Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_98/2025 KI-generiert

Deceased Applicant's Appeal for Residence Permit Moot

Geschäftsnummer 2C_98/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Der 1979 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ hielt sich zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit von November 2003 bis Januar 2006 erstmals in der Schweiz auf. Nach seiner erneuten Einreise erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Januar 2008 gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag eine bis am 13. Oktober 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 Anhang, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 6 Abs. 2 BZP, Art. 32 Abs. 2 BGG; Deceased Applicant's Appeal for Residence Permit Moot: Nach seiner erneuten Einreise erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Januar 2008 gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag eine bis am 13. Oktober 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Schlagwörter

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Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Aufenthaltsbewilligungen Erblasser Verlust des Bürgerrechts Einreichungszeitpunkt verspätetes Asylgesuch Sterbegeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The case was struck off by the single judge in office according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The decision waived the court fees based on this provision.

Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG

The decision stated that no party compensation would be awarded based on this provision.

Art. 71 BGG

The procedure was declared obsolete based on this article, mentioned in relation to Art. 6 Abs. 2 BZP.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_98/2025

Verfügung vom 7. März 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________ sel.

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Peter Bolzli,

und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Dominik Züsli,

*gegen*

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Dezember 2024 (VB.2024.00536).

Erwägungen:

1.

1.1.

Der 1979 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ hielt sich zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit von November 2003 bis Januar 2006 erstmals in der Schweiz auf. Nach seiner erneuten Einreise erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Januar 2008 gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag eine bis am 13. Oktober 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Nachdem er die Schweiz am 12. März 2013 wieder verlassen hatte, kehrte er am 15. April 2013 zurück und erhielt am 15. Oktober 2013 eine bis am 14. April 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Ein Gesuch von A.________ vom 23. Mai 2018 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung konnte das Migrationsamt aufgrund seiner unbekannten Wohnadresse nicht behandeln.

Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Per 7. November 2023 meldete er sich nach Konstanz (Deutschland) ab.

In der Schweiz erwirkte A.________ zwischen 2009 und 2023 mehrere Verurteilungen.

1.2.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätiger bzw. zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Partnerin. Am 11. Januar 2024 beantragte er erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt und gab an, am 10. Januar 2024 von Konstanz zugezogen zu sein.

Mit Verfügung vom 21. März 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

1.3.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Juli 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 18. Dezember 2024 ab.

1.4.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil vom 18. Dezember 2024 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

1.5.

Mit elektronischer Eingabe vom 3. März 2025 informierte Rechtsanwalt Dominik Züsli als Substitut des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2025 verstorben ist. Der Rechtsvertreter beantragt dem Bundesgericht, das bundesgerichtliche Verfahren bezüglich des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als gegenstandslos abzuschreiben und auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Mit elektronischer Eingabe vom 6. März 2025 reichte Rechtsanwalt Züsli auf Ersuchen des Bundesgerichts hin eine gültige Substitutionsvollmacht nach.

2.

2.1.

Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA

(SR 0.142.112.681) sowie auf

Art. 8 Ziff. 1 EMRK

aufgrund seiner Beziehung zu seiner Schweizer Lebenspartnerin geltend, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung steht (

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

*e contrario*

; vgl.

BGE 147 I 268

E. 1.2.7; Urteil 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 1).

2.2.

Aufgrund des Hinscheidens des Beschwerdeführers während des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse mehr an einem Urteil in der Sache. Denn die hier strittige Aufenthaltsbewilligung war eng mit der Person des Beschwerdeführers verbunden, sodass kein Anlass besteht, das Verfahren zu sistieren (

Art. 71 BGG

i.V.m.

Art. 6 Abs. 2 BZP

[SR 273]), zumal dieses nicht von den Erben fortgesetzt werden kann. Das Verfahren ist gegenstandslos geworden und dementsprechend durch die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichterin im Verfahren nach

Art. 32 Abs. 2 BGG

abzuschreiben.

3.

3.1.

Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (

Art. 71 BGG

i.V.m.

Art. 72 BZP

[SR 273]). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. Verfügungen 2C_444/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.1; 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3 mit Hinweis).

Vorliegend ist der mutmassliche Verfahrensausgang nicht offensichtlich. Es rechtfertigt sich indessen, dem Antrag des Rechtsvertreters zu entsprechen und auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (

Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG

).

Demnach verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren 2C_98/2025 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Diese Verfügung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov