record
«…ntegration nach der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von ungefähr dreieinhalb Jahren besonders ausgeprägt ist (vgl. BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 E. 2.3) beziehungsweise seine privaten Interessen die erheblichen öffentlichen Interessen an der…»
B.2019.119 (2019-12-19) · sg
German National Residence Permit Revocation Upheld Due to Criminal Record
«…ntegration nach der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von ungefähr dreieinhalb Jahren besonders ausgeprägt ist (vgl. BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 E. 2.3) beziehungsweise seine privaten Interessen die erheblichen öffentlichen Interessen an der…»
2C_244/2019 (2019-12-05)
Extension of Residence Permit for Long-Term Resident Refugee Upheld Against Non-Renewal
«…nheitsanspruch angesichts der behaupteten Anwesenheitsdauer als in vertretbarer Weise geltend gemacht (vgl. auch Urteil 2C_990/2018 vom 27. September 2019 E. 1.2). Die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der mater…»
B.2018.104 (2018-09-27) · sg
Refusal to Extend Residence Permit Based on Conflict with Constitutional Values
«…gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_990/2018). Entscheid vom 27. September 2018 Besetzung © Kanton St.Gallen 2024…»
B.2018.104 (2018-09-27) · sg
Religious Care Worker Residence Permit Revocation Upheld Over Conflict with Swiss Constitutional Values
«…gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_990/2018). Entscheid vom 27. September 2018 Besetzung © Kanton St.Gallen 2025…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_990/2018

Urteil vom 27. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung II, vom 27. September 2018 (B 2018/104).

Sachverhalt:

A. A.________ (geboren am 29. Oktober 1982) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25. August 2009 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit als Imam. Die Kurzaufenthaltsbewilligung wurde per 25. August 2011 in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Im Jahre 2012 wechselte A.________ die Arbeitsstelle, blieb aber weiterhin als Imam tätig. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 20. Dezember 2016 verlängert.

Am 3. September 2009 reiste die Ehegattin von A.________, die singapurische Staatsangehörige B.________ (geboren am 19. Januar 1982) mit dem gemeinsamen Sohn C.________ (geboren 2008, kosovarischer Staatsangehöriger) im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. In der Schweiz kamen sodann die gemeinsamen Kinder D._______ (geboren 2010), E.________ (geboren 2013) und F.________ (geboren 2015) zur Welt, die alle die singapurische Staatsangehörigkeit besitzen. Alle Familienangehörigen verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 7. Dezember 2015 leben die Ehegatten getrennt. An diesem Tag trat die Ehefrau mit den Kindern in das Frauenhaus U.________ ein. Mit Eheschutzentscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 7. März 2016 wurden die vier Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und A.________ wurde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Zur Ausübung des Besuchsrechts wurde der Familie ein Beistand zur Seite gestellt. Seit 2015 führt A.________ eine Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen G.________ (geboren am 24. August 1989), mit der er einen gemeinsamen Sohn, H.________ (geboren 2016), hat.

B. Mit Verfügung vom 17. März 2017 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen erhobenen Rekurs am 21. März 2018 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. September 2018 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. November 2018 beantragt A.________, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2018 aufzuheben und das Migrationsamt St. Gallen anzuweisen sei, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem beantragt er, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

Die Vorinstanz und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen haben sich vernehmen lassen und beantragen Abweisung der Beschwerde.

Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179).

1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK . Er macht geltend, dass er seit fast zehn Jahren in der Schweiz Aufenthalt habe und hier gut integriert sei. Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ( BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.) erscheint ein Anwesenheitsanspruch angesichts der behaupteten Aufenthaltsdauer als in vertretbarer Weise geltend gemacht; ob er tatsächlich besteht, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen ( BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179).

1.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und Form ( Art. 42 BGG ) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht prüft zwar grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist allerdings weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind ( BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Er hat deshalb substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; wird er dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK .

2.1. Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer-und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen ( Art. 164 Abs. 1 lit. c und Art. 190 BV ; BGE 144 I 266 E. 3.2 S. 272).

2.2. Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ( BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil BGE 144 I 266 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung wie folgt präzisiert: Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird ( BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.).

2.3. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Beschwerdeführer seit neun Jahren und zwei Monaten in der Schweiz anwesend gewesen. Während einem Jahr und neun Monaten war sein Aufenthalt prozessual bedingt, war seine Aufenthaltsbewilligung doch bereits Ende 2016 abgelaufen. Da der Aufenthalt auch inklusive dieser Zeitspanne seit Ablauf der Bewilligung bereits relativ deutlich unter zehn Jahren bleibt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt die Dauer von rund zehn Jahren gemäss der zitierten Rechtsprechung erreichte. Die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung könnte den Anspruch auf Achtung des Privatlebens folglich nur verletzen, sofern die Integration des Beschwerdeführers besonders ausgeprägt war.

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin stark in den traditionellen Anschauungen seines Kulturkreises und seiner Rechtsordnung verhaftet sei. Insbesondere stünden seine Anschauungen bezüglich seiner Rechte als Mann beziehungsweise der Pflichten der Frauen in markantem Widerspruch zum schweizerischen Recht und den hiesigen Wertvorstellungen. Die Vorinstanz stützte diese Würdigung unter anderem auf die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner aktuellen Partnerin, welche diese gegenüber der Polizei und den Behörden gemacht hatten, sowie auf E-Mails und Eingaben des Beschwerdeführers. Nach den glaubwürdigen Aussagen und Berichten der Ehefrau etwa habe der Beschwerdeführer ihr gegenüber physische und sexuelle Gewalt (Schlag; ein Glas nachgeworfen; Vergewaltigung) sowie starken psychischen Druck (sexuelle Demütigung; Verbot, Emotionen zu zeigen; Beschimpfung) ausgeübt. Auch seine neue Partnerin habe sich derweil aufgrund des Auftretens und der psychischen Manipulationen des Beschwerdeführers offenbar nicht mehr getraut, die gemeinsame Wohnung ohne seine Zustimmung zu verlassen. Die Vorinstanz kam unter diesen Umständen zum Schluss, dass die Integration des Beschwerdeführers zu wünschen übrig lasse. Dies gelte umso mehr, als von ihm als Imam ausländerrechtlich erwartet werde, dass er als Vermittler zwischen den Kulturen agiere, sich besonders gut integriere und die schweizerische Rechtsordnung und die gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht nur achte, sondern vorlebe. Schliesslich gelte es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst mit 26 Jahren in die Schweiz gezogen und seit seinem Zuzug häufig in den Kosovo gereist sei. Es deute alles darauf hin, dass er im Kosovo nach wie vor gut integriert sei.

2.4.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die einzelnen Tatsachen in einem für ihn günstigeren Licht zu würdigen. So macht er etwa geltend, die Aussagen seiner Ehefrau seien alleine durch die Scheidungsauseinandersetzung motiviert und daher unglaubwürdig. Hingegen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig gewesen wären. Damit bleibt es für das Bundesgericht beim Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ; vgl. oben E. 1.5).

2.4.3. Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Zu Recht weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbildfunktion als Imam besonders strengen Integrationsanforderungen gerecht werden muss (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [aVIntaA]; in Kraft bis 31. Dezember 2018; seit 1. Januar 2019 geregelt in Art. 26a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20] und Art. 22a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Es bestehen diverse Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz nicht vertraut ist oder es nicht respektiert. Dies gilt insbesondere für die in der Verfassung verankerte Gleichberechtigung von Frau und Mann ( Art. 8 Abs. 3 BV ). Unter diesen Vorzeichen kann keine Rede davon sein, dass die Integration des Beschwerdeführers hierzulande besonders ausgeprägt sei.

2.4.4. Hat sich der Beschwerdeführer weniger als rund zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten und ist seine Integration nicht besonders ausgeprägt, sind keine besonderen Gründe erforderlich, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f. e contrario). Soweit die Aufenthaltsbeendigung vorliegend überhaupt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, wäre dieser Eingriff jedenfalls durch das Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung gerechtfertigt, zumal diese öffentlichen Interessen das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib überwiegen. Es ist demnach keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK erkennbar.

2.5. Andere Grundrechte macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sodass sie vom Bundesgericht nicht zu prüfen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Eine gesetzliche Grundlage für einen Aufenthaltsanspruch, die das Bundesgericht vom Amtes wegen berücksichtigen könnte ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), ist nicht erkennbar. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich somit als mit Bundes- und Völkerrecht vereinbar.

3. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Seiler