Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_96/2011 KI-generiert

Property Owner's Appeal on Development Contributions and Denial of Oral Hearing

Geschäftsnummer 2C_96/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between an individual and a municipal authority regarding the assessment of contribution fees related to road expansion. The individual contested the definitive contribution notice issued by the municipality and pursued an appeal, which was ultimately rejected by the cantonal valuation commission and the administrative court without a public hearing. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing the necessity of a hearing for their defense, but the complaint was found to lack sufficient justification for consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Property Owner's Appeal on Development Contributions and Denial of Oral Hearing: The individual contested the definitive contribution notice issued by the municipality and pursued an appeal, which was ultimately rejected by the cantonal valuation commission and the administrative court without a public hearing. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing the necessity of a hearing for their defense, but the complaint was found to lack sufficient justification for consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Erschliessungsbeitrag (definitive Abrechnung) und Revision mündliche Verhandlung Bauträger Eigentumsrecht öffentliche Verhandlung Revisionsverfahren Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the specific procedural basis for not entering into the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 108 BGG

The appeal was not heard because it lacked sufficient reasoning, as determined by the single judge in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the procedure (non-admission of the appeal).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_96/2011

Urteil vom 1. Februar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,

Schätzungskommission des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Erschliessungsbeitrag (definitive Abrechnung) und Revision,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2010.

Erwägungen:

Im Zusammenhang mit dem Ausbau einer Strasse erhob die Einwohnergemeinde Y.________ unter anderem von X.________ Erschliessungsbeiträge. Ein erstes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn erging am 3. November 2008 und erwuchs in Rechtskraft. Am 7. Oktober 2009 stellte die Einwohnergemeinde X.________ die definitive Beitragsverfügung zu. Seine dagegen erhobene Einsprache sowie eine Beschwerde an die Schätzungskommission des Kantons Solothurn, welche am 16. Juni 2010 nach Durchführung einer Parteiverhandlung mit Augenschein entschied, blieben erfolglos. X.________ focht das Urteil der Schätzungskommission beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an, wobei er auch die Revision des ersten verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. November 2008 beantragte. Er ersuchte um Durchführung einer Verhandlung bzw. mündliche Anhörung. Das Verwaltungsgericht fällte sein Urteil am 10. Dezember 2010 ohne öffentliche Verhandlung aufgrund der Akten; es wies das Revisionsgesuch und die Beschwerde ab. X.________ gelangte am 29. Januar 2011 gegen dieses Urteil mit einer vom 27. Januar 2011 datierten Beschwerde ans Bundesgericht. Er ersucht "um das mir zum 2. Mal nicht erteilte richterliche Gehör vor dem Verwaltungsgericht."

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG ) verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 III 349 E. 3. S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer meint, "eine Verhandlung zu meiner Rechtfertigung wird ... zwingend notwendig". Das Verwaltungsgericht hat in E. 3 seines Urteils die Gründe dargelegt, warum dem Begehren um Durchführung einer (öffentlichen) Verhandlung nicht stattzugeben sei. Der Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2011 lässt sich zu dieser Erwägung nichts entnehmen; weder befasst sich der Beschwerdeführer mit der dort erwähnten kantonalrechtlichen Verfahrensnorm und deren Auslegung durch die Vorinstanz noch mit dem Argument, dass bereits die richterliche Vorinstanz des Verwaltungsgerichts eine Verhandlung mit Augenschein durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Verzicht auf eine Verhandlung bei den gegebenen Verhältnissen gegen schweizerisches Recht und namentlich gegen ihm zustehende verfassungsmässige Rechte verstosse.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller