Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_977/2017 KI-generiert

Child's Late Family Reunification Request Denied Despite Mother's Residence Permit

Geschäftsnummer 2C_977/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Macedonian national who initially came to Switzerland through family reunification and later sought to bring his children from Macedonia to join him. The Swiss Migration Office denied his request for his children to join him and upheld the decision through various appeals, asserting that circumstances had not changed significantly since the initial denial. The individual later submitted a request for a hardship permit concerning his child, which was also rejected by the authorities based on a lack of new evidence or significant changes in the situation. The dispute escalated to the Federal Tribunal, which reviewed the case in light of previous rulings regarding family reunification and immigration laws, ultimately affirming the lower court's decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 4 AuG, Art. 17 AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 83 BGG, Art. 8 EMRK; Child's Late Family Reunification Request Denied Despite Mother's Residence Permit: The Swiss Migration Office denied his request for his children to join him and upheld the decision through various appeals, asserting that circumstances had not changed significantly since the initial denial. The individual later submitted a request for a hardship permit concerning his child, which was also rejected by the authorities based on a lack of new evidence or significant changes in the situation. The dispute escalated to the Federal Tribunal, which reviewed the case in light of previous rulings regarding family reunification and immigration laws, ultimately affirming the lower court's decisions.

Schlagwörter

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Aufenthalt, Härtefallgesuch (Wiedererwägungsgesuch) Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltswechsel familiärer Härtefall Aufenthaltsbewilligung minderjähriges Kind Einzelkind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 47 Abs. 4 AuG
ihres neuen Gesuchs um Familiennachzug wiederum eine Verletzung von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw.
Art. 17 AuG
Wenn A.G.________ ein neues Bewilligungsgesuch stelle, so sei sie wie jemand zu behandeln, der nach einem vorübergehenden rechtmässigen Aufenthalt um eine Bewilligung für eine dauernde Anwesenheit nachsuche; der entsprechende Entscheid sei dabei jeweils im Ausland abzuwarten (Art. 17 AuG).
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
1.3), kann es die Auslegung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, d.h.
Art. 83 BGG
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit.
Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK geltend macht, ist ihre Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Grundsatz der Einheit des Verfahrens).
Art. 99 Abs. 2 BGG
86 und Art. 99 Abs. 2 BGG ).
Art. 107 BGG
August 2016 ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde ( Art. 107 BGG ) und der damit verbundenen Devolutivwirkung ( BGE 138 II 169 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive to state that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

BGE 145 I 227
Federal Supreme Court on Inadmissibility of Family Reunification Appeal Due to Adult Age of Child
«…/HÄBERLI, Note sur l'arrêt El Ghatet c. Suisse, RMA 2017 p. 6 et 46; aussi, sur la portée de cette jurisprudence, arrêt 2C_977/2017 du 6 juin 2018 consid. 4.6). 6.7 Sur le vu de ce qui précède, il n'existe aucun élément objectif nouveau qui justifiera…»
F-6829/2023 (2025-06-02)
Entry Ban Upheld Despite Pending Marriage Due to Security Concerns and Public Interest
«…festgesetzten Ausreisefrist von sich aus zu ver- lassen (vgl. Urteile des BGer 2C_541/2017 vom 19. Januar 2018 E. 3.4; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.4). Kommt sie dieser Verpflichtung nach Erlass des Einreiseverbots nicht nach, verstösst sie erne…»
2C_449/2023 (2024-06-12)
North Macedonia: Expulsion upheld despite post-revocation family circumstances.
«…alb auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eingetreten werden müssen, berücksichtigt das Bundesgericht nicht (vgl. Urteile 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 2.1; 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 1.3). 1.4. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen…»
2023.09.20.vv.4 (2023-09-20) · bl
Appeal Dismissed for Hardship Claim on Residence Permit
«…verstärkte Integration infolge des unrechtmässigen Ver- bleibens im Lande (vgl. 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.4) oder eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass der Be…»
B.2023.60 (2023-07-03) · sg
Deportation Upheld Despite Father's Death
«…s Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer, Urteile 2C_1000/2019 vom 8. Mai 2020, E. 3.3 f.; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018, E. 3). 4. Der Beschwerdeführer führt als neue erhebliche Tatsachen das Tötungsdelikt an seinem Vater…»
B.2023.60 (2023-07-03) · sg
Deportation Order Upheld Despite Family Tragedy Following Prison Sentence
«…s Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer, Urteile 2C_1000/2019 vom 8. Mai 2020, E. 3.3 f.; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018, E. 3). 4. Der Beschwerdeführer führt als neue erhebliche Tatsachen das Tötungsdelikt an seinem Vater…»
100 2022 308 (2023-03-28) · be
Tunisian National v. Switzerland: Rejection of Hardship Residency Claim Post-Final Refusal
«…onfirmé par le TA dans son jugement du 16 janvier 2021 pourrait sérieusement être envisagé (ATF 136 II 177 c. 2.2.1; TF 2C_977/2017 du 6 juin 2018 c. 3 et les références, 2C_715/2011 du 2 mai 2012 c. 2.1). Dans l'affirmative, l'irrecevabilité de la de…»
F-4031/2021 (2022-05-31)
Family Fails to Overcome Late Residency Application in Switzerland
«…Behörden halten (vgl. Urteile des BGer 2C_458/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 7.3, 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.8, 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.3, 2C_131/2016 vom 10. November 2016 E. 4.5, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.7.5, 2C_181/20…»
2C_89/2022 (2022-05-03)
Congo National Permit Refusal Upheld Despite Long Residency and Children's Offer
«…(vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteile 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2; 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 1.1 und 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 1.2 [in fine]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, ist die subsi…»
2C_593/2021 (2022-04-13)
Brazilian National v. Switzerland (Paranoid Schizophrenia and Reopening of Residence Permit Revocation)
«…dererwägungsgesuch hätte eingetreten werden müssen, berücksichtigt das Bundesgericht im Weiteren nicht (vgl. das Urteil 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 2.1). 2. 2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletz…»
2C_861/2021 (2022-02-17)
Brazilian Mother v. Swiss Authorities: Residency Re-examination Denial After Deportation Order
«…nderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt ( BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile 2C_1000/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.3 f.; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3). 3.3. In seiner rechtskräftigen Verfügung vom 31. März 2020 hatte das Migrationsamt im Wesentli…»
2021.12.22.vv.1 (2021-12-22) · bl
Residence Permit Reconsideration Denied Due to Insufficient New Circumstances
«…ion infolge des unrechtmässigen Verbleibens im Land (Urteile des Bundesgerichts 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.4) oder eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass der Be…»
2C_678/2021 (2021-12-06)
Swiss Citizen's Family Reunification Appeal Dismissed Due to Prior Illegal Residence
«…sich über die bestehenden Zuwanderungsbestimmungen hinwegsetzen (vgl. Urteile 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4.2; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.3; 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 3.1; vgl. auch E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Folglich…»
2C_875/2021 (2021-11-26)
Sri Lankan Family Residence Permit Re-examination Denial
«…muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen ( BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist der Zeitpunkt des…»
2C_826/2021 (2021-11-25)
Jamaican National v. Switzerland: Continuous Residence Permit Applications Post-Revocation and Deportation Order
«…muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen ( BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteil 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist der Zeitpunkt des…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_977/2017

Urteil vom 6. Juni 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.G.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand

Aufenthalt, Härtefallgesuch (Wiedererwägungsgesuch),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. Oktober 2017 (810 17 157).

Sachverhalt:

A. A.a. Der mazedonische Staatsangehörige B.G.________ (geb. 1964) kam am 27. Mai 2000 im Familiennachzug in die Schweiz. Ab Mai 2005 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung. Im Januar 2006 wurde die Ehe mit seiner Schweizer Gattin geschieden, worauf er am 25. Juni 2013 wieder seine frühere Ehe- und Landsfrau C.G.________ (geb. 1964) heiratete. Mit dieser hatte er zwischen 1987 und 1999 in der Heimat zusammengelebt und seit 2006 wieder eine Beziehung aufgenommen. Das Ehepaar hat vier Kinder (D.G.________ [geb. 1987], E.G.________ [geb. 1988], F.G.________ [geb. 1996] und A.G.________ [geb. 2007]).

A.b. Am 12. November 2013 ersuchte B.G.________ darum, seine Gattin C.G.________ und die beiden Kinder F.G.________ und A.G.________ in die Schweiz nachziehen zu können. Das Amt für Migration Basel-Landschaft lehnte dies bezüglich der Kinder am 18. Februar 2015 ab. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. Februar 2016) und die anschliessende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht blieben ohne Erfolg (Urteil 2C_363/2016 vom 25. August 2016). Im Anschluss hieran reiste F.G.________ aus der Schweiz aus; seine Schwester A.G.________ verblieb bei ihren Eltern. Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist derzeit eine Beschwerde gegen das bundesgerichtliche Urteil hängig (EMRK-Beschwerde Nr. 15730/17 [2W_3/2017]). Ein Gesuch, die Schweiz aufzufordern, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid des EGMR abzusehen, wurde von diesem abgelehnt.

B. Am 6. Oktober 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der Familie das Amt für Migration Basel-Landschaft darum, A.G.________ eine Härtefallbewilligung zu erteilen bzw. die Verfügung vom 18. Februar 2015 in Bezug auf A.G.________ in Wiedererwägung zu ziehen. Das Amt trat am 10. Januar 2017 auf beide Begehren nicht ein. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche sich seit dem bundesgerichtlichen Entscheid in relevanter Weise geändert hätten. Soweit A.G.________ geltend mache, es werde neu in erster Linie um die Erteilung einer Härtefallbewilligung und nicht eine neue Bewilligung im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG nachgesucht, verkenne sie, dass diese Frage in den kantonalen Verfahren jeweils bereits von Amtes wegen geprüft und verworfen worden sei, weshalb kein neues, vom Nachzugsgesuch unabhängiges Begehren vorliege. Höchstrichterlichen rechtskräftigen Entscheiden sei nachzukommen, was bedeute, dass der Ausgang weiterer Gesuchsverfahren im Ausland abzuwarten sei. Die hiergegen gerichteten kantonalen Beschwerden blieben wiederum ohne Erfolg, da nach Ansicht der kantonalen Rechtsmittelinstanzen keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei (Entscheid des Regierungsrats vom 6. Juni 2017 und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2017).

C. C.a. A.G.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben; die Sache sei zum Eintreten auf ihr Gesuch vom 6. Oktober 2016 an das Amt für Migration Basel-Landschaft zurückzuweisen; eventuell sei ihr direkt eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtete unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf zusätzliche Bemerkungen. Das Amt für Migration Basel-Landschaft beantragt, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat Basel-Landschaft ersucht darum, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen. A.G.________ hat an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten.

C.b. Mit Verfügung vom 17. November 2017 wies der Abteilungspräsident den Antrag ab, das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bzw. bis zur Einreichung der Stellungnahme der Schweizer Regierung an diesen zu sistieren; am 20. Dezember 2017 lehnte er es ab, A.G.________ vorsorglich den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten: Nach dem rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2016 sei sie gehalten gewesen, das Land zu verlassen. Wenn A.G.________ ein neues Bewilligungsgesuch stelle, so sei sie wie jemand zu behandeln, der nach einem vorübergehenden rechtmässigen Aufenthalt um eine Bewilligung für eine dauernde Anwesenheit nachsuche; der entsprechende Entscheid sei dabei jeweils im Ausland abzuwarten (Art. 17 AuG). Diese klare gesetzliche Regelung könne nicht mit einem Begehren um aufschiebende Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen umgangen werden (vgl. Urteil 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.1 - 4.4).

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_363/2016 vom 25. August 2016 bereits dargelegt hat (dort E. 1.3), kann es die Auslegung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, d.h. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines allgemeinen Härtefalls, mangels eines Rechtsanspruchs auf die Bewilligung nur im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde darauf hin prüfen, ob die Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat, deren Beurteilung nicht mit dem Entscheid in der Sache selber untrennbar verbunden ist ("Reneja"-Praxis: BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.).

1.2. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine rechtsgenügend begründeten Rügen erhebt (vgl. zu Inhalt und Umfang der Begründungspflicht: BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.) und die von ihr aufgeworfene Frage der rechtsgleichen Behandlung mit illegal anwesenden Personen ("Sans-Papiers") nicht von der Bewilligungsfrage selber getrennt werden kann, ist auf ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen. Der Antrag, das Bundesgericht möge prüfen, ob ihr eine Härtefallbewilligung zu Unrecht verweigert worden sei, ist unzulässig. Bei der Härtefallbewilligung handelt es sich regelmässig um einen Ermessensentscheid, der durch das Bundesgericht inhaltlich nicht überprüft werden kann (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 f.; MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 83 BGG , S. 740). Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die gelebten familiären Beziehungen zu ihren Eltern beruft und im Rahmen ihres Wiedererwägungsgesuchs bzw. ihres neuen Gesuchs um Familiennachzug wiederum eine Verletzung von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 8 EMRK geltend macht, ist ihre Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Es ist in diesem Rahmen zu prüfen, ob Wiedererwägungsgründe vorliegen, welche die kantonalen Behörden dazu hätten veranlassen müssen, auf das entsprechende neue Bewilligungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen.

2.

2.1. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist ( Art. 86 und Art. 99 Abs. 2 BGG ). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, so bildet nur dieser Verfahrensgegenstand; Rechtsbegehren in der Sache selber sind in diesem Fall unzulässig, ausser die Vorinstanz habe in einer Eventualbegründung die Sache dennoch materiell geprüft ( BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf die Beschwerde ist zum Vornherein nur insoweit einzutreten, als damit die Rückweisung an das Amt für Migration zur materiellen Prüfung des Gesuchs beantragt wird; der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die Bewilligung zu erteilen oder anzuordnen, dass das Amt für Migration ihr diese ausstelle, liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Sämtliche Ausführungen, die sich auf die Sache selber beziehen und nicht dazu dienen, aufzuzeigen, dass und weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eingetreten werden müssen, berücksichtigt das Bundesgericht im Weiteren nicht (vgl. das Urteil 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 1.3).

2.2. Das in der Sache der Beschwerdeführerin ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2016 ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde ( Art. 107 BGG ) und der damit verbundenen Devolutivwirkung ( BGE 138 II 169 E. 3.3 S. 171) an die Stelle der Verfügung vom 18. Februar 2015 getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig ( Art. 61 BGG ). Damit steht fest, dass das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin als abgewiesen zu gelten hatte. Dieser Entscheid könnte nur durch eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils selber aufgehoben werden ( Art. 121 ff. BGG ). Ein entsprechendes Gesuch hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Zur Diskussion steht ein neues, wiedererwägungsweise bei der zuständigen kantonalen Behörde anhängig gemachtes Nachzugsgesuch. Das Bundesgericht hat seinem Entscheid vom 25. August 2016 den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie die Vorinstanz ihn für das Gericht verbindlich festgestellt hatte ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Sämtliche Einwände, die sich hiergegen wenden, sind unzulässig und ungeeignet, das Wiedererwägungsgesuch zu begründen, da sie nicht als neu gelten können.

3. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen ( BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand ( BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 120 Ib 42 E. 2b S. 46/47; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2012, N. 2649 ff.). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen ( BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181; Urteil 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; WIEDERKEHR/RICHLI, A.A.O., N. 2660 FF.). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist der Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids - hier des Urteils des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2016.

4. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass es im vorliegenden Fall zu keiner wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne der zitierten Rechtsprechung gekommen ist, verletzt dies kein Bundesrecht; dass entsprechende kantonale Bestimmungen (§§ 39 und 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 des Kantons Basel-Landschaft) willkürlich angewendet worden wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.

4.1. Die Beschwerdeführerin hat nur gerade rund eineinhalb Monate nach dem bundesgerichtlichen Urteil ein neues Gesuch um Erlass einer Härtefallbewilligung bzw. ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt. Sie begründete dieses mit ihrer fortgeschrittenen Integration, dem Umstand, dass das Amt für Migration ihrer Mutter am 28. Juli 2017 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und keine Behörde sich vertieft mit dem Kindeswohl auseinander gesetzt habe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe am 8. November 2016 die Pflicht der Signatarstaaten unterstrichen, das Kindeswohl jeweils vollständig abzuklären, und die Schweiz in diesem Zusammenhang wegen einer Verletzung von Art. 8 EMRK gerügt (Urteil

El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10]); dies sei beim neuen Entscheid mitzuberücksichtigen.

4.2. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 2C_363/2016 vom 25. August 2016 mit der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 8 EMRK eingehend auseinandergesetzt. Art. 47 Abs. 4 AuG sieht vor, dass ein Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfristen nur bewilligt werden kann, wenn "wichtige familiäre Gründe" hierfür sprechen. Das Bundesgericht hat im konkreten Fall das Vorliegen solcher Gründe verneint. Dabei unterstrich es, dass die Befugnis den Aufenthalt bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln grundsätzlich Ausfluss der völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität sei und Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des gewünschten Wohnorts verschaffe ( BGE 142 II 35 E. 6.1 ; 139 I 330 E.. 2 S. 235 ff.). Art. 47 Abs. 4 AuG sei zwar so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung möglichst gewahrt bleibe; indessen sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der entsprechenden Regelung um eine Kompromisslösung handle zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen; der Fristenregelung mit Härtefallklausel in Art. 47 AuG komme die Funktion zu, den Zuzug von ausländischen Personen zu steuern. Dabei handle es sich um ein legitimes (staatliches) Interesse, das es erlaube, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht auf Familienleben zu beschränken ( BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288 [restriktive Einwanderungspolitik]). Der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug habe sich in erster Linie nach den gesetzlichen Bestimmungen zu richten; dabei sei davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben genügten (vgl. zur Fristenregelung beim Familiennachzug: BGE 137 I 284 E. 2.4 S. 291 mit Hinweis).

4.3. Das Ehepaar G.________ hat es während Jahren freiwillig in Kauf genommen, ihre ehelichen und familiären Beziehungen über die Grenze hinweg - und damit nur eingeschränkt - zu leben. Die Kinder verblieben bei der Mutter im Ausland und wurden zumindest teilweise dort sozialisiert. Soweit die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren 2C_363/2016 ihre gute Integration betonte, relativierte das Bundesgericht diese insofern, als es darauf hin wies, dass sie und ihre Mutter sich bewilligungslos in der Schweiz aufhielten und die schweizerischen Behörden in unzulässiger Weise vor vollendete Tatsachen gestellt worden seien (dort E. 3.1; vgl. auch das Urteil des EGMR

Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 64 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin entgegen dem rechtskräftigen Entscheid vom 25. August 2016 das Land immer noch nicht verlassen hat, kann sie heute nicht geltend machen, sich inzwischen noch stärker integriert zu haben. Ihr Aufenthalt war seit der Einreise illegal oder stützte sich auf vorsorgliche Massnahmen, wobei die Beschwerdeführerin und ihre Eltern damit rechnen mussten, dass sie das Land zu verlassen haben würde, sollten die Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.

4.4. Seit dem bundesgerichtlichen Urteil ist der Aufenthalt der Beschwerdeführerin definitiv unbewilligt. In ihrer weiteren Integration liegt unter diesen Umständen kein neues entscheidwesentliches Element, welches zu ihren Gunsten eine Neubeurteilung im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs bzw. eines neuen Gesuchs um Familiennachzug rechtfertigen würde. Aus dem Umstand, dass die kantonalen Behörden die Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht zwangsweise vollzogen haben, um eine Traumatisierung des Kindes zu verhindern, ergibt sich nicht, dass sie ihre Anwesenheit bewilligt oder geduldet hätten. Im Gegenteil: Das Amt für Migration hat die Eltern wiederholt angehalten, den illegalen Aufenthalt ihrer Tochter zu beenden. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin blieb unerlaubt. Zwar bestimmen zivilrechtlich die Eltern über den Aufenthaltsort ihrer Kinder, doch gilt dies nur im Rahmen des ausländerrechtlich Zulässigen. Die diesbezüglichen zwingenden öffentlich-rechtlichen Regeln gehen allfälligen Wünschen der Eltern vor.

4.5. Der Aufenthalt der Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 28. Juli 2017 im Familiennachzug bewilligt. Hierin liegt an sich ein neues Element, doch hat das Bundesgericht sich dazu bereits im Urteil vom 25. August 2016 geäussert: Es hielt fest, dass Vater und Mutter der Beschwerdeführerin über Jahre hinweg ihre Beziehung grenzüberschreitend gelebt hätten; dies bleibe ihnen weiterhin möglich, sollte die Gattin mit den beiden jüngsten Kindern in die Heimat zurückkehren, womit für diese gesorgt wäre. Wolle der Gatte die eheliche Beziehung gestützt auf seine Niederlassungsbewilligung mit seiner Ehefrau in der Schweiz leben, bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei bzw. mit ihren volljährigen Geschwistern in der Heimat verbleibe. Die Eheleute könnten die Beziehungen zu ihr - wie dies für den Vater bereits bisher der Fall war - besuchsweise aufrecht erhalten und sie von der Schweiz aus unterstützen. Die Betreuungsbedürfnisse der Beschwerdeführerin in Mazedonien seien mit der Anwesenheit ihrer drei volljährigen Geschwister und weiterer Angehöriger (Grosseltern väterlicherseits) abgedeckt, auch wenn die Grosseltern mütterlicherseits inzwischen verstorben sein sollten. Durch den Nachzug der Mutter verzichteten die Eheleute freiwillig auf die vorbestandene, gesicherte Betreuungssituation in der Heimat; hierin liege, soweit ein ordentlicher fristgerechter Nachzug der Kinder nicht mehr möglich sei, kein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG. Der Schulwechsel und die Trennung von den Eltern seien der Beschwerdeführerin zumutbar, da sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinde und es an den Eltern sei, darüber zu entscheiden, wie sie die Familie künftig organisieren wollten, nachdem die Kinder mit Blick auf den bewilligungslosen Aufenthalt nichts Wesentliches aus ihrer bisherigen Anwesenheit im Land ableiten könnten und die Nachzugsfristen durch den Vater deutlich verpasst wurden. Aus den entsprechenden Ausführungen ergibt sich, dass der Umstand, dass die Mutter inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, kein Element bildet, welches es heute im Hinblick auf eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage gebieten würde, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, dass der Gattin eine Bewilligung erteilt werden könnte, in seinem Urteil bereits berücksichtigt.

4.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf eine angeblich neue Praxis des EGMR im Zusammenhang mit dem am 8. November 2016 gegen die Schweiz ergangenen Entscheid "El Ghatet". Eine neue Rechtsprechung stellt grundsätzlich keinen Wiedererwägungsgrund dar, wenn es um die Wiedererwägung einer Verfügung geht, die ein abgeschlossenes Rechtsverhältnis oder ein in die Zukunft wirkendes Dauerrechtsverhältnis regelt (eingehend dazu BGE 135 V 215 E. 4 - 6 S. 218 ff.); dies gilt indessen nicht unbesehen, wenn es um die Erteilung einer neuen Bewilligung geht (so das Urteil 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 3.7). Im vorliegenden Fall liegt jedoch zum Vornherein keine neue Rechtsprechung vor: Der EGMR hat im Entscheid "El Ghatet" lediglich seine bisherige Praxis auf einen konkreten Einzelfall angewandt und dabei - wie bereits in anderen Entscheiden zuvor - auf die Bedeutung des Kindeswohls in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hingewiesen. Der vorliegende Fall ist insofern nicht mit dem vom EGMR beurteilten vergleichbar, als die Eltern der Beschwerdeführerin die Behörden hier vor vollendete Tatsachen gestellt und sich auf eine Integration berufen haben, die gerade durch die gesetzliche Anforderung, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (Art. 17 AuG), verhindert werden sollte.

5.

5.1. Das Amt für Migration ist nach dem Dargelegten mangels wesentlicher neuer Umstände zu Recht nicht auf das Gesuch vom 6. Oktober 2016 eingetreten, soweit damit der rechtskräftige Bewilligungsentscheid infrage gestellt wurde. Der Sachverhalt hat sich zwischen Februar 2016 (Urteil des Kantonsgerichts) und Oktober 2016 (Gesuch um Wiedererwägung bzw. Neuerteilung) nicht derart verändert, dass eine neue materielle Prüfung erforderlich wäre.

5.2. Soweit es darum ging, der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung zu erteilen, kann das Bundesgericht mangels rechtsgenügender Begründung und fehlendem Rechtsanspruch ausserhalb von dem im Sinne von Art. 8 EMRK auszulegenden Art. 47 Abs. 4 AuG den vorinstanzlichen Entscheid materiell nicht prüfen. Der Gesetzgeber hat im Ausländergesetz ein an Fristen gebundenes Nachzugssystem geschaffen, das grundsätzlich nicht durch eine direkte Anrufung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV umgangen werden darf (vgl. das Urteil 2C_1007/2011 vom 12. März 2012 E. 4.6).

5.3. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführerin bzw. die für sie handelnden Eltern die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar