Petitioners v. Municipality Regarding Private School Costs Appeal Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves parents who enrolled their son in a private school and subsequently requested the local municipality to cover the associated costs. Their application for cost coverage was denied by the school authority, and their appeal against this denial was rejected by the district council. The parents then challenged the district council's decision with the cantonal administrative court, which also dismissed their appeal. The parents then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to overturn the latest decision and approve their request for cost coverage by the municipality. However, the complaint was found to lack sufficient justification for the claims made.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. t BGG, Art. 95 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Petitioners v. Municipality Regarding Private School Costs Appeal Admissibility: Their application for cost coverage was denied by the school authority, and their appeal against this denial was rejected by the district council. The parents then challenged the district council's decision with the cantonal administrative court, which also dismissed their appeal. The parents then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to overturn the latest decision and approve their request for cost coverage by the municipality. However, the complaint was found to lack sufficient justification for the claims made.
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KI-generiertCited as the specific basis for declaring the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.
The appeal was not entered into because it lacked sufficient reasoning, as ruled in the dispositive.
The court imposed court costs on the appellants based on this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_98/2011
Urteil vom 9. Februar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
gegen
Schulpflege A.________,
Bezirksrat B.________.
Gegenstand
Antrag auf Kostenübernahme für Privatschule,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 10. Dezember 2010.
Erwägungen:
1. X.________ und Y.________ schickten ihren 1998 geborenen Sohn ab Ende September 2009 in eine Privatschule. Ihr Gesuch um Übernahme der Privatschulungskosten durch die Gemeinde lehnte die Schulpflege A.________ am 7. Dezember 2009 ab. Den gegen diesen ablehnenden Entscheid erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat B.________ am 22. Juni 2010 ab, und am 10. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen dessen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab; der schriftlichen Entscheidbegründung war die abweichende Meinung des Gerichtssekretärs beigefügt, der die Beschwerde für begründet erachtete.
Mit als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichneter Rechtsschrift vom 31. Januar 2011 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Gesuch vom 20. Oktober 2009 um Übernahme der Kosten durch die Gemeinde A.________ für die Privatschulung ihres Sohnes sei gutzuheissen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Ob das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (dagegen spricht allenfalls Art. 83 lit. t BGG) oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) entgegenzunehmen ist, kann offen bleiben: Auch mit dem ordentlichen Rechtsmittel kann bloss die Verletzung von schweizerischem Recht gerügt werden ( Art. 95 BGG ), wozu kantonales Recht nicht gehört. Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalrechtlichen Normen, und die Beschwerdeführer können letztlich bloss, gleich wie mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 116 BGG ), die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen; entsprechende Rügen müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; zur Art der zulässigen Rügen und zur Begründungspflicht s. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f., 153 E. 4.2.2 S. 158; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
Die Begründung des bundesrechtlichen Rechtsmittels besteht fast ausschliesslich darin, dass nahezu wortwörtlich die im angefochtenen Entscheid aufgenommene abweichende Meinung des Gerichtsschreibers wiedergegeben wird. Im letzten Absatz der Beschwerdeschrift wird zusammenfassend dem Verwaltungsgericht vorgeworfen, es habe "gegen kantonales Recht und gegen die Verfassung verstossen". Ein bestimmtes verfassungsmässiges Recht wird dabei nicht genannt, und erst recht wird nicht aufgezeigt, inwiefern ein solches durch die vom Verwaltungsgericht geschützte Anwendung des kantonalen Rechts verletzt worden wäre.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller