Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_985/2011 KI-generiert

Fish Farm Permit Injunction Upheld

Geschäftsnummer 2C_985/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to a prohibition on introducing fish into a specific fish farm, which was implemented as a precautionary measure by the relevant authorities. The applicant contested a prior decision made by the administrative court regarding the legality of this prohibition, arguing that it infringed upon constitutional rights such as economic freedom and property rights. However, the arguments primarily focused on the need for a wildlife breeding permit, which the applicant did not possess at the time of the decision. The court assessed whether the prohibition was arbitrary or violated constitutional rights in the context of the applicant's lack of the necessary authorization for wildlife holding as stipulated under applicable regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 27 BV, Art. 26 BV, Art. 90 Abs. 1 TSchV, Art. 90 TSchV, Art. 66 al. 1 BGG; Fish Farm Permit Injunction Upheld: The applicant contested a prior decision made by the administrative court regarding the legality of this prohibition, arguing that it infringed upon constitutional rights such as economic freedom and property rights. However, the arguments primarily focused on the need for a wildlife breeding permit, which the applicant did not possess at the time of the decision. The court assessed whether the prohibition was arbitrary or violated constitutional rights in the context of the applicant's lack of the necessary authorization for wildlife holding as stipulated under applicable regulations.

Schlagwörter

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provisorische Bewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen Handelsgesellschaft Eigentumsrecht Landwirtschaftsrecht verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Cited in the dispositive to award the court costs to the appellant.

Art. 98 BGG

This provision was cited to explain that only the violation of constitutional rights can be alleged in an appeal against a decision on a precautionary measure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

2C_1/2012 (2012-09-18)
Fish Farming Permit Enforcement Challenge
«…den. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen, letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2011 vom 24. Januar 2012. B. Im Nachgang zur Verfügung vom 17. August 2011 nahm das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärw…»
5A_290/2012 (2012-07-11)
Fish Farm Company v. Veterinarian (Provisional Personality Protection Order)
«…r die Ersatzvornahme angedroht. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_985/2011 vom 24. Januar 2012 und 2F_2/2012 vom 24. Februar 2012). Mit Schreiben vom 4. November 2011 stellte das Amt für Verbrau…»
5A_333/2012 (2012-07-11)
Journalist's Use of Defamatory Terms vs. Official's Personality Rights
«…r die Ersatzvornahme angedroht. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_985/2011 vom 24. Januar 2012 und 2F_2/2012 vom 24. Februar 2012). Mit Schreiben vom 4. November 2011 stellte das Amt für Verbrau…»
5A_350/2012 (2012-07-11)
Journalist Appeal on Interim Injunction Against Use of Specific Terms Upheld
«…r die Ersatzvornahme angedroht. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_985/2011 vom 24. Januar 2012 und 2F_2/2012 vom 24. Februar 2012). Mit Schreiben vom 4. November 2011 stellte das Amt für Verbrau…»
5A_373/2012 (2012-07-11)
Company Appeal of Interim Injunction Against Defamatory Language Denied
«…r die Ersatzvornahme angedroht. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_985/2011 vom 24. Januar 2012 und 2F_2/2012 vom 24. Februar 2012). Mit Schreiben vom 4. November 2011 stellte das Amt für Verbrau…»
2F_2/2012 (2012-02-24)
Revision Request Regarding Precautionary Prohibition on Fish Introduction Dismissed
«…tand A.________ Fischfarm, vorsorgliche Massnahmen, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_985/2011 vom 24. Januar 2012. Erwägungen: 1. Das Bundesgericht wies am 24. Januar 2012 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen…»
2C_75/2012 (2012-02-01)
Fish Farm Permit Dispute and Procedural Bar
«…die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2011 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_985/2011 vom 24. Januar 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Vor Bundesgericht noch hängig ist eine weitere, von einem anderen Rec…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_985/2011

Urteil vom 24. Januar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal,

gegen

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Verbot der Einbringung von Fischen in die A.________ Fischfarm in L.________, vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011.

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011,

in die Beschwerde der X.________ AG vom 23. November 2011 mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011 betreffend Abweisung der Beschwerde gegen den Entscheid des Bildungsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 12. September 2011 sei aufzuheben und die vorsorgliche Massnahme des Verbots der Einbringung von Fischen in die Fischfarm der Beschwerdeführerin sei aufzuheben, sowie - hilfsweise - der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,

in die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2011 sowie in die Vernehmlassungen des Bildungsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2011 und des Gesundheitsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2011 mit den Anträgen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,

in die ergänzenden Bemerkungen der X.________ AG vom 12. Januar 2012,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz über das im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme erlassene Verbot der Einbringung von Fischen in die A.________ Fischfarm in L.________ entschieden hat,

dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens somit ausschliesslich die Zulässigkeit dieser vorsorglichen Massnahme darstellt, nicht dagegen die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Wildtierhaltebewilligung zu erteilen sei,

dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,

dass die Beschwerdeführerin zwar die Verletzung der in Art. 27 BV statuierten Wirtschaftsfreiheit und einen Verstoss gegen die nach Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie, sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot und eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend macht,

dass die Rügen und Ausführungen der Beschwerdeführerin sich jedoch vorwiegend auf die Frage beziehen, ob ihr zu Recht eine Wildtierhaltebewilligung verweigert wurde, bzw. ob die zuständigen Behörden zu Recht feststellten, sie benötige eine solche, und somit nicht auf die gestützt auf das unbestrittene Fehlen der Wildtierhaltebewilligung erlassene vorsorgliche Massnahme,

dass insofern fraglich ist, inwieweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, dies jedoch offen gelassen werden kann,

dass Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden, nach Art. 90 Abs. 2 lit. c der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten, welche gemäss Art. 90 Abs. 1 TSchV bewilligungspflichtig sind,

dass anderweitige Bewilligungen, wie die fischereirechtliche Bewilligung oder die Baubewilligung für die Anlagen, die nach Art. 90 Abs. 1 TSchV erforderliche Wildtierhaltebewilligung nicht ersetzen können,

dass gemäss Anhang 5 zur Tierschutzverordnung für die Bewilligungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 1 TSchV keine Übergangsfristen bestehen,

dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides über keine Wildtierhaltebewilligung nach Art. 90 TSchV verfügte,

dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, sich eigenmächtig über die ihr für die Tierhaltung von der Tierschutzverordnung vorgegebenen Schranken hinwegzusetzen,

dass der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin die Einbringung von Fischen in die Fischzuchtanlage in L.________ zu verbieten, sich bei dieser Sachlage weder als willkürlich erweist, noch sonst wie gegen verfassungsmässige Rechte verstösst,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Bildungsdepartement, dem Gesundheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs