Appeal Regarding Refusal of Legal Aid and Court Costs in Utility Fee Dispute Fails Due to Lack of Challenge to Merits Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where an individual contested a decision regarding the denial of free legal assistance in a previous administrative matter related to municipal charges for water, sewage, and energy services. The individual had sought to challenge the ruling from the municipality but was denied legal aid based on an assessment that their procedural need was insufficiently demonstrated and that their appeal was considered hopeless. Following this, the individual appealed to a higher court, arguing that their financial situation warranted the provision of legal aid and that the lower court's imposition of costs was unreasonable. However, the higher court found that the appeal lacked adequate justification and did not sufficiently address the reasons for the earlier rejection, leading to the dismissal of both the appeal and the request for free legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Refusal of Legal Aid and Court Costs in Utility Fee Dispute Fails Due to Lack of Challenge to Merits Assessment: The individual had sought to challenge the ruling from the municipality but was denied legal aid based on an assessment that their procedural need was insufficiently demonstrated and that their appeal was considered hopeless. Following this, the individual appealed to a higher court, arguing that their financial situation warranted the provision of legal aid and that the lower court's imposition of costs was unreasonable. However, the higher court found that the appeal lacked adequate justification and did not sufficiently address the reasons for the earlier rejection, leading to the dismissal of both the appeal and the request for free legal assistance.
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal due to the obvious lack of sufficient reasoning in the simplified procedure.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_957/2016
Urteil vom 18. Oktober 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen,
Gemeinde U.________.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2016.
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen (Präsident) vom 31. August 2016, womit dieses einen abschlägigen Zwischenentscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (vom 20. Juni 2016) betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an A.________ in einem Rekursverfahren gegen den Entscheid des Gemeinderates U.________ (Veranlagungen der Technischen Betriebe U.________ [Abrechnungsperiode vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013/Abgaben für Wasser/Abwasser und Energie]) geschützt und dabei dargelegt hat, weshalb die Verwaltungsrekurskommission zu Recht zum Schluss habe kommen dürfen, a) A.________ hätte seine prozedurale Bedürftigkeit nicht in ausreichendem Mass dargetan (E. 2.1 - 2.3), und b) weshalb sich dessen Rekurs als aussichtslos erweise (E. 3), womit ihm ausgangsgemäss gestützt auf kantonales Verfahrensrecht auch amtliche Kosten von Fr. 800.-- für den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuerlegen seien, da A.________ vor dem Verwaltungsgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe und ein solches ohnehin abzuweisen gewesen wäre (E. 4),
in die von A.________ mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 beim Bundesgericht erhobene "Beschwerde", wo er - unter gleichzeitiger Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren - moniert, er habe seine finanziellen Verhältnisse hinreichend offengelegt und diese seien von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden müsse und es sich deshalb als unzulässig erweise, wenn ihm das Verwaltungsgericht eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlege,
in Erwägung:
dass das angefochtene Urteil sich ausführlich zu den Voraussetzungen einer Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV äussert und dem Beschwerdeführer aufzeigt, dass hierzu nicht bloss Bedürftigkeit nachzuweisen ist, sondern das Rechtsbegehren zudem - also
kumulativ - nicht aussichtslos erscheinen darf (vgl. BGE 139 III 475 . E. 2.2 S. 476; GEROLD STEINMANN, in: Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Rz. 67 und 68 zu Art. 29);
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
dass die Beschwerde führende Partei sich in ihrer Beschwerdeschrift daher mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils gezielt auseinandersetzen muss,
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Motiven beruht, die je für sich den Entscheid tragen, sich die Beschwerdebegründung mit allen Motiven auseinandersetzen muss, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( BGE 133 IV 119 E. 6.3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Oktober 2016 zwar umfangreiche Ausführungen zu seiner Bedürftigkeit macht, aber mit keinem Wort darlegt, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz, der Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission gegen den Entscheid des Gemeinderates U.________ sei aussichtslos (E. 3 des angefochtenen Entscheides), schweizerisches Recht verletze,
dass er im Gegenteil vorbringt, "Ausführungen zum Gegenstand der ursprünglichen Sache (Beschwerde gegen erheblich überhöhte Stromgebühren/Stromdiebstahl etc") würden "nicht vorgetragen",
dass er ebenso wenig aufzeigt, inwiefern es schweizerisches Recht verletzen sollte, wenn ihm die Vorinstanz nach der Schlussfolgerung, das bei ihr gestellte Rechtsbegehren müsse abgewiesen werden, amtliche Kosten von Fr. 800.-- auferlegt (vgl. Art. 95 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP] vom 16. Mai 1965),
dass auf die vorliegende Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), zumal auch die Beschwerde vor dem Bundesgericht als aussichtslos erscheint und das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein