Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_957/2012 KI-generiert

Kosovo National Deportation After Debt and Criminal Conviction Upheld

Geschäftsnummer 2C_957/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign national who, after marrying a compatriot residing in Switzerland, received a residence permit. His permit was last extended until April 2010, but prior to that, he accumulated significant debts and had been convicted of serious criminal offenses leading to a prison sentence. In October 2010, the local migration authorities denied his request to extend his residence permit and ordered his deportation. Subsequent appeals to contest this decision were unsuccessful, leading to a further appeal to the Federal Tribunal, where he sought to extend his residence permit again, citing the impact on his family and his desire to improve his situation. However, the appeal was deemed insufficiently justified, and the request for free legal assistance was also denied.

Legislator-Regeste

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Art. 96 AuG, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Kosovo National Deportation After Debt and Criminal Conviction Upheld: His permit was last extended until April 2010, but prior to that, he accumulated significant debts and had been convicted of serious criminal offenses leading to a prison sentence. In October 2010, the local migration authorities denied his request to extend his residence permit and ordered his deportation. Subsequent appeals to contest this decision were unsuccessful, leading to a further appeal to the Federal Tribunal, where he sought to extend his residence permit again, citing the impact on his family and his desire to improve his situation. However, the appeal was deemed insufficiently justified, and the request for free legal assistance was also denied.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Familienwegweisung Aufenthaltsrecht ausländische Staatsangehörige Strafurteil ausländischer Entscheid Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected as inadmissible because it lacked sufficient reasoning.

Art. 108 BGG

The final decision not to enter the appeal was made based on this simplified procedure provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.

Art. 65 BGG

The court fees were imposed on the appellant by reference to this article concerning court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_957/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration

des Kantons Aargau, Rechtsdienst,

Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. Juli 2012.

Erwägungen:

1. X.________, 1973 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, heiratete 2000 in seiner Heimat eine Landsfrau, die in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügte. Er erhielt am 22. November 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Bewilligung wurde zuletzt bis zum 30. April 2010 verlängert. Das Ehepaar hat vier in der Schweiz geborene Kinder (geb. 2002, 2005, 2008 und 2010). Der Saldo der von der Familie bezogenen Sozialhilfe belief sich bis Mitte 2010 auf Fr. 139'070.05 und der Saldo der Elternschaftsbeihilfe auf Fr. 38'933.25. Bis zum gleichen Zeitpunkt hatte X.________ Schulden in der Höhe von Fr. 90'000.-- angehäuft. Nachdem er verschiedene Bussen wegen SVG-Widerhandlungen erwirkt hatte, wurde X.________ am 4. Februar 2010 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt; er hatte mit stark überhöhter Geschwindigkeit ein äusserst waghalsiges Überholmanöver unternommen.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau das Gesuch von X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich ordnete es seine Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 24. Juli 2012 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Schreiben vom 13. September 2012 beschwert sich X.________ über das Urteil des Rekursgerichts; er ersucht das Bundesgericht um Verlängerung seines Ausweises.

Am 28. September 2012 hat der Beschwerdeführer der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid nachzureichen, fristgerecht Folge geleistet. Andere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.

Das Rekursgericht hat sich mit den einschlägigen Rechtsnormen (namentlich Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. c, Art. 62 lit. b und Art. 96 AuG; Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ) generell sowie mit deren Anwendung im konkreten Fall befasst, wobei es, ausgehend von der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, dessen finanziellen Situation und unter Berücksichtigung des als mangelhaft eingeschätzten Integrationsgrads sowie der Auswirkungen der Massnahme auf das familiäre Umfeld, die Bewilligungsverweigerung für verhältnismässig erachtet hat. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit zu betonen, dass der angefochtene Entscheid ihn bzw. seine Familie hart treffe und dass er wieder arbeiten und wiedergutmachen wolle. Dies reicht offensichtlich nicht um aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern das Rekursgericht rechtsverletzend entschieden habe.

Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller