Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_990/2016 KI-generiert

Turkish National's Appeal on Marriage Permit Refusal Dismissed as Moot

Geschäftsnummer 2C_990/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a Turkish national seeking a short-term residency permit in Switzerland to prepare for marriage. His request was initially denied by the local immigration authority and later upheld by the police and military directorate. While the appeals were pending, he married in Germany. The administrative court subsequently dismissed his appeal as moot and ordered him to pay court costs, which he contested, citing financial difficulties due to relying on asylum social support. However, his appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to its rejection without further costs imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Turkish National's Appeal on Marriage Permit Refusal Dismissed as Moot: His request was initially denied by the local immigration authority and later upheld by the police and military directorate. While the appeals were pending, he married in Germany. The administrative court subsequently dismissed his appeal as moot and ordered him to pay court costs, which he contested, citing financial difficulties due to relying on asylum social support. However, his appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to its rejection without further costs imposed.

Schlagwörter

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türkische Staatsangehörige Einspruch gegen die Eheschliessung Kurzaufenthaltsbewilligung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensvorschriften vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal lacks the required grounds for admissibility, leading to the non-admission ruling.

Art. 108 BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal in the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the required statement of grounds for the appeal, justifying the subsequent non-admission.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Basis for the waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_990/2016

Urteil vom 25. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin,

vom 23. September 2016.

Erwägungen:

Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies am 14. Januar 2016 die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen A.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung und Eheschliessung ab; gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Während der Hängigkeit des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern heiratete A.________ seine Braut in Deutschland. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 23. September 2016 schrieb das Verwaltungsgericht seinBeschwerdeverfahren sowie die Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion wie auch dasjenige des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern als gegenstandslos ab. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion und vor dem Verwaltungsgericht wies es ab. Die Kosten des Verfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion, ausmachend Fr. 400.--, auferlegte es A.________; für sein eigenes Verfahren erhob es keine Kosten; Parteikosten wurden weder für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion noch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gesprochen.

Mit vom 18. Oktober 2016 datiertem, am 21. Oktober 2016 zur Post gegebenem Schreiben nimmt A.________ Bezug auf die ihm mit der Abschreibungsverfügung auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Wörtlich führt er aus: "Da ich vollständig von der Asylsozialhilfe unterstützt werde und daher meine finanziellen Ressourcen gerade knapp den Lebensunterhalt decken, bitte ich Sie, mich von dieser Verpflichtung zu befreien." Zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts über die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und die grundsätzlich daraus resultierende Kostentragungspflicht äussert er sich nicht; namentlich zeigt er nicht auf, gestützt auf welche Rechtsnorm oder welchen Rechtsgrundsatz er Anspruch auf Erlass der Bezahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion hätte. Es fehlt damit offensichtlich an einer nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unerlässlichen Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller