Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_947/2017 KI-generiert

Student Grant Denial Appeal Dismissed for Insufficient Pleading

Geschäftsnummer 2C_947/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A student attended a commercial school and was granted a scholarship for the 2015/2016 academic year, with the condition that a training confirmation from the school be submitted by a specified deadline. The scholarship department subsequently denied the scholarship for the spring semester, citing the failure to meet the deadline. The student appealed this decision, but both the education department and the administrative court upheld the denial. The student then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking the reversal of the previous decisions and the payment of the scholarship funds that were withheld.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Student Grant Denial Appeal Dismissed for Insufficient Pleading: The scholarship department subsequently denied the scholarship for the spring semester, citing the failure to meet the deadline. The student appealed this decision, but both the education department and the administrative court upheld the denial. The student then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking the reversal of the previous decisions and the payment of the scholarship funds that were withheld.

Schlagwörter

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Stipendien endgültiges Nichtbestehen materielle Voraussetzungen Rückzug des Gesuchs Anspruch auf rechtliches Gehör Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required reasoning according to Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG (procedural decision).

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings (costs provision).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_947/2017

Urteil vom 8. November 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen Abteilung Dienst für Finanzen und Informatik (Stipendien und Studiendarlehen).

Gegenstand

Stipendien,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung III, vom 28. September 2017 (B 2017/94).

Erwägungen:

1. A.________ besucht seit dem 10. August 2015 die Tageshandelsschule der Bénédict-Schule Zürich AG. Mit Verfügung vom 23. November 2015 gewährte ihm der Dienst für Finanzen und Informatik (Abteilung Stipendien und Studiendarlehen) des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen für das Ausbildungsjahr 2015/2016 ein Stipendium, auszahlbar in zwei Halbjahresraten während des Herbstsemesters 2015/2016 und des Frühlingssemesters 2016. Dabei wurde die Auszahlung der Halbjahresrate für das Frühlingssemester an die Suspensivbedingung geknüpft, dass bis 15. Mai 2016 eine nach Beginn des Frühlingssemesters 2016 ausgestellte Ausbildungsbestätigung der Schule einzureichen sei, wobei angedroht wurde, dass der Stipendienanspruch für das Frühlingssemester 2016 bei entsprechender Säumnis entfalle. Am 16. September 2016 verweigerte die Stipendienabteilung die Gewährung von Stipendien für das Frühlingssemester 2016, weil der Auflage, bis 15. Mai 2016 die Ausbildungsbestätigung der Schule einzureichen, nicht innert Frist Folge geleistet worden sei. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. April 2017 ab. Die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. September 2017 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Am 6. November 2017 (Postaufgabe) hat A.________ beim Bundesgericht eine vom 3. November 2017 datierte Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid eingereicht mit den Begehren, dieser Entscheid sei aufzuheben und das kantonale Bildungsdepartement sei aufzufordern, die fehlenden Stipendiengelder nachzuzahlen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid (wie vorliegend weitgehend) auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266 ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht verwirft zunächst Rügen des Beschwerdeführers betreffend das Beschleunigungsgebot (E. 3) und das rechtliche Gehör (E. 4). Es befasst sich dann mit den rechtlichen Grundlagen für die Einreichefrist und deren (Nicht-) Einhaltung im konkreten Fall (E. 5) und erläutert, warum vorliegend die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der verpassten Frist nicht erfüllt gewesen wären (E. 6).

Der Beschwerdeführer lässt eine gezielten Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen und zeigt in keiner Weise auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhe oder in welcher Weise er welche verfassungsmässige Rechte missachte bzw. sonst wie schweizerisches Recht verletze. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller