Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_957/2021 KI-generiert

Appellant's Request for Waiver of Court Costs Denied Due to Lack of Merit and Untimely Filing

Geschäftsnummer 2C_957/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who owes the Canton of Zurich a total of CHF 508.30 stemming from various court proceedings. On November 2, 2020, the Central Collection Office of the Zurich Courts initiated debt collection for a portion of that amount. Subsequently, on November 11, 2020, the individual submitted a request for debt relief, which was expanded on January 31, 2021, to include other debts from additional cases. The initial request for debt relief was denied on March 24, 2021, by a representative of the Secretary General of the Zurich Higher Court. The individual then requested a decision from the Administrative Commission of the Zurich Higher Court, which also rejected the request on July 21, 2021. The decision was upheld by the Appeal Commission of the Zurich Higher Court on October 14, 2021, leading the individual to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal on November 23, 2021, seeking the cancellation of the Zurich court's decision and a waiver of the procedural costs, along with a request for free legal aid and an official legal representative.

Legislator-Regeste

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Art. 116 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appellant's Request for Waiver of Court Costs Denied Due to Lack of Merit and Untimely Filing: On November 2, 2020, the Central Collection Office of the Zurich Courts initiated debt collection for a portion of that amount. Subsequently, on November 11, 2020, the individual submitted a request for debt relief, which was expanded on January 31, 2021, to include other debts from additional cases. The initial request for debt relief was denied on March 24, 2021, by a representative of the Secretary General of the Zurich Higher Court. The individual then requested a decision from the Administrative Commission of the Zurich Higher Court, which also rejected the request on July 21, 2021. The decision was upheld by the Appeal Commission of the Zurich Higher Court on October 14, 2021, leading the individual to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal on November 23, 2021, seeking the cancellation of the Zurich court's decision and a waiver of the procedural costs, along with a request for free legal aid and an official legal representative.

Schlagwörter

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Kostenerlass verspätete Einreichung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsverzicht gesetzliche Frist Inkasso Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained because it was filed too late.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to deny the request for official legal counsel due to the futility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order that no court fees shall be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_957/2021

Urteil vom 30. November 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber A. Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Verwaltungskommission.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, Rekurskommission,

vom 14. Oktober 2021 (KD210004-O/U).

Sachverhalt:

A. A.________ schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen Gerichtsverfahren insgesamt Fr. 508.30. Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich am 2. November 2020 den Betrag von Fr. 200.-- aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. PC200008-O in Betreibung gesetzt hatte, stellte A.________ am 11. November 2020 ein Gesuch um Kostenerlass. Daran hielt sie in der Folge - trotz informeller negativer Einschätzung der Erfolgschancen durch einen Fachspezialisten der Zentralen Inkassostelle vom 25. November 2020 - mit Schreiben vom 31. Januar 2021 fest; gleichzeitig erweiterte sie ihr Erlassgesuch auf die aus den Verfahren Geschäfts-Nrn. ET20004-E und EB190222-I stammenden weiteren Schulden.

B. Mit Entscheid vom 24. März 2021 lehnte der Stellvertreter des Generalsekretärs des Obergerichts Zürich das Gesuch um Kostenerlass (einstweilen) ab. Daraufhin verlangte A.________ einen Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, welche ihr Gesuch um Kostenerlass am 21. Juli 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 14. Oktober 2021; die Zustellung des Entscheids erfolgte am 15. Oktober 2021.

C. Mit Eingabe vom 23. November 2021 (Postaufgabe gemäss Sendungsverfolgung am 25. November 2021, 00.03 Uhr) erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt (sinngemäss) die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2021 und den Erlass der geschuldeten Verfahrenskosten. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

Das Bundesgericht hat auf Instruktionsmassnahmen verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 BGG), wozu auch der Erlass von Verfahrenskosten gehört (vgl. Urteil 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist deshalb als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.

2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Dazu gehört unter anderem Art. 29 Abs. 3 BV , der unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. dazu statt vieler Urteil 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung statuiert. Eine Verletzung dieser Bestimmung muss allerdings substanziiert gerügt werden (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Eine solche Rüge enthält die Eingabe der Beschwerdeführerin (selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie keinen professionellen Rechtsvertreter mandatiert hat) nicht: In der Sache scheint sich die Beschwerdeführerin daran zu stören, dass ihr in den Ausgangsverfahren, in denen ihr die nun (teilweise) in Betreibung gesetzten Kosten auferlegt worden sind, die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden sei. Dazu führte die Vorinstanz aus, dass das Institut des Kostenerlasses nicht dazu da sei, frühere Entscheide zur Kostenauflage zu korrigieren; nach konstanter Praxis sei der Kostenerlass deshalb nicht zulässig, wenn der Schuldnerin in den früheren Verfahren die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden sei, weil ihr Standpunkt aussichtslos gewesen sei, oder wenn sie nicht erst nach der Kostenauflage in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht und lege auch nicht dar, erst nachträglich in finanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein; den Urteilen zu den Verfahren Geschäfts-Nrn. ET200004-E, FV200023-I und PC20008-O könne überdies entnommen werden, dass die seinerzeit gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführerin könne deshalb kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils).

3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz zitierte Praxis verfassungsmässigen Rechten zuwiderlaufen würde. Namentlich bleibt völlig unbelegt, dass die Zürcher Justiz Eingaben von mittellosen Personen allein aufgrund ihrer Mittellosigkeit als aussichtslos qualifizieren und so den Zugang zur Justiz erschweren würde; selbst wenn dies im Übrigen der Fall wäre, müssten entsprechende Kostenauflagen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg - und nicht erst in einem Kostenerlassverfahren - angefochten werden. Der vorliegenden Beschwerde fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Eingabe verspätet erfolgt ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG , Art. 48 Abs. 1 BGG ); auch aus diesem Grund kann darauf nicht eingetreten werden ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Begehren der Beschwerdeführerin, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist damit gegenstandslos. Ihrem Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner