Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_99/2025 KI-generiert

FAOA v. Audit Expert License Revocation Appeal Withdrawal

Geschäftsnummer 2C_99/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A.________ wurde mit Verfügung vom 19. September 2011 unbefristet als Revisionsexpertin zugelassen. Sie ist Alleinaktionärin, Verwaltungsratspräsidentin, Geschäftsführerin und operative Revisionsleiterin der B.________ AG, bei der es sich um ein Revisionsunternehmen handelt.

Legislator-Regeste

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Art. 18 RAG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; FAOA v. Audit Expert License Revocation Appeal Withdrawal: September 2011 unbefristet als Revisionsexpertin zugelassen. Sie ist Alleinaktionärin, Verwaltungsratspräsidentin, Geschäftsführerin und operative Revisionsleiterin der B.________ AG, bei der es sich um ein Revisionsunternehmen handelt.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Revisionsexperte Leitverfahren Parteientschädigung Verwaltungskosten Entschädigungsregelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited as the legal basis for the presiding member deciding on the discontinuation of proceedings following a withdrawal.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited as the basis for not levying court costs in this specific case.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited as the general rule for assigning costs when proceedings cease due to withdrawal (although later overridden for costs).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay party compensation to B._______ AG.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 5 Abs. 2 BZP for the presiding member to rule on court costs and party compensations.

Art. 5 Abs. 2 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the authority to rule on costs and compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_99/2025

Verfügung vom 7. April 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, Bundesgasse 18, 3011 Bern,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

A.________,

Beschwerdegegnerin,

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Rico A. Camponovo,

Gegenstand

Entzug der Zulassung als Revisionsexpertin und Massnahme nach Artikel 18 RAG,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 13. Dezember 2024 (B-3334/2023).

Erwägungen:

1.

1.1.

A.________ wurde mit Verfügung vom 19. September 2011 unbefristet als Revisionsexpertin zugelassen. Sie ist Alleinaktionärin, Verwaltungsratspräsidentin, Geschäftsführerin und operative Revisionsleiterin der B.________ AG, bei der es sich um ein Revisionsunternehmen handelt.

Am 5. Mai 2023 verfügte die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) u.a. den Entzug der Zulassung von A.________ als Revisionsexpertin für drei Jahre (Dispositiv-Ziff. 1). Gegen diese Verfügung erhoben sowohl A.________ als auch die B.________ AG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.2.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, auf die Beschwerde der B.________ AG nicht ein. Die Beschwerde von A.________ hiess es teilweise gut, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden sei. Neu wurde ihr die Zulassung als Revisionsexpertin für die Dauer von 24 Monaten entzogen.

1.3.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 erhob die RAB Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil vom 13. Dezember 2024 aufzuheben und es sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der RAB vom 5. Mai 2023 zu bestätigen.

Das Bundesgericht hat einen Schriftenwechsel durchgeführt.

1.4.

Mit Eingabe vom 4. April 2025 teilt die RAB dem Bundesgericht mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe und ersucht es, das Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Ferner beantragt sie, es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

2.

2.1.

Gemäss

Art. 32 Abs. 2 BGG

entscheidet der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin (hier: das präsidierende Mitglied der Abteilung) als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (

Art. 5 Abs. 2 BZP

[SR 273] in Verbindung mit

Art. 71 BGG

).

2.2.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich wird vom Rückzug der Beschwerde Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben. Durch den Rückzug der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass sie grundsätzlich für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen müsste (

Art. 66 Abs. 3 BGG

). Vorliegend sind indessen keine Gerichtskosten zu erheben (

Art. 66 Abs. 4 BGG

). Die Beschwerdeführerin hat der B.________ AG, deren Rechtsanwalt innert der vonseiten des Bundesgerichts angesetzten Frist eine Vernehmlassung eingereicht hat, eine Parteientschädigung zu bezahlen (

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

). A.________, die nicht anwaltlich vertreten ist, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. u.a. Urteile 4A_420/2023 vom 9. April 2024 E. 5; 1C_399/2022 vom 27. November 2023 E. 4).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren 2C_99/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde hat die B.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov