Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_953/2014 KI-generiert

Residence Permit Revocation Due to Missed Security Deposit Deadline

Geschäftsnummer 2C_953/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged the decision of the Administrative Court regarding the revocation of their residence permit, which included a requirement to pay a bail of 2,060 CHF. The individual requested to pay this amount in two installments but failed to make the first payment by the specified deadline, leading the court to dismiss their appeal. The individual later argued that both installments were paid, albeit after the initial deadline, and sought to overturn the court's decision to not consider their appeal. However, the court maintained that the inability to adhere to the payment deadlines justified their ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 29 BV, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Residence Permit Revocation Due to Missed Security Deposit Deadline: The individual requested to pay this amount in two installments but failed to make the first payment by the specified deadline, leading the court to dismiss their appeal. The individual later argued that both installments were paid, albeit after the initial deadline, and sought to overturn the court's decision to not consider their appeal. However, the court maintained that the inability to adhere to the payment deadlines justified their ruling.

Schlagwörter

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Niederlassungsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Fristversäumnis Recht zur Hinterlegung Aufenthaltsbewilligung unbezahlte Mietkaution verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (Nichteintreten) based on this procedural provision regarding simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

2C_870/2016 (2016-12-21)
Brazilian National v. Switzerland (Residence Permit Refusal for Violent Offender)
«…15 E. 2.4 S. 321; Urteile 2C_997/2015 vom 30. Juni 2016 E. 4.2; 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5.1 mit Hinweisen; 2C_953/2014 vom 16. September 2014 E. 3.3), doch ist es im Rahmen der Interessenabwägung seitens der nationalen und europäischen In…»
C-660/2013 (2015-04-21)
Entry Ban for Serious Drug Trafficker Upheld
«…frechtlichen Probezeit zu- stande (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2 und 2C_953/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.1). 6.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer nicht…»
C-6825/2013 (2015-04-20)
Macedonian National Entry Ban Upheld Due to Drug Trafficking Convictions
«…echtlichen Bewil- ligungsverfahrens befand (vgl. dazu etwa Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2, oder 2C_953/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.1). 5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer nicht…»
C-939/2014 (2015-03-26)
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«…erhalten kommt daher nur beschränkte Aussagekraft zu (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2, 2C_953/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.1). Hinzu tritt, dass zur persönlichen Entwicklung des Beschwerdefüh- rers nach seiner be…»
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«…d einer laufenden strafrechtlichen Pro- bezeit stand (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2, 2C_953/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.1). 5.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer nicht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_953/2014

Urteil vom 21. Oktober 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich .

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. September 2014.

Erwägungen:

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wurde A.________ zur Bezahlung einer Kaution von Fr. 2'060.-- aufgefordert. Er ersuchte darum, die Kaution in zwei hälftigen Raten bis Ende August bzw. September 2014 leisten zu dürfen. Darauf wurde er mit neuer Verfügung vom 12. August 2014 eingeladen, " die ihm auferlegte Kaution in zwei Raten zu je Fr. 1'030.-- zu bezahlen, und zwar die erste bis spätestens 31. August 2014 und die zweite bis spätestens 30. September 2014. Diese Fristen sind nicht weiter erstreckbar. Bei Säumnis auch nur mit einer der beiden Raten würde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten." Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 10. September 2014 auf die Beschwerde nicht ein, weil die erste Rate der Kaution nicht innert der hiefür angesetzten Frist (Sonntag, den 31. August 2014, von Gesetzes wegen erstreckt auf den nächsten Werktag, Montag, den 1. September 2014) bezahlt worden sei.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das dortige Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

Gemäss Art. 42 Abs 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen) ".

Der Beschwerdeführer erwähnt in allgemeiner Weise das Verbot des Rechtsmissbrauchs, Art. 29 BV , den Anspruch auf Achtung der Menschenwürde und das Fairnessgebot. Auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts über Fristansetzung, Fristwahrung und Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Frist zur Bezahlung auch nur einer Teilrate der Kaution bzw. auf die entsprechenden kantonalen Normen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Auf den konkreten Fall bezogen hält er einzig fest und belegt er auch, dass er die erste Ratenzahlung am 2. September, die zweite Ratenzahlung am 30. September 2014 geleistet habe; beide Zahlungen seien innerhalb der Frist erfolgt. Das Verwaltungsgericht geht seinerseits von den zwei Zahlungsdaten 2. September und 30. September 2014 aus; sein Nichteintreten beruht indessen darauf, dass die erste Rate spätestens am 1. September 2014 hätte bezahlt werden müssen. Zu dieser für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ausschlaggebenden Erwägung (vgl. dazu, unter dem Aspekt des Willkürverbots, auch Urteil des Bundesgerichts 2D_36/2014 vom 10. Mai 2014 E. 2 und 5) lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller