Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_97/2016 KI-generiert

Nigerian National's Appeal Regarding Residence Permit Extension Dismissed

Geschäftsnummer 2C_97/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who initially entered Switzerland in 1999 and sought asylum. Following a marriage to a Swiss national, he received a residence permit, which was eventually not renewed due to the dissolution of the marriage. After some time abroad, he returned to Switzerland and married another Nigerian national who later became Swiss. However, after their separation, his request to extend his residence permit was denied by the Migration Office, a decision upheld by the Security Directorate and later the Administrative Court of Zurich. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the denial of his appeal against the residency permit extension.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 64 Abs. 1 BGG; Nigerian National's Appeal Regarding Residence Permit Extension Dismissed: Following a marriage to a Swiss national, he received a residence permit, which was eventually not renewed due to the dissolution of the marriage. After some time abroad, he returned to Switzerland and married another Nigerian national who later became Swiss. However, after their separation, his request to extend his residence permit was denied by the Migration Office, a decision upheld by the Security Directorate and later the Administrative Court of Zurich. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the denial of his appeal against the residency permit extension.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsrecht ausländische Staatsangehörige Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in the reasoning as the basis for the President's decision to rule on the appeal in simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_97/2016

Urteil vom 2. Februar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. René Bussien, Scherrer Hebeisen Bussien Rechtsanwälte,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,

vom 2. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. A.________ (Nigerianer; 1968) reiste erstmals 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nachdem er eine Schweizerin geheiratet hatte, erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung; das hängige Asylverfahren wurde abgeschrieben. Die Aufenthaltsbewilligung wurde im Jahre 2004 nicht mehr verlängert (siehe Urteil 2A_347/2005), da die Ehe nur noch formell bestand. Nach Aufenthalten in Grossbritannien kehrte er wieder in die Schweiz zurück und heiratete am 13. November 2013 eine damals noch nigerianische, heute schweizerische Staatsangehörige. In der Folge erhielt er wiederum eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehegatten hatten sich am 8. September 2014 getrennt (eheschutzrichterlicher Entscheid vom 13. November 2014). Am 25. Mai 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Der dagegen gerichtete Rekurs an die Sicherheitsdirektion war erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 2. Dezember 2015 die Beschwerde ab.

2. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG) entscheidet.

Der Beschwerdeführer beruft sich implizit in seiner Beschwerde auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Diesbezüglich steht das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung, da diese Bestimmung keinen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt (Art. 30 Abs. 1 Ingress AuG i.Vm. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; dazu Urteil BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario und etwa Urteil 2C_104/2015 vom 31. Januar 2015 E. 2.2). Insofern stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, mit welcher allerdings nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ). Dabei prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde

präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).

Der Beschwerdeführer führt mit keinem Wort aus, welche Grundrechte durch den angefochtenen Akt verletzt würden. Entgegen seiner Auffassung bildet die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV kein verfassungsmässiges Recht. Abgesehen davon liegt hier auch das für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche rechtlich geschützte Interesse (vgl. BGE 133 I 185 ff.) nicht vor.

3. Bei diesem Verfahrensausgang kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen, und es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 66 Abs. 1, 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass