Turkish National's Appeal on Marriage Permit Refusal Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a Turkish national seeking a short-term residency permit in Switzerland to prepare for marriage. His request was initially denied by the local immigration authority and later upheld by the police and military directorate. While the appeals were pending, he married in Germany. The administrative court subsequently dismissed his appeal as moot and ordered him to pay court costs, which he contested, citing financial difficulties due to relying on asylum social support. However, his appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to its rejection without further costs imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Turkish National's Appeal on Marriage Permit Refusal Dismissed as Moot: His request was initially denied by the local immigration authority and later upheld by the police and military directorate. While the appeals were pending, he married in Germany. The administrative court subsequently dismissed his appeal as moot and ordered him to pay court costs, which he contested, citing financial difficulties due to relying on asylum social support. However, his appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to its rejection without further costs imposed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to explain why the appeal lacks the required grounds for admissibility, leading to the non-admission ruling.
Used to rule on the non-admission of the appeal in the simplified procedure.
Cited in the reasoning concerning the required statement of grounds for the appeal, justifying the subsequent non-admission.
Basis for the waiver of court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_990/2016
Urteil vom 25. Oktober 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin,
vom 23. September 2016.
Erwägungen:
Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies am 14. Januar 2016 die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen A.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung und Eheschliessung ab; gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Während der Hängigkeit des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern heiratete A.________ seine Braut in Deutschland. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 23. September 2016 schrieb das Verwaltungsgericht seinBeschwerdeverfahren sowie die Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion wie auch dasjenige des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern als gegenstandslos ab. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion und vor dem Verwaltungsgericht wies es ab. Die Kosten des Verfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion, ausmachend Fr. 400.--, auferlegte es A.________; für sein eigenes Verfahren erhob es keine Kosten; Parteikosten wurden weder für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion noch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gesprochen.
Mit vom 18. Oktober 2016 datiertem, am 21. Oktober 2016 zur Post gegebenem Schreiben nimmt A.________ Bezug auf die ihm mit der Abschreibungsverfügung auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Wörtlich führt er aus: "Da ich vollständig von der Asylsozialhilfe unterstützt werde und daher meine finanziellen Ressourcen gerade knapp den Lebensunterhalt decken, bitte ich Sie, mich von dieser Verpflichtung zu befreien." Zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts über die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und die grundsätzlich daraus resultierende Kostentragungspflicht äussert er sich nicht; namentlich zeigt er nicht auf, gestützt auf welche Rechtsnorm oder welchen Rechtsgrundsatz er Anspruch auf Erlass der Bezahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion hätte. Es fehlt damit offensichtlich an einer nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unerlässlichen Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller