Taxation of Maintenance Costs on Acquired Neglected Property
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a couple acquired a property in Italy in 2005 for nearly three million euros and incurred over one million euros in renovation costs by the end of 2008. The property was deemed in a neglected state at the time of purchase, resulting in a dispute regarding the deduction of maintenance costs from their taxable income for the year 2005. The cantonal tax authority initially assessed their taxable income at over one million francs, a determination supported by the cantonal appeals commission and subsequently by the cantonal administrative court. The couple appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reduction in their taxable income. However, they did not substantiate their claims adequately in their legal filings, leading to the court's decision not to consider their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 Abs. 3 StHG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Taxation of Maintenance Costs on Acquired Neglected Property: The property was deemed in a neglected state at the time of purchase, resulting in a dispute regarding the deduction of maintenance costs from their taxable income for the year 2005. The cantonal tax authority initially assessed their taxable income at over one million francs, a determination supported by the cantonal appeals commission and subsequently by the cantonal administrative court. The couple appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reduction in their taxable income. However, they did not substantiate their claims adequately in their legal filings, leading to the court's decision not to consider their appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the decision by the single judge in the simplified procedure regarding inadmissibility.
The appeal was not entered upon due to insufficient reasoning, as stated in item 2.2, leading to the operative order not to enter upon the appeal.
Cited in relation to the determination of court costs based on the outcome of the procedure.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellants.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_946/2010
Urteil vom 10. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch SwissInter Tax AG,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2005,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. Oktober 2010.
Erwägungen:
1. Die Eheleute X.________ und Y.________ erwarben 2005 in Italien ein am Meer gelegenes überbautes Grundstück zum Preis von knapp drei Millionen Euro. Sie liessen verschiedene Arbeiten ausführen, wobei sie bis Ende 2008 dafür weit über eine Million Euro aufgewendet haben; die bereits im Jahr 2005 ausgeführten Arbeiten verursachten Kosten von Fr. 36'898.--, wovon nach Auffassung des ausführenden Architekten 34,6 % (Fr. 12'767.--) wertvermehrender Natur, 65,4 % (Fr. 24'131.--) werterhaltender Natur (Unterhalt) waren. Im Einspracheverfahren betreffend die Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2005 wurde das steuerbare Einkommen der Pflichtigen auf Fr. 1'019'900.-- (zum Satz von Fr. 1'050'300.--) fixiert. Diese Veranlagung wurde durch die Rekurskommission III des Kantons Zürich geschützt. Am 27. Oktober 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 28. April 2010 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Dezember 2010 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 997'700.-- (satzbestimmend Fr. 1'026'200.--) zu reduzieren.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind. Da sodann das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), bedürfen Sachverhaltsrügen spezifischer Begründung (Art. 105 Abs. 2 und 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. und 134 II 244 E. 2.2).
2.2 Streitig ist vorliegend, inwiefern die Kosten von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Unterhaltskosten sind an sich abziehbar (§ 30 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 9 Abs. 3 StHG ); dies im Unterschied zu Aufwendungen für die Wertvermehrung von Vermögensgegenständen ( § 33 lit. d StG ). "Anschaffungsnah", d.h. kurz nach Erwerb einer Liegenschaft zu ihrer Instandstellung getätigte Aufwendungen, die an sich als Unterhaltsarbeiten gelten können, sind auch nach der durch BGE 123 II 218 präzisierten "Dumont-Praxis" (trotz Art. 9 Abs. 3 StHG ) dann nicht abzugsfähige Unterhaltskosten, wenn die Liegenschaft in vernachlässigtem Zustand erworben worden ist ( BGE 133 II 287 E. 2.2 S. 290; Urteil 2C_595/2009 vom 14. Dezember 2009 mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Liegenschaft in Italien zum Kaufzeitpunkt mehr oder weniger umfassend sanierungsbedürftig war und sich in einem vernachlässigten Zustand befand. Es kam zu dieser Einschätzung angesichts der in E. 3.3 seines Entscheids beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten (nebst Zustand einzelner Gebäudeelemente etwa Verhältnis zwischen Erwerbspreis und Umbaukosten; deren Höhe schätzte es auf total rund 1,6 Mio. Euro, wobei es - entscheidrelevant - die Beschwerdeführer dabei behaftete, dass sich die Kosten für den reinen Unterhalt auf über eine Million Euro beliefen, womit die Ausführungen in Ziff. 14 der Beschwerdeschrift ins Leere stossen). Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert mangelhaft sei ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Damit aber ist für das bundesgerichtliche Verfahren vom Erwerb einer Liegenschaft in vernachlässigtem Zustand und von einem unter die "Dumont-Praxis" fallenden Sachverhalt auszugehen. Inwiefern das Verwaltungsgericht diese vorliegend falsch gehandhabt und schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt haben soll, wird nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufgezeigt.
Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung ( Art.108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art.66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller