Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_951/2012 KI-generiert

Parents' Appeal Against Fines for Child's Truancy and Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer 2C_951/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the parents of a child who had irregular school attendance were fined for their daughter's absences from kindergarten and primary school. Following the imposition of two administrative fines, the parents appealed the decision to the local education authorities and subsequently requested free legal aid for their appeal. However, their request was denied by the relevant departments, which led them to file a complaint with the administrative court. The court upheld the denial of free legal aid due to the lack of substantial grounds for their claims, ultimately leading to a further unsuccessful appeal to the federal tribunal. This case primarily centers around the issues of school attendance and the consequences faced by parents under Swiss law regarding educational obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Parents' Appeal Against Fines for Child's Truancy and Denial of Legal Aid: Following the imposition of two administrative fines, the parents appealed the decision to the local education authorities and subsequently requested free legal aid for their appeal. However, their request was denied by the relevant departments, which led them to file a complaint with the administrative court. The court upheld the denial of free legal aid due to the lack of substantial grounds for their claims, ultimately leading to a further unsuccessful appeal to the federal tribunal. This case primarily centers around the issues of school attendance and the consequences faced by parents under Swiss law regarding educational obligations.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse unentgeltliche Rechtspflege elterlicher Konflikt Ordnungsbussen Sitzungsgeld Wohnsitz des Kindes familiärer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning as the basis for not entering upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 108 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the single judge's decision in the simplified procedure regarding non-entry.

Art. 64 BGG

Cited to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_951/2012

Urteil vom 28. September 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Direktion Schule und Sport der Stadt St. Gallen,

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Ordnungsbusse; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. August 2012.

Erwägungen:

1. Die 2005 geborene A.________, Tochter von X.________ und Y.________, besuchte ab dem Schuljahr 2009/2010 einen Kindergarten in St. Gallen. Ab dem 7. März 2011 blieb A.________ dem Kindergarten fern. Sodann blieb sie auf das Schuljahr 2011/2012 hin der Primarschule während mehrerer Monate fern. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte die Direktion Schule und Sport der Stadt St. Gallen gegen die Eltern X.________ und Y.________ zwei Ordnungsbussen von je Fr. 500.--. Der dagegen erhobene Rekurs an die Rekurskommission Schule der Stadt St. Gallen blieb erfolglos. Gegen deren Entscheid vom 4. Mai 2012 wurde Rekurs an das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen erhoben. Am 23. Juli 2012 lehnte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren vor der Erziehungsdirektion ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener Eingabe vom 26. September 2012 beschwert sich X.________ im Namen der Familie X.________ und Y.________ über den verwaltungsgerichtlichen Entscheid. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren vor dem Erziehungsdepartement wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses verweigert werden durfte. Es befasste sich mit den als nur teilweise sachbezogen bewerteten Darlegungen der Beschwerdeführer zum beschränkten Prozessgegenstand und erläuterte, warum die Einschätzung des Sicherheits- und Justizdepartements zutreffe, dass die Erfolgsaussichten des Rekurses vor dem Erziehungsdepartement beträchtlich geringer als die Gefahr des Unterliegens seien.

Zu diesen Erwägungen äussern sich die Beschwerdeführer nicht gezielt. Sie kritisieren grundsätzlich behördliches Vorgehen, wobei sich ihre Anträge und die Beschwerdebegründung wesentlich auf die Frage des nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Obhutsentzugs beziehen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dem auch vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit des bundesrechtlichen Rechtsmittels nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller