Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_947/2020 KI-generiert

Afghan National Asylum Appeal Concerning Dublin Detention Lawfulness Post-Deportation

Geschäftsnummer 2C_947/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An Afghan national applied for asylum in Switzerland on September 1, 2020. The Swiss Secretariat for Migration (SEM) decided not to process his application, as Austria was deemed responsible for examining it, according to the Dublin III Regulation. Consequently, he was ordered to leave for Austria, which he refused, fearing deportation to Afghanistan. On October 26, 2020, he was detained at the Federal asylum center in Basel, leading to a six-week detention order issued by the Cantonal Migration Office. Despite appealing this decision, the Appellationsgericht upheld the detention. He subsequently escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking release and challenging the legality of his detention. Meanwhile, the SEM informed the Tribunal that he was successfully deported to Austria on November 27, 2020.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 82 i.V.m, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG; Afghan National Asylum Appeal Concerning Dublin Detention Lawfulness Post-Deportation: The Swiss Secretariat for Migration (SEM) decided not to process his application, as Austria was deemed responsible for examining it, according to the Dublin III Regulation. Consequently, he was ordered to leave for Austria, which he refused, fearing deportation to Afghanistan. On October 26, 2020, he was detained at the Federal asylum center in Basel, leading to a six-week detention order issued by the Cantonal Migration Office. Despite appealing this decision, the Appellationsgericht upheld the detention. He subsequently escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking release and challenging the legality of his detention. Meanwhile, the SEM informed the Tribunal that he was successfully deported to Austria on November 27, 2020.

Schlagwörter

KI-generiert
Dublinhaft Asyl für afghanische Staatsangehörige Wegweisung im Asylverfahren Haftgrund Wegnahmerecht Beurteilung der Fluchtgefahr Menschenrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to order the dismissal of the proceedings because the matter had become devoid of purpose.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to exempt the taxing of court costs because the factual situation indicated the cantonal respondent would likely have lost on the merits.

Art. 71 BGG

Applied in conjunction with Art. 72 BZP to determine the allocation of costs based on the likely outcome before the cause of action ceased.

Art. 93 BGG

Mentioned in the reasoning as the general statutory basis for appeal admissibility but not explicitly cited in the final orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

100 2025 59 (2025-03-27) · be
Asylum Seeker Detention Upholding Under Dublin Regulation
«…eine behördliche Durchsetzung ihrer Rückführung zur Verfügung halten werde (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 4.3, 2C_947/2020 vom 15.12.2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen; VGE 2021/348 vom 13.12.2021 E. 2.3). 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet, da…»
100 2025 29 (2025-03-19) · be
Turkish National Asylum Seeker Detention Upheld Despite PTSD and Suicide Risk Amidst Absconding Concerns
«…er Be- schwerdeführer nicht darauf beschränkt, seinen Willen in der Schweiz zu verbleiben zu äussern (statt vieler BGer 2C_947/2020 vom 15.12.2020 E. 2.2.1), sondern vornehmlich durch renitentes, aggressives und gefährli- ches Verhalten gezeigt, dass…»
2C_278/2024 (2024-07-09)
Asylum Seeker's Expulsion and Moot Detention Appeal
«…rteilung der Aktenlage erfolgt ( BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; Urteile 2C_315/2023 vom 1. März 2024 E. 2.1; 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.2; 2C_1095/2023 vom 13. Dezember 2013 E. 3.1). 1.3.2. Der Beschwerdeführer ist wegen Untert…»
601 2023 50 (2023-10-31) · fr
Appeal Against Administrative Detention Pending Removal
«…s concrets (arrêts TF 2C_781/2022 du 8 novembre 2022 consid. 2.4; 2C_27/2022 du 9 mai 2022 consid. 3.5 et 3.6 ainsi que 2C_947/2020 du 15 décembre 2020 consid. 2.2.3). Il n'est toutefois pas exclu de se fonder sur les affirmations de l'intéressé. Il f…»
2C_793/2022 (2023-10-09)
Asylum Seeker Deportation Detention Legality Challenge
«…verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, auf eine Untertauchensgefahr geschlossen werden (Urteil 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteil des EGMR Jusic gegen Schweiz , a.a.O., § 81). Entscheidend ist, ob…»
SK2 2023 60 (2023-10-03) · gr
Appeal Dismissed Regarding Lawful Asylum Deportation Detention
«…werden, dass er sich auch einer behördlichen Aus- schaffung entziehen werde und eine Untertauchensgefahr besteht (BGer 2C_947/2020 v. 15.12.2020 E. 2.2.1). Die Rechtsprechung nimmt eine Untertau- chensgefahr regelmässig an, wenn der Ausländer bereits…»
F-311/2023 (2023-06-05)
Switzerland v. Applicants: Absconding and Extended Transfer Deadline
«…blin-III-VO; Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO; BGE 142 I 135 E. 4; Urteile des BGer 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 2.4; 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2.3; Urteile des BVGer D-866/2022 vom 28. Februar 2022 m.w.H.; D-4239/2021 E. 11; GREGOR CHA…»
B.2023.7 (2023-02-18) · sg
Detention Upheld Due to High Risk of Absconding and Criminality
«…en werden, dass er sich auch einer behördlichen Ausschaffung entziehen werde und eine Untertauchensgefahr besteht (BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2). Der Gesuchsgegner reiste im vergangenen Jahr bereits zum dritten Mal illegal und ohne Id…»
B.2023.7 (2023-02-18) · sg
Confirmation of Pre-Removal Detention for Repeat Illegal Entrant
«…en werden, dass er sich auch einer behördlichen Ausschaffung entziehen werde und eine Untertauchensgefahr besteht (BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2). Der Gesuchsgegner reiste im vergangenen Jahr bereits zum dritten Mal illegal und ohne Id…»
A2 23 5 (2023-01-25) · vs
Challenge to Unlawful Administrative Detention for Evading Expulsion
«…e Aussagen nicht in konkreten Handlungen niederschlagen (Urteile 2C_27/2022 vom 9. Mai 2022 E. 3.5 u. 3.6 sowie 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2.3); -4- - dass gemäss der bundesgerichtlich…»
2C_781/2022 (2022-11-08)
Afghan Asylum Seeker's Detention Lawful in Substance, Unlawful in Conditions
«…prechende Aussagen nicht in konkreten Handlungen niederschlagen (Urteile 2C_27/2022 vom 9. Mai 2022 E. 3.5 u. 3.6 sowie 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2.3). 2.5. 2.5.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass bei einer Gesamtbetrachtung…»
2C_38/2022 (2022-07-07)
Federal Supreme Court Overturns Detention of Afghan Asylum Seeker Due to Lack of Timely Execution of Arrest Warrant
«…gezogen werden, er wolle sich dem Wegweisungsvollzug entziehen (vgl. Urteile 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 4.3; 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2.1). Auch seine Weigerung, sich im Hinblick auf den für den 10. Dezember 2021 gebuchten Flu…»
2C_27/2022 (2022-05-09)
Afghan Asylum Seeker Detention Unlawful Due to Insufficient Flight Risk Assessment
«…n und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten werde (Urteil 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2.3). Als eine konkrete Handlung hat das Bundesgericht etwa die Verweigerung eines PCR-Tests…»
B.2022.58 (2022-04-03) · sg
Appeal Against Detention Pending Removal Dismissed Due to Flight Risk and Violation of Entry Ban
«…schlagen haben, soll der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2). Neben dem Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG hat die Vorinstanz auch den Haftgrund v…»
B.2022.58 (2022-04-03) · sg
Detention Upheld for Repeat Illegal Re-entry After Deportation Under Dublin Regulation
«…schlagen haben, soll der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2). Neben dem Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG hat die Vorinstanz auch den Haftgrund v…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_947/2020

Verfügung vom 15. Dezember 2020

Besetzung

Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin und Leonie Haug,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel.

Gegenstand

Dublinhaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 27. Oktober 2020 (AUS.2020.46).

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1984) ist Staatsangehöriger Afghanistans. Am 1. September 2020 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch; darauf trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 23. September 2020 aufgrund der staatsvertraglichen (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.]; nachfolgend: Dublin-III-Verordnung) Prüfungszuständigkeit Österreichs nicht ein; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug nach Österreich an.

B. Am 9. Oktober 2020 führte das Migrationsamt Basel-Stadt (nachfolgend: das Migrationsamt) ein Ausreisegespräch mit A.________ durch. Dabei bekundete dieser, nicht freiwillig nach Österreich zurückzukehren. Auch nach Afghanistan wolle er sich nicht begeben. In der Folge wurde A.________ am 26. Oktober 2020 im Bundesasylzentrum Basel verhaftet und dem Migrationsamt zugeführt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu der in Erwägung gezogenen Ausschaffungshaft erklärte A.________, an seiner Meinung habe sich nichts geändert; er wisse, dass Österreich ihn nach Afghanistan deportieren werde; deshalb gehe er nicht dorthin zurück. In der Folge verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von sechs Wochen bis zum 7. Dezember 2020 (08.15 Uhr). Dagegen gelangte A.________ an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: das Appellationsgericht). Dieses bestätigte die angeordnete Ausschaffungshaft mit Urteil vom 27. Oktober 2020.

C. C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. November 2020 ficht A.________ das Urteil des Appellationsgerichts vom 27. Oktober 2020 beim Bundesgericht an. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und die Haftentlassung; eventualiter sei die Angelegenheit zu vertieften Abklärungen und zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Haft unrechtmässig gewesen sei. Prozessual ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.

C.b. Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2020 hat das Bundesgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Dem prozessualen Gesuch um sofortige Haftentlassung hat es nicht entsprochen.

C.c. Das Migrationsamt beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Appellationsgericht schliesst sich diesem Antrag an.

D. Mit Schreiben vom 30. November 2020 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Bundesgericht mit, dass die Wegweisung A.________ nach Österreich am 27. November 2020 habe vollzogen werden können.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig (Art. 82 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ; BGE 142 I 135 E. 1 S. 137 ff.; Urteil 2C_496/2016 vom 21. Juni 2016 E. 1 m.w.H.). Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch aktuell und praktisch sein. Fällt das Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt abgeschrieben ( BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 ; 139 I 206 E. 1.1 S. 208 ; 137 I 296 E. 4.2 S. 299). Die Freilassung oder Ausschaffung eines Ausländers lässt das aktuelle und praktische Interesse an der Überprüfung eines Haftentscheids regelmässig entfallen.

Zwar besteht die Möglichkeit, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses abzusehen (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 ; 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f.; Urteil 2C_373/2017 vom 14. Februar 2019 E. 1.3, nicht publ. in BGE 145 I 308 ); die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt: Zum einen ist ohne weiteres denkbar, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen sich in zukünftigen Fällen zur Dublin-Haft erneut stellen werden, und dann auch höchstrichterlich beantwortet werden können. Zum anderen wird die Verletzung von EMRK-Garantien in der Beschwerde nur sehr oberflächlich und ausschliesslich hinsichtlich der angeblich fehlenden Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Österreich gerügt; die entsprechenden Ausführungen sind nicht rechtsgenüglich substanziiert ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Rüge, wonach es vorliegend an einem gesetzlichen Haftgrund fehle, ist zwar hinreichend substanziiert. Insoweit wird vonseiten des Beschwerdeführers jedoch kein Konnex zur EMRK hergestellt; zudem stellt der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Feststellungsantrag, auch nicht nachdem er von der Vernehmlassung des SEM vom 30. November 2020 Kenntnis erhalten hat.

1.2. Der Rechtsstreit ist daher gegenstandslos geworden, weswegen der Instruktionsrichter als Einzelrichter die Abschreibung des Verfahrens zu verfügen hat ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Die Kosten sind anhand einer summarischen Beurteilung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu verlegen ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] ). Es ist auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ( BGE 125 V 373 E. 2.a S. 374 f.).

2. Der Beschwerdeführer rügte, der von der Vorinstanz angerufene Haftgrund von Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG sei vorliegend nicht gegeben.

2.1. Nach Art. 28 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch die Dublin-III-Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Die Inhaftierung einer Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist vielmehr nur dann zulässig, wenn erhebliche Fluchtgefahr vorliegt und die Haft insoweit geeignet ist, die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). In Ausführung von Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung (Definition des Begriffs der "Fluchtgefahr" und Erfordernis objektiver gesetzlich festgelegter Kriterien) definiert Art. 76a Abs. 2 AIG verschiedene "konkrete Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will". Dazu gehört insbesondere der von der Vorinstanz angerufene Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG , wonach die Dublin-Ausschaffungshaft angeordnet werden kann, wenn das Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

2.2. Die Vorinstanz begründete das Vorliegen des Haftgrunds von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner Ausreisepflicht gegenüber den kantonalen Migrationsbehörden mehrmals bekundet habe, nicht nach Österreich zurückkehren zu wollen (vgl. Bst. B hiervor). Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass aus solchen Äusserungen nicht auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen werden könne.

2.2.1. Konstellationen wie die vorliegende sind dem Bundesgericht in Fällen zur Ausschaffungshaft bereits mehrfach vorgelegt worden. Das Bundesgericht hat dabei festgehalten, dass ein Ausländer allein wegen der Äusserung, lieber in der Schweiz verbleiben als ins Ausland zu verreisen, nicht in Ausschaffungshaft genommen werden dürfe, solange er noch mit einem Rechtsmittel um sein Bleiberecht streite (vgl. Urteil 2A.1/1998 vom 23. Januar 1998 E. 4c, m.w.H.). Darüber hinausgehend - und ohne Hinweis auf allfällig hängige Rechtsmittelverfahren bezüglich des Aufenthaltsrechts - hat es explizit darauf hingewiesen, dass aus dem offen deklarierten Wunsch eines Ausländers, in der Schweiz verbleiben zu wollen, nicht automatisch der Schluss gezogen werden dürfe, dass sich dieser auch einer behördlichen Ausschaffung entziehen werde (a.a.O.). Das Bundesgericht hat es in diesem Sinne abgelehnt, allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, automatisch auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen.

2.2.2. Zu den gleichen Schlüssen ist der EGMR in einem Fall gelangt, in welchem die Schweizerischen Behörden die Anordnung der Ausschaffungshaft unter anderem damit begründet hatten, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals dahingehend geäussert hatte, die Schweiz nicht verlassen zu wollen; überdies hatte er sich geweigert, ein Formular für die Organisation der Ausreise zu unterzeichnen (vgl. EGMR, 2.12.2010, Jusic v. Schweiz, Rn. 64 und 81). Entscheidend war für den EGMR in diesem Fall, dass der damalige Beschwerdeführer nie ausdrücklich in Aussicht gestellt hätte, sich dem Wegweisungsvollzug zu entziehen ("de se soustraire à la décision de renvoi"; a.a.O. Rn. 81).

2.2.3. Im vorliegenden Fall waren andere Bestimmungen massgeblich gewesen, als in den vorerwähnten Fällen. Aus der Dublin-III-Verordnung ergibt sich für die Anordnung von Überstellungshaft ausdrücklich das Erfordernis objektiver gesetzlich festgesetzter Kriterien (vgl. E. 2.1 hiervor). Es besteht jedenfalls kein Anlass, mit Blick auf die - auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG letztlich entscheidende - Untertauchensgefahr ( BGE 142 I 135 E. 4.2 S. 151; Urteil 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.1) von weniger strengen Massstäben auszugehen, als dies das Bundesgericht und der EGMR in Fällen zur Ausschaffungshaft in der Vergangenheit getan haben (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hiervor). Es wäre zwar nicht ausgeschlossen, den Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG anzunehmen, wenn der betreffende Ausländer ausdrücklich bekundet hätte, sich der anstehenden Überstellung entziehen zu wollen. Davon wäre jedoch nur mit grösster Zurückhaltung auszugehen, solange sich solche Aussagen nicht auch in konkreten Handlungen niedergeschlagen hätten. Erforderlich wäre, dass der betreffende Ausländer mit seinen Aussagen klar zum Ausdruck gebracht hätte, dass er nicht freiwillig in den zuständigen Dublin-Staat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten werde (vgl. in diesem Zusammenhang auch die ständige Rechtsprechung des deutschen BGH, 20.5.2020, XIII ZB 71-19, Rn. 11; 20.10.2016, V ZB 13/16, Rn. 5; 12.5.2016, V ZB 27/16, Rn. 5).

2.2.4. Diese Voraussetzungen wären vorliegend mutmasslich nicht erfüllt gewesen: Der Beschwerdeführer hat zwar wiederholt zum Ausdruck gebracht, nicht nach Österreich zurückkehren zu wollen (vgl. E. 2.2 hiervor). In konkrete Handlungen hat er diese Äusserungen jedoch - jedenfalls bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - nicht umgesetzt. Auch hat er nicht bekundet, sich gegen eine behördliche Durchsetzung der Rückführung nach Österreich zur Wehr setzen zu wollen.

2.3. Damit dürften jedenfalls bis zum Erlass des angefochtenen Urteils keine hinreichenden Gründe für die Annahme vorgelegen haben, dass sich der Beschwerdeführer der anstehenden Überstellung nach Österreich entziehen werde. Unter diesen Umständen fehlte es mutmasslich an dem von der Vorinstanz angerufenen Haftgrund. Da der Kanton Basel-Stadt damit im vorliegenden Verfahren mutmasslich unterlegen wäre, sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Stadt hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu entrichten.

4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Brunner