Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_984/2021 KI-generiert

Appeal on Asylum Removal and Legal Aid Inadmissibility

Geschäftsnummer 2C_984/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Moroccan citizen, having entered Switzerland illegally, was arrested in Bern and subsequently ordered by the State Secretariat for Migration to be deported to Germany, where he had previously applied for asylum. The Federal Administrative Court dismissed his appeal against the deportation order and also denied his request for free legal representation in the appeal process. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking free legal assistance for the prior proceedings, but the complaint was not admitted as it was deemed inadmissible according to the rules governing decisions on foreigner law pertaining to deportation and related legal representation rights.

Legislator-Regeste

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Art. 64a Abs. 1 AIG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Asylum Removal and Legal Aid Inadmissibility: The Federal Administrative Court dismissed his appeal against the deportation order and also denied his request for free legal representation in the appeal process. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking free legal assistance for the prior proceedings, but the complaint was not admitted as it was deemed inadmissible according to the rules governing decisions on foreigner law pertaining to deportation and related legal representation rights.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren Asylgesetz Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Abschiebung Fall des Ausschlusses Verwaltungskosten ordentliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible by the single judge in a simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal aid and assistance due to lack of prospects of success (e contrario).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule for imposing court costs on the losing party, although costs were ultimately imposed on the lawyer under Art. 66 Abs. 3 BGG.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to impose the court costs on the appellant's lawyer because the appeal was obviously inadmissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_984/2021

Urteil vom 13. Dezember 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________, derzeit wohnhaft in Deutschland,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 28. Oktober 2021 (F-3111/2021).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1994) ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in die Schweiz ein und wurde am 11. Juni 2021 in Bern festgenommen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies ihn am 21. Juni 2021 gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) nach Deutschland weg, weil er dort um Asyl nachgesucht hatte und die deutschen Behörden einem Übernahmeersuchen zugestimmt hatten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Dabei wies es auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Dezember 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, eventualiter sei die Sache diesbezüglich zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ). Streitgegenstand des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht war ausschliesslich die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht daher offensichtlich nicht zur Verfügung. Das gilt auch für die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung, folgt doch der Rechtsweg diesbezüglich demjenigen der Hauptsache ( BGE 133 III 645 E. 2.2; "Grundsatz der Einheit des Prozesses"). Auch eine Entgegennahme der Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ausser Betracht, weil diese nur gegen Entscheide kantonaler Instanzen zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Das angefochtene Urteil war daher zu Recht mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde kann nicht eingetreten werden; dies geschieht im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung der elementarsten Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint (Urteile 2D_24/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3; 2C_290/2020 vom 21. April 2020 E. 3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Gerichtskosten sind deshalb dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Das vor Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Rechtsanwalt Dominic Nellen auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger