Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_944/2012 KI-generiert

Tax Revision Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 2C_944/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer challenging previous decisions made by the Cantonal Tax Administration and the Administrative Court of St. Gallen regarding revisions of state, municipal, and federal taxes for the year 2006. The Administrative Appeals Commission initially rejected the taxpayer's requests for revision, stating that the concerns raised were not valid. Subsequent appeals to the Administrative Court were also dismissed. The taxpayer filed a complaint with the Federal Court, seeking to overturn the decisions of the Administrative Court. However, the Federal Court found that the complaint lacked sufficient justification and did not engage adequately with the lower court's reasoning, leading to a dismissal of the case without further consideration. The taxpayer was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tax Revision Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning: Gallen regarding revisions of state, municipal, and federal taxes for the year 2006. The Administrative Appeals Commission initially rejected the taxpayer's requests for revision, stating that the concerns raised were not valid. Subsequent appeals to the Administrative Court were also dismissed. The taxpayer filed a complaint with the Federal Court, seeking to overturn the decisions of the Administrative Court. However, the Federal Court found that the complaint lacked sufficient justification and did not engage adequately with the lower court's reasoning, leading to a dismissal of the case without further consideration. The taxpayer was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Steuerverfahren Revisionsgründe Gemeindesteuern Revision der Steuerveranlagung Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_946/2012
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for the decision not to enter upon (non-entrer en matière) the appeal due to lack of reasoned argumentation.

Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon due to insufficient substantiation, applied by the single judge in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure (non-entry).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_944/2012

2C_946/2012

Urteil vom 28. September 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2006 (Revision),

direkte Bundessteuer 2006 (Revision),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2012.

Erwägungen:

1. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies mit zwei Entscheiden vom 16. Februar 2010 einen Rekurs (betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006) sowie eine Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer 2006) von X.________ und Y.________ ab. Die Pflichtigen reichten am 17. März 2010 verschiedene Unterlagen bei der Verwaltungsrekurskommission ein, welche sie an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen weiterleitete. Dieses wies sie mit Schreiben vom 19. März 2010 auf den Ablauf der Beschwerdefrist betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie auf die Möglichkeit hin, allenfalls betreffend die direkte Bundessteuer noch fristgerecht eine formgültige Beschwerde nachzureichen. Da darauf keine Reaktion erfolgte, wurde der Sache keine weitere Folge gegeben.

Mit Eingaben vom 5. November 2010, vom 14. und 28. Januar sowie vom 9. Februar 2011 ersuchten die Pflichtigen beim Kantonalen Steueramt St. Gallen um eine erneute Beurteilung der Angelegenheit. Die Eingaben wurden an die Verwaltungsrekurskommission weitergeleitet, welcher gegenüber die Pflichtigen auf Anfrage hin bestätigten, Revision von deren Entscheiden vom 16. Februar 2010 zu beantragen. Auf die Revisionsgesuche trat die Verwaltungsrekurskommission am 20. Oktober 2011 nicht ein. Mit zwei separaten Urteilen vom 23. August 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie betreffend direkte Bundessteuer ab.

Mit einer als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneten Rechtsschrift, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist, beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Urteile des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben.

2. Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers verworfen, die Verwaltungsrekurskommission hätte die verschiedenen zwischen November 2010 und zu Beginn des Jahres 2011 vorgetragenen Anliegen nicht als Revisionsgesuch behandeln dürfen, sondern auf das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgesuchs betreffend ihrer Entscheide vom 16. Februar 2010 schliessen und die Sache insofern an das Verwaltungsgericht übermitteln müssen (E. 2), um dann in einer Eventualerwägung festzustellen, dass kein entschuldbarer Säumnisgrund vorliege (E. 3). Schliesslich bestätigte es, dass die Verwaltungsrekurskommission zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint habe (E. 4). Der Beschwerdeführer behauptet bloss, es liesse sich ihm bzw. seiner Frau keine Fristversäumnis vorwerfen. Er lässt indessen jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das zu diesen schon im Kanton erhobenen Einwendungen umfassend Stellung genommen hat, vermissen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller