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2C_969/2021 KI-generiert

Appeal Against Preliminary Decision on Amending Insufficient Statement of Appeal Regarding Dog Seizure

Geschäftsnummer 2C_969/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision by the Basel-Stadt Cantonal Government regarding the confiscation of a dog. The President of the Basel-Stadt Appellationsgericht warned the complainant that her submission against the confiscation did not meet the requirements for an appeal and provided an opportunity to amend it within the appeal period. Additionally, she was required to pay an advance fee of CHF 500. Her interim measures request was denied, prompting her appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the return of the dog. The tribunal noted that her appeal failed to articulate how the decision violated the law and pointed out that related claims concerning her mother's care were irrelevant to this case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Preliminary Decision on Amending Insufficient Statement of Appeal Regarding Dog Seizure: The President of the Basel-Stadt Appellationsgericht warned the complainant that her submission against the confiscation did not meet the requirements for an appeal and provided an opportunity to amend it within the appeal period. Additionally, she was required to pay an advance fee of CHF 500. Her interim measures request was denied, prompting her appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking the return of the dog. The tribunal noted that her appeal failed to articulate how the decision violated the law and pointed out that related claims concerning her mother's care were irrelevant to this case.

Schlagwörter

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Entziehung einer Hündin Vorentscheid Kostenvorschuss vormundschaftliche Angelegenheit Vorschuss Verfahrensrechte materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to rule that the appeal was not to be entered upon due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule for the waiver of court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to establish that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_969/2021

Urteil vom 2. Dezember 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Rathaus, Marktplatz 9, 4051 Basel.

Gegenstand

Entziehung einer Hündin,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,

vom 23. November 2021 (VD.2021.249).

Erwägungen:

1. Der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt teilte A.________ am 20. November 2021 mit, dass ihre Eingabe gegen den Entscheid des Regierungspräsidenten vom 10. November 2021 betreffend die definitive Einziehung der Hündin "B.________" bei "provisorischer und summarischer Beurteilung" den Anforderungen an eine Rekursbegründung nicht genügen dürfte, sie aber noch Gelegenheit habe, ihre Eingabe innerhalb der Rekursfrist zu verbessern; gleichzeitig forderte er sie auf, einen Kostenvorschoss von Fr. 500.-- zu leisten, andernfalls auf ihre Eingabe nicht eingetreten werden könnte. Ein allfälliges Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wies er ab. A.________ gelangte hiergegen an das Bundesgericht; sie beantragt unter anderem, die Hündin "B.________" sei ihr zurückzugeben.

2.

2.1. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsinstanz und kann nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vorgesehenen Verfahren tätig werden. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und ihre Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht verletzen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich. Sie wird in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass ihr Rekurs den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte, sie ihre Eingabe aber innert Frist noch verbessern könne. Es kann ihrer Beschwerde nicht entnommen werden, weshalb der von ihr erhobene Kostenvorschuss von Fr. 500.-- widerrechtlich sein könnte. Ihre Ausführungen beziehen sich weitgehend auf verschiedene Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Mutter durch die KESB und damit verbundene Entschädigungsansprüche; diese bilden indessen nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Auf die Beschwerde ist durch den Abteilungspräsidenten im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar