Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_968/2015 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer 2C_968/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against the decision of a cantonal administrative court regarding the non-renewal of a residence permit and subsequent expulsion of an individual. The individual appealed this decision, but failed to pay the required court fees despite being granted extensions. Consequently, the court determined it could not consider the appeal due to the unpaid fees, leading to a ruling that upheld the lower court's decision on these grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 65 BGG; Appeal Dismissal for Failure to Pay Cost Deposit: The individual appealed this decision, but failed to pay the required court fees despite being granted extensions. Consequently, the court determined it could not consider the appeal due to the unpaid fees, leading to a ruling that upheld the lower court's decision on these grounds.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Zahlungsbefehl Aufenthaltsbewilligungen Nichtleistung der Mietzinskaution Abschiebung Kostenvorschuss Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the decision to rule on the appeal by the single judge in simplified procedure (Nichteintreten).

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid within the final deadline.

Art. 65 BGG

Used in conjunction with Art. 66 BGG regarding the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose court costs on the appellant as the procedurally unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_968/2015

Urteil vom 9. Dezember 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,

vom 25. September 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 27. Oktober 2015 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2015 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),

dass dem Beschwerdeführer die zunächst auf den 20. November 2015 angesetzte Frist zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- mit Verfügung vom 23. November 2015 auf sein Gesuch hin im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG letztmals bis zum 4. Dezember 2015 erstreckt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hat,

dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller