Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_960/2015 KI-generiert

Customs Duties and VAT Liability Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 2C_960/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed against a previous ruling regarding customs duties and import taxes associated with the delivery of untaxed meat products. The customs authority had issued a payment demand, which was partially revised by the customs office, reducing the amount owed. However, the individual contested this adjustment in front of the federal administrative court, which altered the amount due but still denied some claims. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to be absolved of all charges and requesting compensation. However, the appeal was deemed to lack sufficient justification, and the tribunal decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 12 VStrR, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Customs Duties and VAT Liability Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The customs authority had issued a payment demand, which was partially revised by the customs office, reducing the amount owed. However, the individual contested this adjustment in front of the federal administrative court, which altered the amount due but still denied some claims. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to be absolved of all charges and requesting compensation. However, the appeal was deemed to lack sufficient justification, and the tribunal decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Einfuhrsteuer Art. 12 VStrR (Fleischhandel) Zollpflicht MWSt = Mehrwertsteuer Steuerpflicht Werturteil Verbrauchsteuern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to in simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 65 BGG

The court costs are determined in accordance with this article following the outcome of the procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_960/2015

Urteil vom 27. Oktober 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD).

Gegenstand

Zoll; Einfuhrsteuer; Art. 12 VStrR (Fleischhandel),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15. September 2015.

Erwägungen:

Gegen A.________ erging am 31. Januar 2013 eine Nachforderungsverfügung (Zoll und Einfuhrsteuer) im Zusammenhang mit der Lieferung unverzollter Fleischwaren an ihn. In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde setzte die Oberzolldirektion am 25. März 2015 die Leistungspflicht von A.________ neu fest. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2015 teilweise gut, indem es die Leistungspflicht des Betroffenen auf Fr. 8'306.85 Zoll und Fr. 350.60 Mehrwertsteuer, je zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen, reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A.________ gelangte am 23. Oktober 2015 gegen dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den Begehren, er sei von allen Anklagen und Forderungen der Oberzolldirektion freizusprechen; er sei mit einer angemessenen Umtriebsentschädigung von Fr. 3'000.-- zu befriedigen; der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- sei ihm zu erstatten; alles unter Kostenfolge für den Beschwerdegegner.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Rechtsschrift selber enthalten sein; der blosse Hinweis auf die Akten, namentlich auf die Eingaben an die Vorinstanz, genügt nicht, da es insofern notwendigerweise an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids selber fehlt ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54 ; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Zur Begründung seiner Beschwerde an das Bundesgericht führt der Beschwerdeführer was folgt aus: "Die in meiner Beschwerde vom 16. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht St. Gallen vorgebrachten Begründungen seien 1:1 hier übernommen und erneut vorgebracht." Weitere Äusserungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind in der Rechtsschrift vom 23. Oktober 2015 nicht enthalten; es fehlt jegliche Bezugnahme auf den Inhalt von dessen Erwägungen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller