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2C_953/2015 KI-generiert

Firearm Forfeiture Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2C_953/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a decision by the local police regarding the confiscation and disposal of various weapons from an individual, which was based on a forensic psychological assessment. The individual contested this decision, and the Cantonal Court upheld the police's action, leading to an appeal to the Federal Tribunal. The appellant argued for a re-evaluation of the case, specifically requesting a second psychological assessment, but the court found the original decision to be well-supported and the appeal insufficiently justified, ultimately deciding not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Firearm Forfeiture Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The individual contested this decision, and the Cantonal Court upheld the police's action, leading to an appeal to the Federal Tribunal. The appellant argued for a re-evaluation of the case, specifically requesting a second psychological assessment, but the court found the original decision to be well-supported and the appeal insufficiently justified, ultimately deciding not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Waffengesetz Einziehung und Verwertung von Waffen Verwirkung Polizeirapport Reihenfolge der Pfändung unbefugter Waffenbesitz Rechtsgutachten substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for cost-free legal assistance because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_953/2015

Urteil vom 23. Oktober 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei Luzern, Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei.

Gegenstand

Waffengesetz; Einziehung und Verwertung von Waffen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 16. September 2015.

Erwägungen:

1. Die Luzerner Polizei verfügte am 23. Juni 2015 die Einziehung und Verwertung verschiedener bei A.________ beschlagnahmter Waffen; die Massnahme erfolgte namentlich gestützt auf ein forensisch-psychologisches Gutachten. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 16. September 2015 ab. A.________ hat dagegen am 21. Oktober 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der Fall sei neu zu begutachten und von Grund auf neu zu bewerten. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Vorliegend hat das Kantonsgericht die Rechtsvorschriften dargestellt, worauf die von der Polizei verfügte Waffeneinziehung beruht, und deren Anwendung auf die konkreten Verhältnisse überprüft. Sein Entscheid stützt sich auf konkret beschriebene Vorfälle sowie auf ein forensisch-psychologisches Gutachten, dessen Plausibilität und Pertinenz es diskutiert, wobei es namentlich erklärt, dass von einem solchen Gutachten nur aus triftigen Gründen abzuweichen wäre, an welchen es unter den Umständen des vorliegenden Falls fehle; insbesondere sieht es keinen Anlass für ein zweites Gutachten.

Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, es wäre ein zweites Gutachten notwendig. Dazu schreibt er, er sei im Militär im Hinblick auf die Überlassung seiner Dienstwaffe überprüft und es sei kein diesbezügliches Problem erkannt worden; hingegen habe ihn der Gutachter der Polizei nicht verstanden, diesem werde geglaubt, ihm nicht. Diese Ausführungen lassen eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz zu Inhalt und Kontext des Gutachtens vermissen. Zu den übrigen Punkten des Rechtsstreits enthält die Rechtsschrift vom 21. Oktober 2015 keine Äusserungen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller