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2C_965/2020 KI-generiert

Egyptian National v. Non-Renewal of Residence Permit and Expulsion

Geschäftsnummer 2C_965/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An Egyptian national who married a Swiss citizen in Egypt in 2013 was granted a residency permit to stay with his spouse upon entering Switzerland in 2014. However, his application to extend this permit was denied by the local authorities in April 2018 following the dissolution of their marital union. His appeals to the Bernese Security Directorate and subsequently to the Administrative Court of the Canton of Bern were unsuccessful. Consequently, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal in November 2020, seeking to overturn the Administrative Court's decision and obtain a renewal of his residency permit.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Egyptian National v. Non-Renewal of Residence Permit and Expulsion: However, his application to extend this permit was denied by the local authorities in April 2018 following the dissolution of their marital union. His appeals to the Bernese Security Directorate and subsequently to the Administrative Court of the Canton of Bern were unsuccessful. Consequently, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal in November 2020, seeking to overturn the Administrative Court's decision and obtain a renewal of his residency permit.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Frist für Kostenvorschuss Aufenthaltsbewilligung Prozessvoraussetzung Auflösung der Ehe Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Used as the legal basis for the decision not to enter upon the appeal because the appellant failed to pay the advance on costs after being granted an extension.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_965/2020

Urteil vom 3. Februar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann,

gegen

Einwohnergemeinde U.________,

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2020 (100.2019.354U).

Erwägungen:

1. A.________ (geb. 1974) ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 9. Februar 2013 in Ägypten eine Schweizer Bürgerin. Nach seiner Einreise am 15. Februar 2014 kam er in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Die Einwohnergemeinde U.________ weigerte sich am 20. April 2018, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern, und wies ihn weg. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg (Entscheid Sicherheitsdirektion vom 23. September 2019 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2020). A.________ beantragt mit Eingabe vom 23. November 2020, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten: Der Beschwerdeführer wurde am 27. November 2020 in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 BGG aufgefordert, bis zum 4. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, was er nicht tat. Am 14. Januar 2021 wurde ihm gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 25. Januar 2021 angesetzt. Er wurde dabei darauf hingewiesen, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde, sollte er den Kostenvorschuss nicht innert Frist leisten. Da der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist seine Beschwerde in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht an die Hand zu nehmen.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar