Algerian National Detention Extension Upheld Pending Expulsion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Algeria who was mandated to leave Switzerland but failed to do so, leading to his disappearance in January 2014. After being apprehended in June 2014 and serving a substitute prison sentence, he was placed in detention for deportation from July to October 2014. The migration authority extended his detention until January 2015. He filed a complaint against this extension, which was dismissed by the cantonal administrative court. He subsequently brought the issue to the Federal Tribunal, arguing for his release from detention. However, the essential matter at hand was the legality of his ongoing detention in relation to the enforcement of his expulsion order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 i.V.m, Art. 108 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Algerian National Detention Extension Upheld Pending Expulsion: After being apprehended in June 2014 and serving a substitute prison sentence, he was placed in detention for deportation from July to October 2014. The migration authority extended his detention until January 2015. He filed a complaint against this extension, which was dismissed by the cantonal administrative court. He subsequently brought the issue to the Federal Tribunal, arguing for his release from detention. However, the essential matter at hand was the legality of his ongoing detention in relation to the enforcement of his expulsion order.
Schlagwörter
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KI-generiertThe President decided not to enter into the appeal based on the simplified procedure outlined in this article.
Cited in the final orders to rule that no court costs shall be levied.
Cited in the final orders regarding the non-award of compensation.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_981/2014
Urteil vom 28. Oktober 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern , Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern , Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Oktober 2014.
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1980) stammt aus Algerien. Er hätte die Schweiz seit dem 17. Oktober 2013 verlassen müssen und galt ab Januar 2014 als verschwunden. Am 30. Juni 2014 wurde er angehalten und nach Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe am 4. Juli 2014 bis zum 6. Oktober 2014 in Ausschaffungshaft genommen. Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Zwangsmassnahme am 23. Juli 2014 (Urteil 2C_664/2014).
1.2. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern verlängerte am 1. Oktober 2014 die Ausschaffungshaft von A.________ um drei Monate bis zum 6. Januar 2015. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 17. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ ist hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.
2.
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss
sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert unter Hinweis auf seine familiären Verhältnisse ausschliesslich den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet indessen - von hier nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen - einzig die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisungsverfügung (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit den von den kantonalen Behörden bejahten Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausschaffungshaft setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er verkennt, dass es sich bei seiner Festhaltung nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine Verwaltungsmassnahme, welche den Vollzug seiner Wegweisung sichern soll, da dieser wegen seines bisherigen Verhaltens (Straffälligkeit; Untertauchen; Weigerung, freiwillig auszureisen) gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer kann seine Festhaltung verkürzen, indem er bei der Papierbeschaffung mit den Behörden zusammenarbeitet.
2.3. Da die vorliegende Eingabe sich nicht sachbezogen mit dem Verfahrensgegenstand auseinandersetzt und nicht dargelegt wird bzw. ersichtlich ist, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid die bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2) missachten und die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 76 i.V.m. 79 AuG) verletzen würde, ist darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten. Dies kann durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
3. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) und keine Entschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar