Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_949/2017 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Expulsion of Macedonian Nationals Due to Long-Term Reliance on Social Assistance

Geschäftsnummer 2C_949/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a couple, originally from North Macedonia, who have lived in Switzerland for several decades and have multiple children. The husband experienced two work-related injuries that led to his inability to work, resulting in them relying on social assistance over the years, accumulating significant debt. The migration authorities denied the extension of their residence permits primarily due to their dependence on social welfare, which totaled over 330,000 CHF. Despite attempts to challenge the decision and requests for a review linked to ongoing disability pension applications, the authorities upheld the non-renewal of their permits based on the risk of future social welfare dependency. The couple argues that their long-term presence in Switzerland and family ties qualify them for residency, but the courts found that their circumstances did not warrant special consideration under the law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 71 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 EMRK; Swiss Federal Supreme Court Upholds Expulsion of Macedonian Nationals Due to Long-Term Reliance on Social Assistance: The husband experienced two work-related injuries that led to his inability to work, resulting in them relying on social assistance over the years, accumulating significant debt. The migration authorities denied the extension of their residence permits primarily due to their dependence on social welfare, which totaled over 330,000 CHF. Despite attempts to challenge the decision and requests for a review linked to ongoing disability pension applications, the authorities upheld the non-renewal of their permits based on the risk of future social welfare dependency. The couple argues that their long-term presence in Switzerland and family ties qualify them for residency, but the courts found that their circumstances did not warrant special consideration under the law.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfeleistungen ausländische Rente Aufenthaltsbewilligung Sistierung des Verfahrens ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The decision was rendered summarily under the procedure provided for in this article.

Art. 64 BGG

The application for legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless.

Art. 65 BGG

Used for the determination of court costs based on the outcome of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cost distribution for the dismissed appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

38116 (2025-04-10) · nw
Refusal to Extend Residence Permit for Unemployed EU National Upheld
«…gentliche Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse vorliegt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 mit Hinweisen; Urteile des BGer 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 3; 2C_288/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1). Das Bundesgericht hat in mehreren Fällen trotz zehn-…»
810.23.155 (2024-01-10) · bl
Turkish National Deportation Upheld Due to Welfare Reliance and Debt
«…r Zusprache einer IV-Rente gerechnet werden kann (Urteile des Bun- desgerichts 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 ff.; 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.2). 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat zwei IV-Verfahren hinter sich, welche jeweils mit einer r…»
2C_338/2023 (2023-11-27)
Revocation of Permanent Residence for Sustained Social Assistance Dependence
«…ter den gegebenen Umständen ohne ihr Ermessen zu überschreiten von einer Verfahrenssistierung absehen (vgl. auch Urteil 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.2), obschon psychosoziale Faktoren wie der Migrationshintergrund der Beschwerdeführerin gesundhe…»
U 2022 27 (2023-06-06) · gr
Afghan National v. Denial of Hardship Residence Permit on Integration Grounds
«…für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E.3.1, 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E.4.1). 6.2. Richtigerweise betont das DJSG in der angefochtenen Verfügung vom 9. März…»
WBE.2022.144 (2023-04-25) · ag
Applicant's Current Stability Overrides Past Integration Deficits for Residence Permit
«…ie Kinder nachweislich langfristig über die Mittel verfügen, um ihre Eltern zu unterstützen (Urteile des Bundesgerichts 2C_949/2017 vom 23. März 2018, Erw. 4.2; 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.4; 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014, Erw. 5.5). Dabe…»
100 2021 75 (2023-04-25) · be
Swiss Court Upholds Expulsion of Long-Term Resident Due to Excessive Reliance on Social Welfare
«…lich- tung handelt, vermeidet sie die Sozialhilfe nicht nachhaltig (Michael Spring, a.a.O., N. 516 mit Hinweis auf BGer 2C_949/2017 vom 23.3.2018 E. 4.2, 2C_900/2014 vom 16.7.2015 E. 2.4.4, 2C_1160/2013 vom 11.7.2014 E. 5.5). Anders kann es sich bei A…»
WBE.2021.350 (2023-03-13) · ag
Settlement Permit Revocation Overturned Due to Long Residency and Family Ties, Despite Social Welfare Reliance
«…ie Kinder nachweislich langfristig über die Mittel verfügen, um ihre Eltern zu unterstützen (Urteile des Bundesgerichts 2C_949/2017 vom 23. März 2018, Erw. 4.2; 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.4; 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014, Erw. 5.5). Dabe…»
2C_653/2021 (2022-02-04)
Non-Renewal of Residence Permit Post-Divorce: Integration and Hardship Assessment
«…e, in denen bereits vorgängige IV-Verfahren erfolglos geblieben waren (Urteile 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.2; 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.2; 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.3.1). Rechtsprechungsgemäss ist der Ausgang des IV-Verfahr…»
601 2020 186 (2021-02-12) · fr
Foreign National Warning for Reliance on Social Assistance Upheld
«…rden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteile BGer 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1; 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit triff…»
2C_35/2019 (2020-09-15)
Sri Lankan National's Spousal Reunification Upheld Despite Social Assistance Risk Due to Employment Contract Offer.
«…hren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteile 2C_13/2018 vom 16. November 2016 E. 3.2; 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1; 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1). Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der Familienzusammenfü…»
III 2019 76 (2019-11-21) · sz
Appeal Against Residency Permit Revocation Due to Debt and Traffic Violations
«…en Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil BGer 2C_23/2018 vom 11.3.2019 Erw. 4.1 m.V.a. 2C_395/2017 vom 7.6.2018 Erw. 3.1; 2C_949/2017 vom 23.3.2018 Erw. 4.1). Vorausgesetzt ist damit, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit b…»
100 2018 176 (2019-10-08) · be
Swiss Court Upholds Expulsion of Dominican National Relying on Social Assistance
«…die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. BGer 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.1, 2C_949/2017 vom 23.3.2018 E. 4.1 [je betreffend Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung]; BVR 2013 S. 73 E. 5.1 ff., 2008 S.…»
100 2018 92 (2019-06-11) · be
Swiss Court Upholds Expulsion of German National Over Long-Term Social Welfare Reliance
«…gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_395/2017 vom 7.6.2018 E. 3.1, 2C_949/2017 vom 23.3.2018 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 2017/279 vom 18.7.2018…»
2C_23/2018 (2019-03-11)
Tunisian National v. Social Dependency and Family Ties in Residence Permit Renewal
«…et werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteile 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1; 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1). Vorausgesetzt ist damit, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit…»
2C_83/2018 (2019-02-01)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Non-Renewal of Residence Permits Due to Substantial Social Assistance Debt
«…n erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1). 3.2. Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_949/2017

Urteil vom 23. März 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

B.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. Juli 2017 (810 17 26).

Sachverhalt:

A. Der 1965 geborene mazedonische Staatsangehörige A.A.________ arbeitete von 1985 bis 1991 als Saisonnier in der Schweiz. 1992 reiste seine Ehefrau, B.A.________, geboren 1969, zusammen mit dem gemeinsamen, 1992 geborenen Sohn im Familiennachzug zu ihm. Ehefrau und Sohn erhielten wie er eine Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat drei weitere Kinder, geboren 1993, 1994 und 1996. Alle Kinder sind seit mehreren Jahren volljährig.

1992 erlitt A.A.________ einen Arbeitsunfall, welcher eine Kontusion der rechten Hand zur Folge hatte, worauf er die Erwerbstätigkeit zunächst teilweise, später ganz aufgab. Nach erfolgloser Aufforderung, eine Arbeitsstelle zu suchen (1996), und einer diesbezüglichen Verwarnung (1998) wurden 2000 die Aufenthaltsbewilligungen wegen Sozialhilfebezugs (im Betrag von Fr. 115'000.-- zwischen Juni 1995 und November 2001) verweigert. Mehrere Wiedererwägungsgesuche wurden abgewiesen. Ab 2003 verlängerte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Aufenthaltsbewilligungen mehrmals, unter dem Vorbehalt des klaglosen Verhaltens. Im November 2006 erlitt der Ehemann einen weiteren Arbeitsunfall mit Verletzung am linken Fussgelenk. Ihm wurde in der Folge von der IV-Stelle (erfolglos) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zuteil, und er erhielt ein Taggeld. Ab 1. März 2008 wurde die Familie wiederum von der öffentlichen Hand unterstützt; bis Ende Juli 2010 wurden zusätzliche Fr. 88'877.30 bezogen, bis Februar 2017 erhöhte sich dieser Betrag auf Fr. 215'000.--, womit seit 1995 Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 330'000.-- beansprucht wurde. Die Familie hat auch Schulden. Per Ende 2016 waren im Betreibungsregister Verlustscheine in der Höhe von gut 25'000 Franken ausgewiesen.

B. Eine erneute Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte am 15. Oktober 2010; ausgenommen davon war der inzwischen volljährig gewordene erste Sohn. Dagegen gelangte die Familie an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, der das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren betreffend IV-Rente sistierte. Nachdem schon frühere Gesuche von A.A.________ um Ausrichtung einer IV-Rente erfolglos geblieben waren (am 6. November 2009 war ein Invaliditätsgrad von 10 % festgestellt worden), wies die IV-Stelle das neue Rentengesuch am 4. März 2015 ab, unter Feststellung eines Invaliditätsgrads von 20 %. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Kantonsgerichts Basel Landschaft vom 23. Juli 2015; Nichteintretensurteil des Bundesgerichts 8C_693/2015 vom 9. Oktober 2015). Am 2. Februar 2017 wurde, unter Berufung auf einen verschlechterten Gesundheitszustand, wiederum ein Gesuch um IV-Rente für den Ehemann gestellt.

Am 29. Februar 2016 zog das Amt für Migration seine Verfügung vom 15. Oktober 2010 hinsichtlich zweier weiterer der nun allesamt volljährigen Kinder teilweise in Wiedererwägung. Mit Entscheid vom 17. Januar 2017 hiess der Regierungsrat im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren die Beschwerde auch in Bezug auf das vierte Kind gut, wies sie im Übrigen aber ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 12. Juli 2017 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. November 2017 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, die IV-Akten beizuziehen und das Verfahren bis zum Vorliegen des Abschlusses des mit Gesuch vom 2. Februar 2017 - wiederum anhängig gemachten - IV-Rentenverfahrens zu sistieren.

Die Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Erwägungen:

1. Das vorliegende Urteil ergeht im Verfahren nach Art. 109 BGG . Der Entscheid wird summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2. Die Beschwerdeführer ersuchen um Sistierung des Verfahrens bis zum abschliessenden Entscheid über das noch hängige Rentenleistungsgesuch vom 2. Februar 2017. Gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP (in Verbindung mit Art. 71 BGG ) kann der Richter aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist nicht zu erwarten, dass das neue IV-Verfahren für das ausländerrechtliche Verfahren entscheidendem Masse neue Erkenntnisse bringen würde. Dem Sistierungsgesuch ist nicht zu entsprechen.

3. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung haben die Beschwerdeführer nicht. Sie berufen sich auf Art. 8 EMRK .

Soweit diese Norm das Recht auf Schutz des Familienlebens garantiert, lässt sich vorliegend kein Bewilligungsanspruch konstruieren: Dass eine enge Familienbande besteht und der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, um deren Bewilligungsverlängerung es allein geht, zusammen mit drei ihrer vier Kinder unter einem Dach leben, ist nicht von Bedeutung, sind doch alle Kinder längst volljährig, was eine Berufung auf das Familienleben im Hinblick auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nur unter ganz besonderen Umständen erlaubt. Erforderlich wäre, dass geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis unter diesen Verwandten besteht ( BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.; 129 II 11 E. 2 S. 14), welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht ( BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Solche Verhältnisse sind hier nicht gegeben.

Die Beschwerdeführer berufen sich indessen auch insofern auf Art. 8 EMRK , als dieser das Recht auf Achtung des Privatlebens garantiert. Um daraus einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten zu können, bedarf es besonders vertiefter, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich; hierfür genügen eine lange Anwesenheit und die damit normalerweise verbundenen Beziehungen nicht; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ( BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286; Urteile 2C_1046/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 2.2; 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2 und 2C_184/2016 vom 25. Februar 2016 E. 2.2.2). Die Beschwerdeführer wollen sich angesichts ihrer jahrzehntelangen Anwesenheit in der Schweiz anspruchsbegründend auf den Schutz des Privatlebens berufen. Sie machen insofern in vertretbarer Weise ein Bewilligungsanspruch geltend, was zum Eintreten auf die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG genügt ( BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Ob der Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegend durch die Bewilligungsverweigerung hinreichend betroffen bzw. ob ein - allfälliger - Eingriff in dieses Grundrecht verhältnismässig ist, gehört nicht zur Eintretensfrage, sondern ist Gegenstand der materiellen Prüfung.

4.

4.1. Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer wird mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG begründet. Danach kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Es ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Zu berücksichtigen sind auch familiäre Unterstützungspflichten. Erwerbsmöglichkeiten bzw. Einkünfte müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gestützte Widerruf der Bewilligung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ist namentlich von Bedeutung, ob bzw. in welchem Mass der Ausländer die Fürsorgeabhängigkeit verschuldet hat ( BGE 139 I 330 E. 4.1 S. 341; 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteile 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3; 2C_851/2015 E. 3.4; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013).

4.2. Das angefochtene Urteil wendet Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nach den vorgenannten Kriterien an. Es hält richtig fest, dass der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführer mit weit über 300'000 Franken gewichtig ist und über sehr lange Zeit beansprucht wurde. Dem Umstand, dass sie nun seit März 2017 nicht mehr vom Gemeinwesen unterstützt werden, misst das Kantonsgericht zu Recht keine massgebliche Bedeutung zu: Die Beschwerdeführer werden zwar offenbar zurzeit von ihren Kindern finanziell unterstützt. Angesichts der Tatsache, dass diesbezüglich keine rechtlichen Verpflichtungen dargetan werden (E. 4.4 das angefochtenen Urteils) und ohnehin die Nachhaltigkeit dieser Unterstützung etwa mangels Ausführungen zur finanziellen Lage der Kinder fraglich wäre, ändert diese aktuelle finanzielle Hilfe nichts an der Prekarität der finanziellen Situation der Beschwerdeführer.

Insbesondere ist nicht zu beanstanden und wird nicht konkret bestritten, dass in Zukunft mit einem (einigermassen) existenzsichernden Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer nicht zu rechnen ist. Diese sind allerdings der Auffassung, es bestünden Aussichten auf die Zusprechung einer IV-Rente an den Beschwerdeführer, was die Sozialhilfeabhängigkeit dahinfallen liesse. Es handelt sich dabei um eine reine Spekulation, einerseits was den grundsätzlichen Anspruch auf eine Rente, andererseits was deren allfällige Höhe betrifft. Entsprechende Begehren des Beschwerdeführers sind 2009/2010 und 2015 rechtskräftig abgewiesen worden; dies ungeachtet der vom Asim-Gutachten vom 14.

April 2014 abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten freien Prüfung am 23. Juli 2015 durch das zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht massgeblich verändert habe, wird auch nicht ansatzweise aufgezeigt. So hält das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil unwidersprochen (und verbindlich, vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG ) fest, dass die Berichte der behandelnden Ärzte vom 5. und 25. August 2016 nichts enthielten, was nicht schon im Urteil vom 23.

Juli 2015 umfassend mitbeurteilt worden sei. Der diesbezügliche Hinweis der Beschwerdeführer auf die Angaben in der neuen IV-Anmeldung ist unbeachtlich ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54 ; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Unter diesen Umständen liegen keine Gründe für eine Verfahrenssistierung im Hinblick auf das erneut hängige IV-Verfahren vor. Schon darum stösst die in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsungleichheitsrüge ins Leere; ohnehin entbehrte ihr jegliche Grundlage, stellt sich doch die Frage einer vom Gesetz für Ausländer vorgesehenen Ausreiseverpflichtung bei einem Schweizer Bürger von vornherein nicht.

Es bleibt noch die Frage, ob die nicht beendete Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist. Dies bejaht das Kantonsgericht zu Recht. Es kann vollumfänglich auf E. 5.1 - 5.3 seines Urteils verwiesen werden. Die Auffassung der Beschwerdeführer, beim Beschwerdeführer liege nun seit einem Jahrzehnt eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit vor, widerspricht zwei rechtskräftigen IV-Entscheiden; von deren Erkenntnissen abzuweichen besteht kein Anlass. Was den ebenfalls erhobenen Vorwurf fehlender Bemühungen auch der Beschwerdeführerin betrifft, lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Die Sozialhilfeabhängigkeit haben die Beschwerdeführer zu verantworten.

4.3. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten haben die Beschwerdeführer trotz ihrer langen Anwesenheit keine besonders vertiefte, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen aufzuweisen; von einer eigentlichen Verwurzelung kann keine Rede sein. Damit ist fraglich, ob sie im Zusammenhang mit der Regelung ihres ausländerrechtlichen Status überhaupt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens fallen bzw. daraus einen Anspruch ableiten können. Jedenfalls ist die auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gestützte Bewilligungsverweigerung unter den gegebenen Umständen verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet.

4.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang nach Massgabe von Art. 65, Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller