Kosovar National's Residency Permit Non-Renewal Upheld After Separation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Kosovo who married a fellow citizen with residence permission in Switzerland. After entering Switzerland in early 2015, he was granted a temporary residence permit until February 2016. However, his spouse moved out, and they remained living separately, prompting the migration office to deny his request for an extension of his residence permit and issue an expulsion order in February 2016. Subsequent appeals to the cantonal government and administrative court were unsuccessful, leading him to seek the Federal Tribunal's intervention to challenge these decisions and obtain a residence permit extension. The case centers on his eligibility for permit renewal given the circumstances surrounding his marriage and residency status.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 49 AuG, Art. 43 Abs. 1 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 65 BGG; Kosovar National's Residency Permit Non-Renewal Upheld After Separation: After entering Switzerland in early 2015, he was granted a temporary residence permit until February 2016. However, his spouse moved out, and they remained living separately, prompting the migration office to deny his request for an extension of his residence permit and issue an expulsion order in February 2016. Subsequent appeals to the cantonal government and administrative court were unsuccessful, leading him to seek the Federal Tribunal's intervention to challenge these decisions and obtain a residence permit extension. The case centers on his eligibility for permit renewal given the circumstances surrounding his marriage and residency status.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertIt was applied to decide the case under the simplified procedure with summary reasoning.
It was used to order the appellant to bear the court costs.
This provision governs the admissibility of appeals concerning individual rights and freedoms, although its specific citation is not present in the dispositive, the core of the decision is substantive review leading to dismissal, not inadmissibility under Art. 93 LTF based on the provided text structure. **However, reviewing the explicit dispositive section, no substantive provision of the Federal Constitution or specific law (like AuG) is cited in the final orders 1 or 2.** The ruling is based on the merits discussed in the reasoning (namely the application of Art. 43, 49, 50 AuG) leading to the dismissal in point 1, but only procedural/cost articles are cited in the orders.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_971/2016
Urteil vom 21. Oktober 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 25. August 2016.
Erwägungen:
1. A.________, 1987 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, heiratete am 20. Mai 2013 in seiner Heimat eine 1989 geborene Landsfrau mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Am 2. Februar 2015 reiste er im Alter von gut 31 Jahren in die Schweiz ein, worauf ihm eine bis zum 1. Februar 2016 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Laufe des Monats April 2015 wurde die Wohngemeinschaft aufgegeben; die Ehefrau lebt seither bei ihren Eltern. Trotz mehrfacher entsprechender Ankündigungen des Ehemannes leben die Ehegatten auch heute nicht zusammen. Am 5. Februar 2016 lehnte das Amt für Migration des Kantons Schwyz eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 14. Juni 2016 ab, und mit Entscheid vom 25. August 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung der Wegweisungsfrist auf den 31. Oktober 2016.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16./17. Oktober 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, alle bisherigen "Instanzen" abzuweisen und sein Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit bloss summarischer Begründung ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
2. Der Beschwerdeführer ist mit einer Landsfrau verheiratet, die über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Da er nicht mit ihr zusammen wohnt und auch keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AuG gegeben sind, lässt sich sein Gesuch um Bewilligungsverlängerung nicht auf Art. 43 Abs. 1 AuG stützen. Die Ehegemeinschaft hat nicht drei Jahre gedauert, sodass die Möglichkeit einer Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entfällt. In Betracht fiele allein Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall). Das Kantonsgericht legt die Voraussetzungen eines nachehelichen Härtefalles unter Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend dar und stellt fest, dass diese Voraussetzungen bei den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind; es kann diesbezüglich vorab auf E. 4.2 seines Entscheids verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Um einen Härtefall darzutun, stellt der Beschwerdeführer Vermutungen an über mögliche Motive, die seine Ehefrau zum Getrenntleben führten; diese sind unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 offensichtlich ohne Belang. Hauptsächlich erwähnt er, dass er seine Eltern im Kosovo unterstützen müsse; dabei handelt es sich um einen Umstand, der offensichtlich in keinem Zusammenhang mit seinem sehr kurzen hiesigen Eheleben steht und schon aus diesem Grund unter dem Aspekt eines nachehelichen Härtefalls weitgehend irrelevant ist; ohnehin stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Krankheit und Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern im kantonalen Verfahren nicht konkret aufgezeigt worden seien. Schliesslich weilte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen negativen Bewilligungsentscheids erst seit einem Jahr (und auch heute noch seit weit weniger als zwei Jahren) in der Schweiz, nachdem er zuvor über 30 Jahre im Kosovo gelebt hatte. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die soziale Wiedereingliederung dort nicht stark gefährdet erscheine (s. etwa den Hinweis auf das Hochzeitsfest im Heimatland vom Mai 2013 mit über 150 Gästen), lässt sich in keiner Weise beanstanden. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf E. 4.2.2 seines Entscheids verwiesen werden.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
3. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller