Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_967/2016 KI-generiert

Taxpayer Challenge to Cantonal Measures Barred by Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_967/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Spanish national residing outside Switzerland, who contested a fiscal enforcement decision issued by the tax authority in Zurich regarding outstanding state and municipal taxes for the years 2014 to 2016. The individual submitted a complaint to the administrative court, which was dismissed due to the failure to pay the required court costs. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the lower court's decision not to accept the complaint, but the appeal was deemed inadmissible as it did not sufficiently address the reasons for the previous dismissal and lacked proper justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer Challenge to Cantonal Measures Barred by Failure to Pay Cost Advance: The individual submitted a complaint to the administrative court, which was dismissed due to the failure to pay the required court costs. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the lower court's decision not to accept the complaint, but the appeal was deemed inadmissible as it did not sufficiently address the reasons for the previous dismissal and lacked proper justification.

Schlagwörter

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Sicherstellungsverfügung Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich 2014-2016 Kostenvorschussleistung Steuerschulden Gemeindesteuern Mietzinszahlung Verwaltungskosten Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_372/2016
Telecommunications Company Tax Assessment Objection Validity
2C_374/2016
2 BGG ; Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/2016 vom 7.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to obvious inadmissibility based on insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of court costs given the special circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_967/2016

Urteil vom 18. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Sicherstellungsverfügung; Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich 2014-2016,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 26. September 2016.

Nach Einsicht

in den Entscheid SR.2016.00021 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. September 2016, worin der Einzelrichter auf die Beschwerde des spanischen Staatsangehörigen A.________, zur Zeit anscheinend wohnhaft in U.________ (UA), jedenfalls ausserhalb der Schweiz, mangels Leistens des Kostenvorschusses von Fr. 1'560.-- nicht eintritt,

in die Verfügung der Gemeinde V.________/ZH vom 22. Juli 2016 betreffend die Sicherstellung der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich für die Steuerjahre 2014 (Fr. 15'000.--), 2015 (Fr. 6'000.--) und 2016 (Fr. 2'000.--, jeweils nebst Zins), die auf § 181 StG /ZH beruht und aufgrund des fehlenden Wohnsitzes des Steuerpflichtigen in der Schweiz erlassen wurde,

in die am 17. Oktober 2016 beim Bundesgericht eingetroffene Eingabe des Steuerpflichtigen, worin dieser sich, soweit verständlich, gegen die Sicherstellungsverfügung vom 22. Juli 2016 und die Anweisung des Betreibungsamtes W.________/ ZH vom 2. August 2016 wendet, die an die Mieterschaft der im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Stockwerkeinheit gerichtet war und die Zahlung der Mietzinse an das Betreibungsamt zum Gegenstand hatte,

in Erwägung,

dass davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige mit seiner Eingabe die Beschwerdeerhebung gegen den einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid vom 26. September 2016 anstrebt, zumal die Sicherstellungsverfügung vom 22. Juli 2016 und die betreibungsamtliche Anweisung vom 2. August 2016 vor Bundesgericht nicht selbständig anfechtbar sind,

dass die Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen gerichtet sein müssen, die zum Nichteintreten geführt haben ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; Urteil 2C_372/2016 / 2C_374/2016 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.2),

dass der Steuerpflichtige seiner Eingabe zwar mehrere Dokumente beilegt, diese mit dem vorinstanzlich angeordneten Kostenvorschuss und der versäumten Zahlungsfrist aber offenkundig in keinem Zusammenhang stehen,

dass die Begründung, soweit eine solche vorliegt, den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise genügt, weshalb auf die Beschwerde zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass angesichts der besonderen Umstände vom Verlegen von Gerichtskosten abgesehen werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher