Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_977/2015 KI-generiert

Customs Reassessment Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Argumentation

Geschäftsnummer 2C_977/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over customs duties and import taxes related to the delivery of undeclared meat products. The complainant received a demand for back payments on January 31, 2013, for these charges, which were subsequently adjusted by the customs authorities in March 2015. The complainant appealed the decision but was ultimately unsuccessful at the federal administrative court level in September 2015. Subsequently, the complainant filed an appeal to the Federal Tribunal in October 2015, seeking to be exonerated from all charges and receive compensation for costs incurred. However, the appeal lacked sufficient grounds, leading to the tribunal's decision not to entertain it.

Legislator-Regeste

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Art. 12 VStrR, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Customs Reassessment Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Argumentation: The complainant received a demand for back payments on January 31, 2013, for these charges, which were subsequently adjusted by the customs authorities in March 2015. The complainant appealed the decision but was ultimately unsuccessful at the federal administrative court level in September 2015. Subsequently, the complainant filed an appeal to the Federal Tribunal in October 2015, seeking to be exonerated from all charges and receive compensation for costs incurred. However, the appeal lacked sufficient grounds, leading to the tribunal's decision not to entertain it.

Schlagwörter

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Einfuhrsteuer Art. 12 VStrR (Fleischhandel) Nachbelastung der Mehrwertsteuer Zollpflicht begründeter Entscheid Erfasste Erzeugnisse Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, leading to a decision not to enter upon the merits under the simplified procedure.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court imposed court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_977/2015

Urteil vom 2. November 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb.

Gegenstand

Zoll; Einfuhrsteuer; Art. 12 VStrR (Fleischhandel),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15. September 2015.

Erwägungen:

Gegen A.________ erging am 31. Januar 2013 eine Nachforderungsverfügung (Zoll und Einfuhrsteuer) im Zusammenhang mit der Lieferung unverzollter Fleischwaren an ihn. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde setzte die Oberzolldirektion am 25. März 2015 die Leistungspflicht von A.________ neu auf Fr. 18'033.70 Zoll, Fr. 688.90 Mehrwertsteuer und Fr. 1'576.60 Verzugszins fest. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2015 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ gelangte am 29. Oktober 2015 gegen dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den Begehren, er sei von allen Anklagen und Forderungen der Oberzolldirektion freizusprechen; er sei mit einer angemessenen Umtriebsentschädigung von Fr. 3'000.-- zu befriedigen; der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- sei ihm zu erstatten; alles unter Kostenfolge für den Beschwerdegegner.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Rechtsschrift selber enthalten sein; der blosse Hinweis auf die Akten, namentlich auf die Eingaben an die Vorinstanz, genügt nicht, da es insofern notwendigerweise an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids selber fehlt ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54 ; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Zur Begründung seiner Beschwerde an das Bundesgericht führt der Beschwerdeführer was folgt aus: "Die in meiner Beschwerde vom 16. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht St. Gallen vorgebrachten Begründungen seien 1:1 hier übernommen und erneut vorgebracht." Weitere Äusserungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind in der Rechtsschrift vom 23. Oktober 2015 nicht enthalten; es fehlt jegliche Bezugnahme auf den Inhalt von dessen Erwägungen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller