Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_956/2019 KI-generiert

Canadian Entity v. Swiss Tax Authorities Regarding Administrative Assistance for Double Taxation Information Exchange

Geschäftsnummer 2C_956/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Canada Revenue Agency (CRA) requested administrative assistance from the Swiss Federal Tax Administration (ESTV) under the double taxation avoidance agreement between Switzerland and Canada for information concerning a company, A.________ Inc., for the period from January 1, 2012, to December 31, 2014. The company sought to halt the assistance procedure by applying to the Federal Court of Canada to stop the process. Despite this, the ESTV continued the procedure and granted the request on December 20, 2018. The company appealed against this decision, and the Swiss Federal Administrative Court dismissed the appeal on October 29, 2019. The company then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Federal Administrative Court's decision and requesting a stay on the proceedings pending the outcome of the Canadian court process.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 84a BGG, Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Canadian Entity v. Swiss Tax Authorities Regarding Administrative Assistance for Double Taxation Information Exchange: The company sought to halt the assistance procedure by applying to the Federal Court of Canada to stop the process. Despite this, the ESTV continued the procedure and granted the request on December 20, 2018. The company appealed against this decision, and the Swiss Federal Administrative Court dismissed the appeal on October 29, 2019. The company then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Federal Administrative Court's decision and requesting a stay on the proceedings pending the outcome of the Canadian court process.

Schlagwörter

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Amtshilfe (DBA CH-CA) Informationsaustausch in Steuersachen Steuerbehörde Steuerjustizverfahren Doppelbesteuerung juristische Person Amtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the court costs based on the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_956/2019

Urteil vom 21. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Inc.,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Bruno Hunziker und/oder Gerhard Roth, Rechtsanwälte,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-CA),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 29. Oktober 2019 (A-222/2019).

Erwägungen:

1. Am 19. April 2018 gelangte die Canada Revenue Agency (CRA) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und ersuchte gestützt auf Art. 25 des Abkommens vom 5. Mai 1997 zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA CH-CA; SR 0.672.923.21) um Amtshilfe betreffend die A.________ Inc. für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014.

Am 13. Juli 2018 teilte die A.________ Inc. der ESTV mit, dass sie beim Federal Court of Canada beantragt habe, das Amtshilfeverfahren einzustellen. Sie ersuche darum, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Federal Court zu sistieren.

Die ESTV sistierte das Verfahren nicht, erliess am 20. Dezember 2018 die Schlussverfügung und gewährte Amtshilfe.

Am 29. Oktober 2019 lehnte auch das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin die Sistierung des Verfahrens sowie die Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV ab.

2. Die A.________ Inc. hat am 14. November 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen, eventualiter die Schlussverfügung der ESTV aufzuheben und das Amtshilfegesuch abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie das Verfahren beim Bundesgericht bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids in Kanada zu sistieren.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt ( Art. 84a BGG ). Ein besonders bedeutsamer Fall liegt gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Artikel 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 145 IV 99 E. 1.2). Das blosse pauschale Vorbringen des Rechtsuchenden, die Behörden hätten sein rechtliches Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall indessen noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen ( BGE 145 IV 99 E. 1.4). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.

Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen zum vornherein nicht. Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren im Blick auf das kanadische Verfahren, in welchem die Beschwerdeführerin erreichen will, dass die CRA das Amtshilfegesuch zurückzieht, das Amtshilfeverfahren in der Schweiz hätte sistieren können. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Nichtsistierung schweizerisches Recht verletzt sein könnte, geschweige denn tut die Beschwerdeführerin dar, dass sich insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Sollte die CRA gegen kanadisches Recht verstossen haben, indem sie die Schweiz um Amtshilfe ersucht hat, kann dies im weiteren Verfahren in Kanada Berücksichtigung finden. Im schweizerischen Verfahren könnten höchstens Gründe der Opportunität für eine Verfahrenssistierung sprechen, wovon aber mit Blick auf das Beschleunigungsgebot, dem Amtshilfeverfahren unterliegen, wenn überhaupt, so doch nur höchstens zurückhaltend Gebrauch gemacht werden könnte.

3. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird damit gegenstandslos.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass