Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_97/2011 KI-generiert

Serbian National's Permit Refusal Upheld Due to Criminal Record and Social Assistance Dependence

Geschäftsnummer 2C_97/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Serbian national who first entered Switzerland in 1974 and had his residency permit granted in 1999, which was regularly extended until April 2009. Despite having minor criminal offenses in his history, including a conditional prison sentence, he faced challenges due to significant social assistance claims exceeding 100,000 Swiss francs. In January 2010, the security authority of Zurich denied the renewal of his residency permit and ordered his expulsion. His appeals to the cantonal government and subsequently the administrative court were unsuccessful. He then filed a constitutional complaint to the Federal Tribunal seeking to overturn the administrative court's decision, but it was deemed inadmissible due to the lack of a legal entitlement to the residency permit in question.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 115 lit. b BGG; Serbian National's Permit Refusal Upheld Due to Criminal Record and Social Assistance Dependence: Despite having minor criminal offenses in his history, including a conditional prison sentence, he faced challenges due to significant social assistance claims exceeding 100,000 Swiss francs. In January 2010, the security authority of Zurich denied the renewal of his residency permit and ordered his expulsion. His appeals to the cantonal government and subsequently the administrative court were unsuccessful. He then filed a constitutional complaint to the Federal Tribunal seeking to overturn the administrative court's decision, but it was deemed inadmissible due to the lack of a legal entitlement to the residency permit in question.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Abschiebung Strafanzeige Sozialhilfe strafrechtliche Nötigung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Absatz 1 lit. a BGG

Cited as a specific basis for declaring the appeal inadmissible due to lack of a legal claim to the permit.

Art. 108 Absatz 1 lit. b BGG

Cited regarding the inadmissibility of the complaint concerning the denial of free legal aid in the cantonal procedure.

Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible and rejected without entering the merits based on this provision.

Art. 115 lit. b BGG

Cited to establish the lack of standing for the subsidiary constitutional appeal regarding arbitrariness.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless (futile).

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Absatz 1 erster Satz BGG

Used to order the appellant to pay the court costs as the unsuccessful party.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited to establish the inadmissibility of the main appeal in public law matters concerning residence permits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_97/2011

Urteil vom 9. Februar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,

vom 8. Dezember 2010.

Erwägungen:

1. X.________, 1951 geborener serbischer Staatsangehöriger, hat zusammen mit einer Landsfrau vier Kinder (geboren 1975, 1978, 1980 und 1983). Während seine Angehörigen im Wesentlichen bis heute im Heimatland verblieben, reiste X.________ nach eigenen Angaben erstmals 1974 in die Schweiz ein, wobei er sich nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ) nur zeitweise hier aufhielt und seine erste aktenkundige Anwesenheit (als Saisonnier) bloss von 1988 datiert. 1999 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt, die in der Folge regelmässig, zuletzt bis zum 30. April 2009, verlängert wurde. Nach zwei unbedeutenden Straferkenntnissen (1996 Busse von Fr. 300.--; 1998 fünf Tage Gefängnis bedingt) erwirkte er 2009 eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Nötigung. Im Übrigen liegen gegen ihn Verlustscheine vor, und er bezog Sozialhilfe von bisher weit über 100'000 Franken. Ausgehend von dieser Sachlage lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich am 27. Januar 2010 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich verfügte sie die Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und am 8. Dezember 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab, welches zudem dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprach und dem Betroffenen die Kosten von Fr. 2'060.-- auferlegte.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 31. Januar 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Anspruch; namentlich sind bei seinen persönlichen und familiären Verhältnissen die Voraussetzungen, um sich im Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu berufen, klarerweise nicht erfüllt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2 S. 285 ff.). Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das eingereichte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Soweit auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben wird, ist der Beschwerdeführer mangels Bewilligungsanspruchs nicht zur Willkürrüge (der angefochtene Entscheid wird als unhaltbar bezeichnet) legitimiert ( Art. 115 lit. b BGG ; vgl. BGE 133 I 185 ); erst recht ist die Anrufung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ausgeschlossen, welcher als solcher kein verfassungsmässiges Recht (vgl. für die Natur der im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zulässigen Rügen aber Art. 116 BGG ) darstellt ( BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f.). Nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise wird sodann die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren gerügt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Auf die in jeder Hinsicht offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem auch für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller