Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_948/2018 KI-generiert

Complaint Against Advance Fee for Reception Fees Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_948/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding broadcasting reception fees with the Federal Administrative Court in Switzerland. Following the filing, the court issued an interim ruling requiring the complainant to pay an advance of 800 Swiss francs for the expected costs of the proceedings by a specified deadline, threatening to dismiss the complaint if the payment was not made. The individual contested this demand, arguing that the required advance was disproportionate to the potential benefits and expressing that he was being unjustly treated in the process. Subsequently, the court forwarded the individual's submission to the Federal Tribunal for further consideration, where it was determined that the complaint did not sufficiently demonstrate legal grievances against the interim ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m; Complaint Against Advance Fee for Reception Fees Dismissed for Insufficient Substantiation: Following the filing, the court issued an interim ruling requiring the complainant to pay an advance of 800 Swiss francs for the expected costs of the proceedings by a specified deadline, threatening to dismiss the complaint if the payment was not made. The individual contested this demand, arguing that the required advance was disproportionate to the potential benefits and expressing that he was being unjustly treated in the process. Subsequently, the court forwarded the individual's submission to the Federal Tribunal for further consideration, where it was determined that the complaint did not sufficiently demonstrate legal grievances against the interim ruling.

Schlagwörter

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Radio- und Fernsehempfangsgebühren Kostenvorschuss Auferlegung von Verfahrenskosten Verwaltungsbeschwerde Vorschuss Parteientschädigung Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the Federal Tribunal's mandate to review federal law ex officio.

Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG

Used to decide the matter in a simplified procedure due to the obviously missing grounds for appeal.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the general requirement to state grounds for the appeal.

Art. 65 BGG

Cited as the basis for charging procedure costs to the appellant under the losing party principle.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to dispense with the imposition of court costs due to the circumstances of the case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the primary rule for imposing costs on the losing party before proceeding to the exception.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to state that the Confederation, having won in its official capacity, is not awarded compensation.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the appealed decision was final for the purpose of appeal admissibility (though the appeal was ultimately not entered upon).

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the Federal Tribunal's unrestricted cognisance when reviewing federal law.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_948/2018

Urteil vom 26. Oktober 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,

Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Medien, Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15. Oktober 2018 (A-5782/2018).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1959) hat Wohnsitz in U.________/BS. Am 3. Oktober 2018 erhob er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde im Zusammenhang mit rundfunkrechtlichen Empfangsgebühren. Mit Zwischenverfügung A-5782/2018 vom 15. Oktober 2018 legte das Bundesverwaltungsgericht einen Vorschuss für die mutmasslichen Kosten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- fest und forderte es A.________ auf, diesen bis zum 5. November 2018 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.

1.2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018. Er machte geltend, bei einem Vorschuss von Fr. 800.-- klafften Kosten und Nutzen weit auseinander, was im Übrigen den Akten ohne Schwierigkeiten entnommen werden könne. Er lege zudem seiner Eingabe eine Vollmacht des Vereins "Pleins feux sur les injustices", Solidaritätsverein für Privatpersonen, Münchenstein/BL, vom 17. Oktober 2018 bei. Er werde von diesem Verein in der streitbetroffenen Angelegenheit unterstützt.

1.3. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Praxisgemäss können selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht steht offen, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden ist, im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht einzutreten, und die betroffene Person geltend macht, mittellos zu sein (zum Ganzen BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 802; dazu etwa Urteil 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 2.4). Wie es sich mit der Mittellosigkeit vorliegend im Einzelnen verhält, kann offenbleiben, ist auf die Beschwerde doch ohnehin nicht einzutreten.

2.2. Der angefochtene Entscheid beruht im Kostenpunkt auf Bundesrecht (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Das Bundesgericht prüft das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen untersucht es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 142 V 395 E. 3.1 S. 397), aber nur die geltend gemachten Rügen ( BGE 142 V 2 E. 2 S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106).

2.3. In seiner Eingabe, die nur wenige Zeilen umfasst, legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, weshalb die Vorinstanz bei Festlegung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 800.-- gegen Bundesgesetzesrecht verstossen haben könnte. Er lässt es mit dem Hinweis bewenden, dass Kosten und Nutzen "in keinem Verhältnis" stünden und beklagt sich darüber, dem Bundesverwaltungsgericht zunächst "viel Geld bezahlen" zu müssen, ehe dieses überhaupt entscheide. Er sieht dies als "Versuch einer weiteren Rechtsbeugung" im Verfahren gegen die Billag AG. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb praxisgemäss keine allzu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (zuletzt etwa Urteil 2C_853/2018 vom 28. September 2018 E. 3.3), entsprechen die Darlegungen den gering gehaltenen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Die Eingabe stellt eher eine Unmutsbezeugung als eine Beschwerde im rechtlichen Sinn dar, zumal kein eigentlicher Antrag ersichtlich ist. Ebenso unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den ihn vertretenden Verein bezweckt, hat er die Eingabe doch eigenhändig und unter eigenem Namen eingereicht. Rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids liegen jedenfalls nicht auf der Hand.

2.4. Mit Blick auf die offensichtlich fehlende Begründung der Beschwerde kann die Sache durch einzelrichterlichen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG entschieden werden.

3.

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit Blick auf die Umstände kann von der Kostenverlegung abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

3.2. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher