Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_945/2017 KI-generiert

Confiscation of Firearms Due to Risk of Misuse Based on Alcohol Influence and Prior Incident

Geschäftsnummer 2C_945/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who discharged a shotgun in an apartment complex and was subsequently found to possess a significant quantity of firearms, knives, and ammunition during a police search. Following this incident, a governmental department initiated a temporary seizure of the firearms. Although the petitioner was acquitted of attempted endangerment related to the shooting, the authority pursued a definitive confiscation of the weapons based on psychiatric evaluations indicating potential risks associated with the petitioner’s behavior and possible substance abuse. The petitioner contested the confiscation decision, appealing it to the Federal Tribunal after his administrative appeals were denied.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Confiscation of Firearms Due to Risk of Misuse Based on Alcohol Influence and Prior Incident: Following this incident, a governmental department initiated a temporary seizure of the firearms. Although the petitioner was acquitted of attempted endangerment related to the shooting, the authority pursued a definitive confiscation of the weapons based on psychiatric evaluations indicating potential risks associated with the petitioner’s behavior and possible substance abuse. The petitioner contested the confiscation decision, appealing it to the Federal Tribunal after his administrative appeals were denied.

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Waffen Waffengesetz strafrechtliche Einziehung Klagegrund Missbrauch von Material Besitzesschutz psychiatrische Störungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs for the federal proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The decision ruled that no party compensation was owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

2C_125/2023 (2024-05-21)
Collector vs. Administrative Disposal of Confiscated Historical Weapons
«…ebruar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese Gefahr muss sodann fortbestehen (Urteil 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.1; 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.1). Bezüglich der Prognose der zukünftigen missbräuchlichen Verwendung (der Waffe) ist die Behö…»
2C_234/2023 (2023-08-07)
Federal Supreme Court Upholds Definitive Confiscation of Weapons Due to Criminal Record and Public Danger
«…Waffe (fort-) besteht (vgl. Urteile 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1; 2C_1086/2019 vom 24. April 2020 E. 4.2; 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.1). 4.1.3. Bei der Gefahr missbräuchlicher Verwendung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG handel…»
WBE.2022.208 (2022-12-01) · ag
Weapons Seizure Justified, Forced Psychiatric Evaluation Costs Not on Individual
«…oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (Urteil des Bun- desgerichts 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018, Erw. 4.1 f. mit Hinweisen). Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Ar…»
100 2021 172 (2021-10-29) · be
Swiss Court Upholds Firearm Seizure Due to Imminent Self-Harm Risk
«…nicht an allfällige Entscheide der Strafbehörden gebunden und dürfen vielmehr einen strengeren Massstab anwenden (BGer 2C_945/2017 vom 17.5.2018 E. 4.1.2; VGE 2018/318 vom 12.8.2019 E. 4.7). 5.4 Insgesamt sind damit hinreichend konkrete Anhaltsp…»
2C_235/2021 (2021-09-03)
Federal Supreme Court Upholds Confiscation of Weapons Due to Risk of Misuse
«…lit. c WG ). Dieser Hinderungsgrund bringt die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen zum Ausdruck (Urteile 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.1; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit B…»
100 2020 470 (2021-07-29) · be
Firearm Confiscation Upheld Based on Psychiatric Risk Assessment
«…r die Beschlagnahme (oder zu- mindest gleich streng; vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGer 2C_15/2019 vom 26.7.2019 E. 4.2, 2C_945/2017 vom 17.5.2018 E. 4.1.1; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008] nicht publ. E. 4.1; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.2;…»
2C_1086/2019 (2020-04-24)
Firearm Seizure Challenge Following Cannabis Conviction and Forensic Evaluation Dispute
«…für eine Beschlagnahme erfüllt sind und das Risiko eines missbräuchlichen Gebrauchs der Waffe fortbesteht (vgl. Urteile 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.1; 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Im Unterschied zur Beschlagnahme, die vorab präve…»
100 2018 46 (2020-04-08) · be
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«…die Be- schlagnahme ([oder zumindest gleich streng] vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGer 2C_15/2019 vom 26.7.2019 E. 4.2, 2C_945/2017 vom 17.5.2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.04.2020, Nrn. 100.2018.46/47U,…»
BK 2019 417 (2019-11-11) · be
Makarov Pistol Confiscation Upheld Due to Expired Permit and Public Safety Risk
«…m Waffenbesitzer ausgehende Gefahr keine allzu hohen An- forderungen zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.2; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 zur waffenrechtlichen Beschlagnahme…»
100 2018 318 (2019-08-12) · be
Weapons Permit Denial and Confiscation Upheld Due to Endangerment Risk and Refusal of Forensic Assessment
«…iehung strenger sind als jene für die Be- schlagnahme ([oder zumindest gleich streng] vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGer 2C_945/2017 vom 17.5.2018 E. 4.1.1; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008] nicht publ. E. 4.1; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.2;…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_945/2017

Urteil vom 17. Mai 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Haag,

Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, Tellistrasse 85, 5004 Aarau,

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Gegenstand

Beschlagnahme von Waffen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 20. September 2017 (WBE.2017.179).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 14. September 2013 gab A.________ mit seiner mitgeführten Pump-Action Schrotflinte einen Schuss in die Dachunterschicht eines Mehrfamilienhauses in U.________/AG ab. Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung stellte die Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei Aargau eine grosse Anzahl Schusswaffen, Bajonette, Messer, Säbel sowie eine grössere Menge Munition sicher. Am 1. April 2014 verfügte das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Fachstelle SIWAS, die vorläufige Beschlagnahme sämtlicher sichergestellten Waffen.

1.2. Mit Urteil vom 10. September 2015 sprach das Bezirksgericht Lenzburg A.________ vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens frei. Am 8. Dezember 2015 informierte die Fachstelle SIWAS A.________ über ihre Absicht, die vorläufig sichergestellten Gegenstände definitiv zu beschlagnahmen. Zur weiteren Prüfung der definitiven Beschlagnahme beauftragte die Fachstelle SIWAS die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (im Folgenden: PDAG), ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Gestützt auf das Gutachten vom 13. April 2016 verfügte die Fachstelle SIWAS - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - am 19. Mai 2016 die definitive Beschlagnahme der vorläufig sichergestellten Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen.

1.3. Eine gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 1. März 2017 ab, soweit er darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. September 2017 ab.

1.4. Mit Eingabe vom 3. November 2017 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2017 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die vorläufig sichergestellten Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen, zurückzugeben. Weiter seien die Gebühren für die Einlagerung der vorläufig sichergestellten Gegenstände auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei der Betrag von Fr. 1'900.-- für die psychiatrische Begutachtung zu ersetzen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

2. Die Sache kann aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.

3.

3.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

3.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und mit uneingeschränkter Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ). Dabei untersucht es die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

4.

4.1. Streitgegenstand bildet hier die definitive Einziehung von Waffen im Sinne von Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die Vorinstanzen stützen die umstrittene Einziehung beim Beschwerdeführer auf Art. 31 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG .

4.1.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen aus dem Besitz von Personen, die einen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG erfüllen oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein Hinderungsgrund liegt u.a. bei Personen vor, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden ( Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ). Das ist namentlich der Fall bei Personen, die an einer geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Für eine solche definitive Einziehung müssen mindestens die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt sein (Urteil 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.3.2). Eine Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist in der Regel insbesondere dann zu bejahen, wenn in einem gegebenen Fall auch das Vorliegen eines Hinderungsgrundes gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu bejahen wäre (vgl. FACINCANI/JENDIS, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, 2017, N. 21 zu Art. 31 WG ).

4.1.2. An die Gefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 WG sind praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Die mit dem Entscheid über den Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist dabei nicht an die Einschätzung von Strafverfolgungsbehörden gebunden. Namentlich darf ein strengerer Massstab angelegt werden, wenn es im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens darum geht zu beurteilen, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht (Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz hat die oben erwähnte Praxis korrekt dargelegt und dazu ausführlich begründet, warum sie die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG als erfüllt betrachtet.

Sie hat insbesondere festgestellt, gemäss Gutachten der PDAG erweise sich der Verdacht auf ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol mit episodischem Substanzgebrauch als letztlich ebenso nachvollziehbar wie die Folgerung, dass aufgrund der festgestellten Persönlichkeitszüge und des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Alkoholproblematik auch zukünftig eine von ihm ausgehende Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Verhaltens am 14. September 2013 (Mitführen einer geladenen und entsicherten Waffe im öffentlichen Raum in stark alkoholisierten Zustand) - unabhängig von den konkreten strafrechtlichen Konsequenzen - ein bedrohliches und gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt. Das Gutachten sei in einer Gesamtbeurteilung zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand in Konfliktsituationen mit impulsivem sowie bedrohlichen Verhalten gerechnet werden müsse und deshalb eine Gefahr für Dritte bestehe. Insgesamt sei das vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdungspotenzial in schlüssiger Art dargelegt. Zudem habe der Beschwerdeführer schon am 1. August 2002 in der Öffentlichkeit mit einem Karabiner Markiermunition verschossen, was eine Beschlagnahme zur Folge hatte. Mit seinem wiederholt unverantwortlichen Verhalten habe der Beschwerdeführer die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen mehrfach manifestiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2).

4.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer knapp gehaltenen allgemeinen Kritik an den Ausführungen der Vorinstanz, ohne sich vertieft mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, rügt er nicht. In tatsächlicher Hinsicht ist somit auf die Feststellungen der Vorinstanz abzustellen ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

Soweit der Beschwerdeführer mehrfach eine willkürliche Rechtsanwendung rügt, kann ihm - sofern die Begründungsanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) überhaupt erfüllt sind - nicht gefolgt werden:

4.3.1. So hat die Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht unkommentiert auf das Gutachten der PDAG verwiesen, sondern dieses im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung berücksichtigt. Insbesondere kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe willkürlich eine Suchtproblematik angenommen bzw. Delikte berücksichtigt, die schon Jahre zurück lägen. Ebenso unzutreffend ist der pauschale Vorwurf, es sei willkürlich, ein negatives Gutachten "auf einen Allgemeinplatz" abzustützen, da "bei einem grossen Teil der alkohlkonsumierenden Bevölkerung" die Gefahr von impulsivem und bedrohlichem Verhalten bestehe.

4.3.2. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht ausgeführt, dass praxisgemäss ( BGE 135 IV 87 E. 2.5 S. 93 ; 135 I 71 E. 2.10 S. 76) das strafrechtliche Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB medizinische Experten nicht daran hindert, entsprechende relevante Vorstrafen sachlich zu berücksichtigen. Inwiefern in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung der Schussabgabe mit Markiermunition im Jahr 2002 durch die Gutachter bzw. die Vorinstanzen bundesrechtswidrig sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt.

4.3.3. Sodann begründet der Beschwerdeführer die Anträge bezüglich Gebühren für die Einlagerung der Gegenstände bzw. Ersatz der Kosten für die psychiatrische Begutachtung mit keinem Wort, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist.

4.3.4. Bei diesem Ergebnis ist schliesslich auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, mit welchem er eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt, abzuweisen.

5.

5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur Begründung wird ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil hingewiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger