Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_989/2019 KI-generiert

Constructive Dividend Upheld on Sole Shareholder’s Undeclared Mortgage Brokerage Commission Despite Company-Level Acquittal

Geschäftsnummer 2C_989/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the taxpayer's appeal, upholding the lower court's decision and confirming that the tax assessment for the 2006 period remains in force. The dispute concerned the addition of CHF 7,941 in undeclared income to the taxpayer's taxable income for cantonal and federal taxes, which the tax authorities had treated as a constructive dividend from his sole-shareholder company. The taxpayer argued that a prior Federal Supreme Court ruling in the company's case (2C_1067/2017) precluded this addition, but the Court found that ruling only addressed the company level and did not apply to the shareholder level. The decisive legal basis was that the taxpayer had received the commission as income from self-employment under Article 18(1) DBG and Article 8(1) StHG, which had to be declared and taxed under Article 130(1) DBG and Article 46(1) StHG; the lower court's alternative classification as income from movable assets did not disadvantage the taxpayer, and since he did not raise this issue, the Court did not examine it further.

Legislator-Regeste

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Art. 321a OR, Art. 464 OR, Art. 717 OR, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 146 DBG, Art. 73 StHG; Constructive Dividend Upheld on Sole Shareholder’s Undeclared Mortgage Brokerage Commission Despite Company-Level Acquittal: The dispute concerned the addition of CHF 7,941 in undeclared income to the taxpayer's taxable income for cantonal and federal taxes, which the tax authorities had treated as a constructive dividend from his sole-shareholder company. The taxpayer argued that a prior Federal Supreme Court ruling in the company's case (2C_1067/2017) precluded this addition, but the Court found that ruling only addressed the company level and did not apply to the shareholder level. The decisive legal basis was that the taxpayer had received the commission as income from self-employment under Article 18(1) DBG and Article 8(1) StHG, which had to be declared and taxed under Article 130(1) DBG and Article 46(1) StHG; the lower court's alternative classification as income from movable assets did not disadvantage the taxpayer, and since he did not raise this issue, the Court did not examine it further.

Schlagwörter

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Aktionär Steuer vom Einkommen und Ertrag Steuerpflicht Steuerveranlagungen Bauunternehmen unversteuertes Einkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Procedural basis for dismissing the appeal in a simplified procedure as manifestly unfounded.

Art. 65 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the losing party to bear the federal court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Denied a party indemnity to the canton that prevailed in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_989/2019

Urteil vom 7. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Huber,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz /

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2005 und 2006,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 16. Oktober 2019 (II 2019 61).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ war in der hier interessierenden Steuerperiode 2006 Alleinaktionär der B.________ AG AG (nachfolgend: die Gesellschaft), einer Generalunternehmung im Bauhauptgewerbe mit damaligem statutarischem Sitz in U.________/SZ. Im Urteil 2C_1067/2017 vom 11. November 2019, das die Gesellschaft betraf, erkannte das Bundesgericht, Arbeitnehmer ( Art. 321a OR ), Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte ( Art. 464 OR ) sowie Mitglieder des Verwaltungsrates ( Art. 717 OR ) unterlägen im Verhältnis zur Aktiengesellschaft einer Treuepflicht. Wenn die AG diesen Personen erlaube, Geschäfte zu tätigen, die "ihrer Natur nach" der AG zuständen, habe sie von diesen die Gewinne herauszuverlangen. Sehe sie davon ab, erbringe sie ihnen eine geldwerte Leistung, falls die Ermächtigung im Beteiligungsverhältnis begründet sei. Was "ihrer Natur nach" nicht der treuepflichtigen Person, sondern der AG zustehe, sei oft nur schwerlich zu beantworten. Zwischen der Vermittlung von Immobilien (durch die AG) und der Vermittlung von Hypothekardarlehen (durch das Verwaltungsratsmitglied) könne, müsse aber nicht zwingend ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen, um ein Konkurrenzverhältnis zu begründen. Erforderlich sei, dass (auch) die Vermittlung von Hypothekardarlehen zu den üblichen Betätigungsfeldern der AG zähle, was vorliegend vorinstanzlich aber nicht festgestellt sei (zit. Urteil E. 3.4).

1.2. A.________ (nachfolgend: der Alleinaktionär) hatte in eigener Sache bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und der direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2005 und 2006, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben. Kurze Zeit vor dem Urteil 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid II 2019 61 vom 16. Oktober 2019 die Beschwerde des Alleinaktionärs ab, soweit darauf einzutreten war. Das Verwaltungsgericht kam insbesondere zum Ergebnis, die Gesellschaft habe dem Alleinaktionär in der hier interessierenden Steuerperiode 2006 dadurch eine geldwerte Leistung erbracht, dass sie davon abgesehen habe, ihm trotz bestehendem Konkurrenzverhältnis die von ihm vereinnahmte Provision der Neuen Aargauer Bank von Fr. 7'941.-- (aus der Vermittlung von Hypothekardarlehen) in Rechnung zu stellen (zit. Entscheid E. 4.3.2).

1.3. Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhebt der Alleinaktionär beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er bezieht sich auf das Urteil 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 16. Oktober 2019 sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2006, um je Fr. 7'941.-- herabzusetzen.

Die Vorinstanz, die Veranlagungsbehörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung DVS, schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 145 V 326 E. 1 S. 328) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Dies trifft - vorbehältlich von kantonalen oder kommunalen Gestaltungsspielräumen - auch auf das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden zu (Urteile 2C_925/2017 vom 11. Juni 2019 E. 1.2; 2C_68/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2, nicht publ. in: BGE 145 II 2 ).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 145 V 326 E. 1 S. 328).

3.

3.1. Der Alleinaktionär bestreitet hinsichtlich der Steuerperiode 2006 die Aufrechnung von Fr. 7'941.--. Er erklärt, das Bundesgericht habe im Urteil 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E. 3.4 aufgezeigt, dass im Zusammenhang mit der streitbetroffenen Vermittlungsprovision "keine geldwerte Leistung, keine verdeckte Gewinnausschüttung und damit keine Dividende" vorliege, die auf Ebene des Alleinaktionärs aufzurechnen wäre.

3.2.

3.2.1. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht im Urteil 2C_1067/2017 erwog, das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe nicht festgestellt, dass (auch) die Vermittlung von Hypothekardarlehen zu den üblichen Betätigungsfeldern der Gesellschaft zähle (vorne E. 1.1). Entsprechend bleibe für eine Aufrechnung auf Ebene der Gesellschaft kein Raum. Nicht zu beurteilen war damals, wie es sich im zweidimensionalen Verhältnis verhalte. Da es einzig um die Nachsteuer auf Ebene der Gesellschaft ging, hatte das Bundesgericht keine Aussage zur Ebene des Alleinaktionärs zu machen.

3.2.2. Die Vorinstanz hat nunmehr festgestellt, dass der Alleinaktionär in der Steuerperiode 2006 eine Vermittlungsprovision von Fr. 7'941.-- bezogen habe. Dies bleibt im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten, weshalb die Feststellung für das Bundesgericht verbindlich ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; vorne E. 2.3). Daraus ergibt sich zum einen, dass der Alleinaktionär insofern selbständig erwerbstätig war ( Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. Art. 8 Abs. 1 StHG ) und zum andern, dass der Betrag von Fr. 7'941.-- im Veranlagungsverfahren aufzurechnen war, nachdem es sich dabei um nicht deklarierte Einkünfte handelte ( Art. 130 Abs. 1 DBG bzw. Art. 46 Abs. 1 StHG ). Die pauschale Bestreitung des Alleinaktionärs vermag darin nichts zu ändern. Am Umstand, dass die Aufrechnung zu erfolgen hat, besteht damit auch vor dem Hintergrund des Urteils 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E. 3.4 keinerlei Zweifel.

3.3. Fragen könnte sich höchstens, ob es für den Alleinaktionär nachteilig sei, dass die Vorinstanz sinngemäss von Einkommen aus beweglichem Vermögen ( Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG ) anstatt von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen war. Da er hierzu aber keinerlei Ausführungen, auch nicht zumindest beiläufig, macht, ist die Frage nicht weiter zu vertiefen. Das Bundesgericht untersucht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 II 153 E. 2.1 S. 156; 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden rechtlichen Fragen nachzugehen, wenn diese nicht vorgetragen werden ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367).

3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, was gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren geschehen kann.

4. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher