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2C_945/2018 KI-generiert

Syrian National's Detention Confirmation Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_945/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland as an asylum seeker in 2004 but had his application rejected, leading to a legal order for his removal. After a subsequent appeal for reconsideration granted him temporary residence conditions, he was ultimately placed in custody for deportation in 2018 following a conviction for serious crimes. Despite his release from prison, he was detained again by the local migration authorities for deportation purposes, which was later upheld by the district court. The individual appealed this decision, arguing for leniency and a plea for resettlement in another country due to his circumstances in war-torn Syria, but his appeal was determined not to have sufficient legal justification.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Syrian National's Detention Confirmation Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: After a subsequent appeal for reconsideration granted him temporary residence conditions, he was ultimately placed in custody for deportation in 2018 following a conviction for serious crimes. Despite his release from prison, he was detained again by the local migration authorities for deportation purposes, which was later upheld by the district court. The individual appealed this decision, arguing for leniency and a plea for resettlement in another country due to his circumstances in war-torn Syria, but his appeal was determined not to have sufficient legal justification.

Schlagwörter

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Bestätigung Ausschaffungshaft Asyl syrischer Staatsangehöriger Ausschaffungshaft Asylgrund vorläufige Freilassung Begnadigung Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared non-admissible due to obvious lack of sufficient reasons, as stipulated by this article.

Art. 108 BGG

Used by the President to rule not to enter upon the appeal in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs, as the circumstances justified it.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_945/2018

Urteil vom 25. Oktober 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand

Bestätigung Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 17. Oktober 2018 (VB.2018.00625).

Erwägungen:

1. A.________, offenbar 1971 geborener Staatsangehöriger von Syrien, reiste Mitte August 2004 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Auf das Asylgesuch wurde nicht eingetreten und der Betroffene wurde aus der Schweiz weggewiesen, welcher Entscheid 2004 in Rechtskraft erwuchs. Am 12. September 2011 entsprach das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) einem Wiedererwägungsgesuch insofern, als es die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Nachdem A.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten und einer Busse verurteilt worden war (Strafe nach Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2016 rechtskräftig geworden), erachtete das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 den Vollzug der Wegweisung des Betroffenen nach Syrien für zulässig, hob die vorläufige Aufnahme auf und wies den Betroffenen (nach Entlassung aus dem Strafvollzug) aus der Schweiz weg. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2018 nicht ein.

Am 17. September 2018 wurde A.________ aus dem Strafvollzug entlassen (ein Gesuch um bedingte Entlassung war am 14. Juli 2017 abgewiesen worden) und vom Migrationsamt des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft versetzt, welche Anordnung das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 20. September 2018 bestätigte (Haft bis 17. Dezember 2018). Mit Urteil der Einzelrichterin vom 17. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde ab.

A.________ gelangt dagegen mit Beschwerde vom 22. Oktober 2018 an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht stellt die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft allgemein dar (E. 3.1), um alsdann deren Vorhandensein im Fall des Beschwerdeführers konkret zu prüfen (Haftgründe E. 3.3; Grenzen der Überprüfung des im Wesentlichen verbindlichen Wegweisungsenscheids E. 4.2 und fehlende Möglichkeit der Ausreise nach Deutschland E. 4.3; Fehlen von Haftausschluss- bzw. -beendigungsgründen E. 5). Der Beschwerdeführer begnügt sich damit zu erklären, dass er aus dem kriegsbetroffenen Syrien komme, wo er kein Zuhause habe, weshalb er um "Begnadigung" bitte, dass er, falls Ausschaffung unbedingt sein müsse, in ein anderes Land wie z.B. Deutschland verbracht werden wolle und dass er seinen syrischen Pass hier im Gefängnis habe. Er setzt sich dabei auch nicht ansatzweise mit den seine gerade geschilderten Anliegen betreffenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander, welches keine offensichtlichen Rechtsverletzungen erkennen lässt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller