Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_971/2018 KI-generiert

Company v. FINMA (Mootness of Appeal Against Superprovisional Measures)

Geschäftsnummer 2C_971/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Financial Market Supervisory Authority (FINMA) issued emergency provisional measures against a company, A.________ AG, including appointing an investigator and freezing bank accounts, effective immediately without the usual delay for appeal. The company contested the measures, citing improper notice, and appealed to the Federal Administrative Court to reinstate the suspensive effect and potentially replace the measures with less severe ones. Although FINMA held a meeting with the company's representatives and confirmed the measures through a provisional decision, the Federal Administrative Court deemed the appeal moot. Subsequently, A.________ AG appealed to the Swiss Federal Tribunal to annul the Federal Administrative Court's dismissal and reinstate the suspensive effect concerning the provisional measures.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Company v. FINMA (Mootness of Appeal Against Superprovisional Measures): The company contested the measures, citing improper notice, and appealed to the Federal Administrative Court to reinstate the suspensive effect and potentially replace the measures with less severe ones. Although FINMA held a meeting with the company's representatives and confirmed the measures through a provisional decision, the Federal Administrative Court deemed the appeal moot. Subsequently, A.________ AG appealed to the Swiss Federal Tribunal to annul the Federal Administrative Court's dismissal and reinstate the suspensive effect concerning the provisional measures.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen superprovisorische Massnahmen Vorläufige Maßnahmen Arrestbehörde Eröffnung des Entscheids Finanzdienstleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings by the President as a single judge in the simplified procedure based on this article.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The reasoning notes that the submission lacked the required specific and reasoned challenges under Art. 98 BGG, which corresponds to the ground for non-admittance under this provision.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The procedural costs were imposed on the appellant based on this provision due to the outcome of the proceedings (non-admission).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_971/2018

Urteil vom 30. Oktober 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. Uwe Gebhardt,

und Rechtsanwalt Tilmann Dönnebrink, c/o Rechtsanwalt Dr. W. Uwe Gebhardt,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

Gegenstand

Superprovisorische Massnahmen (Einsetzen eines Untersuchungsbeauftragten / Sperrung von Bankkonten),

Beschwerde gegen das Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

vom 25. September 2018 (B-4481/2018).

Erwägungen:

1. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ordnete mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Juni 2018 vorsorgliche Massnahmen betreffend die A.________ AG an, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und lud die betroffene Gesellschaft ein, innert 20 Tagen ab Kenntnisnahme der Verfügung dazu Stellung zu nehmen. Dagegen gelangte die A.________ AG am 6. August 2018 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, eventuell mildere Massnahmen anzuordnen. Sie machte dabei geltend, die superprovisorische Verfügung sei infolge fehlerhafter Zustellung bzw. Eröffnung am 6. Juli 2018 in Konstanz, Bundesrepublik Deutschland, nichtig. Am 6. August 2018 reichte die A.________ AG eine Stellungnahme bei der FINMA ein, welche am 20. August 2018 eine Sitzung mit deren Vertretern abhielt. Gestützt darauf erliess sie am 23. August 2018 eine provisorische Verfügung, womit sie die mit der superprovisorischen Verfügung vom 28. Juni 2018 getroffenen Massnahmen bestätigte. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das bei ihm anhängig gemachte Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 25. September 2018 als gegenstandslos geworden ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Oktober 2018 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben, die Sache an dieses zurückzuweisen unter der Massgabe, in das Beschwerdeverfahren einzutreten; es sei auf die Beschwerde die aufschiebende Wirkung der superprovisorischen Verfügung wieder herzustellen; es sei festzustellen, dass die Zustellung der superprovisorischen Verfügung als nicht erfolgt gelte und dieser schwerwiegende Eröffnungsfehler die Nichtigkeit der Verfügung nach sich gezogen habe.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Soweit der Antrag auf aufschiebende Wirkung auch mit Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt wird, wird er mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2. Der angefochtene Abschreibungsentscheid betrifft eine Beschwerde, die sich gegen eine Verfügung betreffend superprovisorische Massnahmen richtete. Die Vorinstanz kommt zur Auffassung, die Beschwerde sei durch die nachfolgende provisorische Verfügung, womit die superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen nach Kenntnisnahme der Einwendungen der Beschwerdeführerin bestätigt wurden, gegenstandslos geworden. Damit handelt es sich auch bei der dem Bundesgericht unterbreiteten Beschwerde um eine solche gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Dass der angefochtene Entscheid ein Abschreibungsentscheid ist, ändert daran angesichts des Grundsatzes der Einheit des Prozesses (vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; mit weiteren Hinweisen) nichts. Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift enthält keine derartigen substantiierten Rügen und entbehrt damit offensichtlich einer hinreichenden Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Es kann damit offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt wäre, um behauptete Mängel der superprovisorischen Verfügung zu rügen ( Art. 89 Abs. 1 BGG ),

nachdem die damit angeordneten Massnahmen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vollumfänglich durch eine provisorische Verfügung bestätigt und insofern erneut angeordnet worden sind (vgl. in dem Sinn BGE 140 III E. 2 S. 292 ff.; 137 III 417 ).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG)

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller