Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_963/2011 KI-generiert

Taxpayer vs. Tax Authority Regarding Timeliness of Objection Following Guardianship

Geschäftsnummer 2C_963/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the income and wealth tax assessment for a specific year, where an individual was under guardianship due to legal incapacity. The guardian submitted the tax return on behalf of the individual, but after the guardianship was lifted, the individual expressed dissatisfaction with the tax assessment and eventually filed a formal objection. However, the tax authority rejected the objection on the grounds that the assessment had become legally binding since it was not contested in the earlier phase. The administrative court also dismissed the appeal, leading to further proceedings where the individual sought higher judicial review, questioning the adequacy of the guardian's actions and the legal implications of the guardianship on the tax assessment process.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Ziff. 2 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Taxpayer vs. Tax Authority Regarding Timeliness of Objection Following Guardianship: The guardian submitted the tax return on behalf of the individual, but after the guardianship was lifted, the individual expressed dissatisfaction with the tax assessment and eventually filed a formal objection. However, the tax authority rejected the objection on the grounds that the assessment had become legally binding since it was not contested in the earlier phase. The administrative court also dismissed the appeal, leading to further proceedings where the individual sought higher judicial review, questioning the adequacy of the guardian's actions and the legal implications of the guardianship on the tax assessment process.

Schlagwörter

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Nichteintreten bei verspäteter Einsprache) Rechtzeitigkeit der Veranlagung Steuerbehörde Vormundschaft Steuererklärung verspätete Einwendungen Verfahrenspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_964/2011
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to dismiss the appeal by way of simplified procedure due to lack of proper substantiation in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited to justify imposing court costs on the appellant based on the outcome of the judgment (non-admission of the appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_963/2011

2C_964/2011

Urteil vom 26. November 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer 2006 (Zustellung der Veranlagungsverfügung bei Verbeiständung; Nichteintreten bei verspäteter Einsprache),

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II,

vom 26. September 2011.

Erwägungen:

1. Über X.________ wurde am 29. Juni 2007 eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet. Diese vormundschaftliche Massnahme wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 zunächst beibehalten; am 9. Februar 2009 widerrief die Vormundschaftsbehörde ihren Beschluss vom Dezember 2008 und hob die Beistandschaft auf.

Am 15. Januar 2008 reichte die Beiständin die Steuererklärung 2006 für X.________ ein, wobei sie gleichzeitig die Steuerverwaltung über die seit 29. Juni 2007 bestehende Beistandschaft unterrichtete. Am 22. April 2008 wurde die definitive Veranlagung von X.________ für die kantonale Steuer und für die direkte Bundessteuer 2006 der Beiständin eröffnet. Diese erhob dagegen keine Einsprache.

Nach Aufhebung der Beistandschaft teilte X.________ der Steuerverwaltung im Rahmen einer mündlichen Besprechung vom 26. Mai 2009 mit, dass er mit der Veranlagung 2006 nicht einverstanden sei. Am 26. Juni 2009 erhob er schliesslich formell Einsprache. Auf diese Einsprache trat die Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. Juni 2011 nicht ein, weil die im Jahr 2008 eröffnete Veranlagung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 26. September 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 22. November 2011 erklärt X.________, gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Einsprache zu erheben, und bittet das Bundesgericht, die Angelegenheit zu prüfen.

Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.

2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Begründung hat sachbezogen zu sein; d.h. die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen.

2.2 Der Beschwerdeführer hält fest, die Steuererklärung sei ohne Rücksprache mit ihm von seiner Beiständin ausgefüllt, unterschrieben und eingesandt worden, wobei sich die Frage stelle, ob deren Unterschrift genügte; sodann sei die Einschätzung allein seiner Beiständin eröffnet worden, welche sie ihm nicht zur Kenntnis gebracht habe; infolgedessen sei keine Einsprache erhoben worden; schliesslich habe er nach Erhalt der Steuerrechnung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Einsprache erhoben, was unbestritten sei; die Steuerrechnung sei um rund Fr. 8'000.-- zu hoch.

Das Verwaltungsgericht hat seinem Entscheid vollständig diese vom Beschwerdeführer geschilderten Gegebenheiten zugrunde gelegt; dessen Ausführungen stossen insofern ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den rechtlichen Wirkungen einer Beistandschaft und den sich daraus ergebenden Zuständigkeiten des Beistands befasst, dies spezifisch unter dem Aspekt des Steuerveranlagungsverfahrens. Weiter hat es erwogen, warum selbst dann, wenn die Beiständin vormundschaftsrechtlich den Beschwerdeführer weitergehend in das Steuerveranlagungprozedere hätte miteinbeziehen müssen (was es jedoch keineswegs annimmt), dies für die Steuerbehörde unbeachtlich gewesen wäre und den Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung nicht zu hemmen vermocht hätte. Zu all diesen Erwägungen lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen; sie enthält offensichtlich keine hinreichende, den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Im Übrigen würde sich ohnehin fragen, ob die 30-tägige Einsprachefrist am 26. Juni 2009 nicht in jedem Fall verstrichen war, dürfte doch der Beschwerdeführer selber - spätestens - seit der Besprechung vom 26. Mai 2009 über sämtliche Informationen betreffend die streitige Veranlagung verfügt haben.

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller