Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_964/2013 KI-generiert

Property Owner v. Cantonal Building Insurance (Appeal on Hail Damage Claim)

Geschäftsnummer 2C_964/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a company that owns a building and an insurance provider regarding claims for damages. The company reported damage it attributed to a hailstorm that occurred on July 14, 2011, but the insurance provider denied the claim, citing a lack of evidence for such a storm and the existence of pre-existing damage. The company's appeal to the relevant administrative authority and further to the cantonal administrative court also failed. Subsequently, the company sought to have the supreme court recognize the validity of its insurance contract until 2015 and compel the insurance provider to cover the damages in question. However, the court found that the company's appeal lacked substantive justification and did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Property Owner v. Cantonal Building Insurance (Appeal on Hail Damage Claim): The company reported damage it attributed to a hailstorm that occurred on July 14, 2011, but the insurance provider denied the claim, citing a lack of evidence for such a storm and the existence of pre-existing damage. The company's appeal to the relevant administrative authority and further to the cantonal administrative court also failed. Subsequently, the company sought to have the supreme court recognize the validity of its insurance contract until 2015 and compel the insurance provider to cover the damages in question. However, the court found that the company's appeal lacked substantive justification and did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Gebäudeversicherung Verweigerung von Leistungen Hagelversicherung Vermögensversicherung Sturmschaden Immobilienbesitz Eigentumsrecht Schadensersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by decision of the single judge in simplified procedure based on this article due to a lack of sufficient substance in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant corresponding to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_964/2013

Urteil vom 22. Oktober 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG, handelnd durch die statutarischen Organe,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gebäudeversicherung Bern (GVB) , Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen,

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern , Münsterplatz 3a, 3011 Bern.

Gegenstand

Gebäudeversicherung; Verweigerung von Leistungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 6. September 2013.

Erwägungen:

1. Die X.________ AG ist Eigentümerin eines Gebäudes, welches bei der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) gegen Feuer- und Elementarschäden versichert ist. Am 21. Juli 2011 meldete sie einen Schaden am Gebäude an, den sie als durch einen Hagelsturm vom 14. Juli 2011 verursacht sehen wollte. Das Schadenersatzbegehren wurde mit Verfügung der GVB vom 16. August 2011 namentlich darum abgelehnt, weil die Internetseite des Wetterdienstes Meteoschweiz per 14. Juli 2011 kein Hagelgewitter verzeichnet hätte, weil die angezeigten Schäden vorbestanden hätten, weil das allfällige Eindringen von Regenwasser im Sommer 2011 durch zumutbare Massnahmen zu verhindern gewesen wäre und weil nach der Aktenlage unwahrscheinlich sei, dass der Schätzungsexperte eine Entschädigungszahlung verbindlich zugesichert haben könnte. Eine Beschwerde an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und mit Urteil der Einzelrichterin vom 6. September 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 1. März 2012 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit vom 10. Oktober 2013 datierter Rechtsschrift (Postaufgabe 18. Oktober 2013) beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht unter Bezugnahme namentlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2013, es sei die Versicherung "GVB PLUS" bis 2015 weiterhin als gültig zu erklären (gemäss AGB), und daher die GVB zu verpflichten, alle Schäden sowie Kollateralschäden vollumfänglich zu übernehmen und die beiden Betreibungen ihr gegenüber zu streichen; es sei die GVB zu verpflichten, den Vandalismus-Schaden, sowie den Sturmschaden zu begleichen, da sie bis 2015 rechtsverbindlich versichert sei.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat (wie auch die Begehren) sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss auf den durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen und beschränkten Verfahrensgegenstand eingehen und sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht (vgl. Art. 95 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt angesichts von Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG auch hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (s. dazu BGE 137 I E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin führt in der Titelseite ihrer Beschwerdeschrift nebst der das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 6. September 2013 betreffenden Prozessnummer yyy auch die Prozessnummer xxx an, welche auf dem ebenfalls beigelegten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2013 angebracht ist. Sollte auch dieses frühere Urteil angefochten werden, könnte insofern auf die Beschwerde schon darum nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG nicht eingehalten wäre: besagtes Urteil ist am 27. August 2013 versandt und der Beschwerdeführerin am 6. September 2013 zugegangen. Die vom 10. Oktober 2013 datierte (und erst acht Tage später zur Post gegebene) Beschwerde wäre diesbezüglich verspätet.

2.3. Das Verwaltungsgericht umschreibt im einzig rechtzeitig angefochtenen Urteil vom 6. September 2013 den Verfahrensgegenstand (E. 1.2); nicht dazu zählt es den Rechtsstreit betreffend die Jahresprämie 2011 (welche Gegenstand des - wie gesehen - nicht rechtzeitig angefochtenen Urteils vom 23. August 2013 bildete) sowie ein mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. November 2010 erledigtes früheres Schadenersatzbegehren vom 24. August 2010. Es beschränkt seine Prüfung auf den per Juli 2011 gemeldeten Schadensfall. Zu dieser Abgrenzung lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen.

Die Rüge der Befangenheit des Volkswirtschaftsdirektors verwirft das Verwaltungsgericht schon aus formellen (E. 2.1) und zusätzlich aus materiellrechtlichen (E. 2.2) Gründen. Zum behaupteten Unwetterschaden vom Juli 2011 nimmt es in tatsächlicher und unter Bezugnahme auf das einschlägige kantonale Recht in rechtlicher Hinsicht Stellung (E. 3.1 - 3.5, zusammenfassend E. 3.7); zum Aspekt Vertrauensschutz hält es fest, dass es an einer Entschädigungszusicherung des Experten der GVB fehle (E. 3.6). Die Beschwerdeschrift enthält vorwiegend unnötige allgemeine rechtliche Ausführungen. Auch soweit sie den konkreten Rechtsstreit beschlägt, lässt sich ihr nichts Substanzielles entnehmen: Mit der vor Bundesgericht wiederholten blossen Behauptung, der Vertreter der GVB habe mündlich vor Zeugen die Übernahme der angemeldeten Schäden versprochen, vermag die Beschwerdeführerin die angebliche Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Erwägung des Verwaltungsgerichts (E. 3.6) nicht aufzuzeigen. Indem sie sich sodann auf den Gebäudeversicherungsvertrag und dessen Geltung bis 2015 beruft und behauptet, die Vorinstanz habe diesbezüglich sowie auch hinsichtlich ihrer weiteren Angaben unsorgfältig gearbeitet, wird auch nicht ansatzweise aufgezeigt, welche Vertragsinhalte für ein anderes Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits sprechen würden und inwiefern die im angefochtenen Entscheid vorgenommene sachverhaltliche und rechtliche Prüfung rechtsverletzend sein könnten.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, sachbezogene Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller