Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_943/2011 KI-generiert

Complainant v. Public Broadcaster Regarding Opinion Poll Reports and Right to Reply

Geschäftsnummer 2C_943/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a series of complaints filed by an individual against Swiss television broadcasts, specifically the news programs "Tagesschau" and "10 vor 10," regarding the portrayal of opinion poll results before federal votes from 2008 to 2011. The complaints were addressed to the Independent Complaints Authority for Radio and Television, which ultimately accepted some while rejecting others. The complainant contested the authority's decisions, claiming violations of his right to respond to the broadcaster's statements and seeking annulment of the decisions. He requested that the matters be re-evaluated, asserting his right to participate in any subsequent discussions about the broadcaster's responses to his complaints.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 1 BZP, Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 94 RTVG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 99 RTVG; Complainant v. Public Broadcaster Regarding Opinion Poll Reports and Right to Reply: The complaints were addressed to the Independent Complaints Authority for Radio and Television, which ultimately accepted some while rejecting others. The complainant contested the authority's decisions, claiming violations of his right to respond to the broadcaster's statements and seeking annulment of the decisions. He requested that the matters be re-evaluated, asserting his right to participate in any subsequent discussions about the broadcaster's responses to his complaints.

Schlagwörter

KI-generiert
Gegendarstellung Verfahrensmissbrauch Senderecht Meinungsumfrage Verfahrensrechte Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings.

Art. 71 BGG

Used to justify the joining of the two appeal proceedings.

Art. 24 Abs. 1 BZP

Used in conjunction with Art. 71 BGG to justify the joining of the two appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BGE 138 I 154
Complainant v. Independent Complaints Authority for Radio and Television (UBI) - Right to Reply in Administrative Proceedings
«…lung i.S. X. gegen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_943/2011 / 2C_127/2012 vom 12. April 2012 Regeste Art. 29 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Art. 1 Abs. 2 lit. d und Art. 57…»
2C_788/2019 (2020-08-12)
Association and Members Challenge Euthanasia Broadcast Fairness
«…io und Fernsehen vor Bundesgericht zu beanstanden ( BGE 134 II 120 E. 2.2 S. 122; 130 II 514 E. 2.2.1 S. 517; Urteil 2C_943/2011 vom 12. April 2012 E. 1.2). Ebenso wenig kann die Frage der Programmrechtskonformität vor Bundesgericht aufgeworfen wer…»
602 2016 100 (2017-02-07) · fr
Appeal Dismissed for Lack of Substantive Legal Interest in Zoning Moratorium Case
«…Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erfüllt sein (Urteil BGer 2C_943/2011 vom 12. April 2012 E. 1.3, in BGE 138 I 154 nicht publiziert; AEMISEGGER, in Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2.…»
2C_827/2014 (2015-09-01)
Cantonal Tax Authority Lacks Standing to Appeal Property Valuation Reduction on Federal Grounds
«…falls belegen, sofern sie nicht offensichtlich ist ( BGE 141 II 14 E. 5.1 S. 33 f.; 133 II 249 E. 1.1 S. 251; Urteil 2C_943/2011 vom 12. April 2012 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 138 I 154 ). Andernfalls wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.…»
1B_185/2013 (2013-09-27)
Petitioner's Appeal Regarding Private Plaintiff Admission and Seizure Challenge Dismissed
«…dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_943/2011 vom 12. April 2012 E. 1.2). Unter dem Titel "C. Beschwerdelegitimation" führt der Beschwerdeführer in der Beschwerdesch…»
2C_130/2013 (2013-02-15)
Challenge Against UBI Decision on Election Poll Reporting Dismissed for Lack of Standing
«…der Beschwerdeführer die zur Beschwerdeberechtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht ( BGE 134 II 430 E. 1.3; BGE 2C_943/2011 vom 12. April 2012 E. 1.2; Urteil 2C_836/210 vom 25. März 2011): Er verfügt als Mathematikprofessor und Publizist zur P…»
2D_25/2012 (2012-11-06)
Failure to Pass Bar Exam and Constitutional Rights Challenge
«…ions et de se prononcer sur ces dernières ne s'applique en revanche pas aux procédures devant d'autres autorités (arrêt 2C_943/2011 du 12 avril 2012 consid. 2.5 publication aux ATF prévue). Dans un tel cas, l'autorité peut s'abstenir de transmettre de…»
ZK1 2012 46 (2012-10-08) · gr
Matrimonial Legal Aid Denial Overturned Due to Procedural Error and Failure to Consider Current Liabilities
«…chweizerischen Bundesge- richts 5A_42/2011 vom 21. März 2011, E. 2.2; zuletzt Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_943/2011 vom 12. April 2012, E. 2.3). Es besteht daher in sämtlichen Gerichtsverfahren ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten au…»
2C_251/2012 (2012-08-17)
Buddhist Meditation Center Tax Exemption Dispute
«…Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP ; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465, 59 E. 1 S. 60 f.; Urteile 2C_943/2011, 2C_127/2012 vom 12. April 2012 E. 1.1, nicht publ. in BGE 138 I 154 ). 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es s…»
2C_981/2011 (2012-07-26)
Refusal of Residence and Settlement Permit Based on Abusive Reliance on Marriage Post-Divorce
«…it die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil 2C_943/2011 vom 12. April 2012 E. 2.3.2 und 2.5, zur Publikation vorgesehen). 2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass…»
2D_21/2011 (2012-06-02)
Rejected Bidder Appeal Regarding Contract Award Due to Contractor Qualification and Procedural Violations
«…sier soient communiqués à toutes les parties à la procédure (cf. ATF 137 I 195 consid. 2; confirmé récemment in arrêt 2C_943/2011 du 12 avril 2012, consid. 2 destiné à la publication). 4.3 En l'espèce, il est établi qu'après la clôture de l'instruc…»
PKG 2012 10 · gr
Violation of Right to be Heard in Free Legal Aid Application Rejection
«…Schweizerischen Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011, E. 2.2; zuletzt Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_943/2011 vom 12. April 2012, E. 2.3). Es besteht daher in sämtlichen Ge- richtsverfahren ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_943/2011

2C_127/2012

Urteil vom 12. April 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Seiler,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Giacomettistrasse 1, 3000 Bern 31.

Gegenstand

Schweizer Fernsehen, Sendungen "Tagesschau" und "10 vor 10" vom 25. April 2008 und weitere Sendungen (2C_943/2011) bzw. Sendung "Tagesschau" vom 14. Oktober 2010 (2C_127/2012),

Beschwerden gegen zwei Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vom 17. Juni 2011.

Sachverhalt:

A. X.________ erhob zwischen 2008 und 2011 folgende Beschwerden an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (hienach: UBI) gegen Sendungen des Schweizer Fernsehens:

Am 1. September 2008 betreffend die Sendungen "Tagesschau" und "10 vor 10" vom 25. April 2008 (Verfahren b.590);

am 15. September 2008 betreffend die Sendungen "Tagesschau" und "10 vor 10" vom 21. Mai 2008 (Verfahren b.591);

am 23. April 2009 betreffend die Sendung "Tagesschau" vom 28. Januar 2009 (Verfahren b.603);

am 1. März 2010 betreffend die Sendung "Tagesschau" vom 18. November 2009 (Verfahren b.615);

am 3./10. Januar 2011 betreffend die Sendungen "Tagesschau" vom 20. August 2010 und 15. September 2010 (Verfahren b.628), und

am 31. Januar 2011 betreffend die Sendung "Tagesschau" vom 14. Oktober 2010 (Verfahren b.630).

In allen Verfahren beanstandete X.________ die Darstellung der Ergebnisse von Meinungsumfragen im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen.

B. B.a Mit Entscheid vom 17. Juni 2011 hiess die UBI die Beschwerde b.590 bezüglich der beiden beanstandeten Sendungen und die Beschwerde b.591 bezüglich der beanstandeten "Tagesschau" gut. Hingegen wies sie die Beschwerde b.591 bezüglich der beanstandeten Sendung "10 vor 10", die Beschwerde b.603, die Beschwerde b.615 und die Beschwerde b.628 bezüglich der beanstandeten Sendung vom 15. September 2010 ab. Auf die Beschwerde b.628 trat sie bezüglich der beanstandeten Sendung vom 20. August 2010 nicht ein.

B.b Mit separatem Entscheid, ebenfalls vom 17. Juni 2011, wies die UBI die Beschwerde b.630 ab.

C. C.a X.________ erhebt mit Eingabe an das Bundesgericht vom 16. November 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, die Entscheide b.590, b.591, b.603, b.615 und b.628 seien aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die UBI zurückzuweisen mit der Auflage, dass er sich vorher zu den Stellungnahmen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (hienach: SRG) äussern könne (Verfahren 2C_943/2011). Mit Eingabe vom 17. November 2011 beantragt er zudem die Sistierung des Verfahrens, bis die UBI ihren Entscheid in der Beschwerde b.630 schriftlich begründet habe.

C.b Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 an das Bundesgericht erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid b.630 sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die UBI zurückzuweisen mit der Auflage, dass er sich vorher zur Stellungnahme der SRG äussern könne (Verfahren 2C_127/2012). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die beiden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten sind zwei Entscheide der UBI vom 17. Juni 2011 betreffend eine Reihe von Fernsehsendungen im Vorfeld der Eidg. Wahlen vom Herbst 2011. In den beiden bundesgerichtlichen Verfahren rügt der Beschwerdeführer eine Verweigerung des "Rechts auf Replik". Die weitgehend gleichgerichteten Beschwerden betreffen dieselben Parteien und werfen identische Rechtsfragen auf. Damit rechtfertigt es sich, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BZP ; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.; Urteile 2C_468/2011, 2C_469/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.1; 2C_361/2011, 2C_364/2011 vom 8. November 2011 E. 1.1).

1.2 Gegen Entscheide der UBI ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ( Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG ). Die UBI hat die Beschwerden als Popularbeschwerden (Art. 94 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) behandelt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Anders als vor der UBI richtet sich aber die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht nicht nach Art. 94 RTVG , sondern nach Art. 89 Abs. 1 BGG (vgl. Art. 99 RTVG ; BGE 137 II 40 E. 2.3 S. 43; 135 II 430 E. 1.1 S. 433). Ist die Legitimation nicht offensichtlich, obliegt es dem Beschwerdeführer, die Tatsachen darzulegen, aus denen er seine Legitimation ableitet ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

Wie das Bundesgericht bereits in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid BGE 135 II 430 E. 1.2 und 1.3 S. 433 f. dargelegt hat, begründet die Eigenschaft als Stimmbürger oder als persönlich oder beruflich besonders engagierte oder kompetente Person für sich allein kein besonderes Berührtsein im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG (ebenso BGE 137 II 40 E. 2.4.1 S. 43), was insbesondere auch für den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mathematikprofessor und Publizist zu Fragen der Ungenauigkeit von Meinungsforschungsergebnissen zutrifft. Trotz dieser Rechtsprechung, die dem Beschwerdeführer durchaus bekannt ist, bringt er nicht vor, dass und weshalb er in der Sache besonders berührt sein soll. Auf seine Beschwerde kann daher in der Sache nicht eingetreten werden, soweit sie überhaupt diesbezügliche Ausführungen enthält. Abgesehen davon betrifft seine Kritik an der Pressekonferenz der UBI vom 26. August 2011 und an den Sendungen der SRG über die Umfragen vor den Wahlen vom Herbst 2011 nicht den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, sodass darauf ohnehin nicht einzutreten wäre.

1.3 Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Parteirechten im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt. So kann er etwa rügen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Unzulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Entscheids abzielen, wie etwa der Vorwurf, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder setze sich nicht mit sämtlichen von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinander bzw. würdige die Parteivorbringen unzureichend ( BGE 137 I 128 E. 3.1 S. 130 f.; 137 II 40 E. 2.2 S. 42 f.; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f. ; 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; Urteil 1C_236/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten geltend macht. Allerdings setzt auch dann die Zulässigkeit der Beschwerde eine formelle Beschwer voraus. Daran fehlt es, soweit die UBI die Beschwerden des Beschwerdeführers gutgeheissen hat.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt nach dem Gesagten eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die UBI habe auf seine Beschwerden hin jeweils eine Stellungnahme der SRG eingeholt und ihm diese zugestellt mit dem Vermerk, ein weiterer Schriftenwechsel finde nicht statt. Ein solcher sei auch nicht angeordnet worden, obwohl er mehrmals gegen die Verweigerung des "Rechts auf Replik" protestiert habe.

2.2 Zum letztgenannten Punkt ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akten in den Verfahren b.590, b.591, b.603 und b.615 sich nach Eingang der Stellungnahmen der SRG im Zusammenhang mit dem von der UBI anfänglich beabsichtigten Beizug eines Experten mit Eingaben vom 12. Juli 2010, 31. August 2010 und 3. September 2010 auch zur Sache erneut ausführlich äusserte. In den Verfahren b.628 und b.630 wurde er nach Eingang der Stellungnahme der SRG nicht mehr zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen. Er macht allerdings auch nicht geltend, eine solche beantragt zu haben. Mit dem von ihm vor Bundesgericht eingereichten Schreiben vom 15. Juni 2011 an die UBI - das freilich nicht in den Akten der UBI liegt - hat er bloss auf die "systematische Verweigerung des Rechts auf Replik" und auf "Auswirkungen davon auf einen allfälligen UBI-Entscheid am 17. Juni 2011" hingewiesen.

2.3

2.3.1 Soweit das RTVG nicht besondere Vorschriften enthält, richtet sich das Verfahren vor der UBI nach dem VwVG ( Art. 1 Abs. 2 lit. d VwVG ; BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436). Nach Art. 57 Abs. 1 VwVG holt die Beschwerdeinstanz von der Vorinstanz und gegebenenfalls von den Gegenparteien des Beschwerdeführers eine Vernehmlassung ein. Desgleichen ist in Art. 96 Abs. 2 RTVG vorgesehen, dass die UBI den Programmveranstalter zur Stellungnahme einlädt. Gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung anberaumen. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Gesetze besteht somit keine Pflicht zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

2.3.2 Ein zweiter Schriftenwechsel ist damit grundsätzlich dem pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz anheimgestellt. Freilich ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) in den Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind ( BGE 131 I 91 E. 3.1 S. 95 ; 129 I 232 E. 3.2 S. 237), das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Einen derart bedingten Anspruch erkannte das Bundesgericht bereits unter Herrschaft von Art. 4 aBV (vgl. namentlich BGE 133 I 100 E. 4.2 S. 102; 114 Ia 307 E. 4b S. 314; 111 Ia 2 E. 3 S. 3; 101 Ia 298 E. 4a S. 304; 100 Ia 8 E. 3c S. 9 f.; 99 III 18 E. 6 S. 21).

2.3.3 Von diesem Replikrecht i.e.S. zu unterscheiden ist in den Gerichtsverfahren, die Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterliegen, die vom EGMR entwickelte Möglichkeit, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten ( BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197, mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR; hienach als "Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten" bezeichnet). Die Praxis des Bundesgerichts hat dieses Recht auf Gerichtsverfahren ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgedehnt (zum Ganzen: BGE 133 I 100 E. 4.5 f. S. 103 f. ; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197, mit Hinweisen). Das Bundesgericht leitete dies aus Art. 29 Abs. 1 BV ab, der insofern gleich auszulegen sei wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK ( BGE 133 I 100 E. 4.4-4.6 S. 103 f.).

2.4 Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf das Verfahren vor der UBI nicht anwendbar ( BGE 122 II 471 E. 2b S. 475 f.; Urteil 2C_836/2010 vom 25. März 2011 E. 2), sodass diese Bestimmung von vornherein nicht verletzt sein kann. Mit Blick auf die Anwendbarkeit des Rechts auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten selbst auf Gerichtsverfahren ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommt dem Charakter des Verfahrens vor der UBI entscheidende Bedeutung zu. Dies ist nun näher zu prüfen.

2.5 Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGE 135 II 286 E. 5.3 S. 295 f. ; 123 I 63 E. 2d S. 68 ff.; 119 Ia 141 E. 5c S. 149 ff.). Zum Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten in gerichtlichen Verfahren hat das Bundesgericht klare Regeln aufgestellt ( BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_521/2011 vom 23. November 2011 E. 2.2). Auch nach der Praxis des EGMR gilt ein solches Recht nur im Verfahren vor Gerichten, nicht vor anderen Behörden (Urteil des EGMR vom 28. Oktober 2010 i.S. Schaller-Bossert gegen Schweiz [41718/05], Ziff. 29-32). Selbst mit Blick auf die an sich anzustrebende Parallelität zwischen den Verfahrensgarantien der EMRK und denjenigen der Bundesverfassung besteht daher kein Anlass, aus Art. 29 BV ein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten auch im Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden abzuleiten.

2.6 Ein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist ein auf Gesetz beruhender, unabhängiger Spruchkörper, der auf der Grundlage des Rechts in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren über Rechtsansprüche bindend entscheidet ( BGE 126 I 228 E. 2a/bb S. 230 f. ; 123 I 87 E. 4a S. 91).

2.7 Die bisherige Rechtsprechung hat offengelassen, ob die UBI eine klassische richterliche Instanz ist, und auf sie jedenfalls nicht unbesehen die für Gerichte geltenden Verfahrensregeln angewendet ( BGE 122 II 471 E. 2a S. 475 ; 137 I 340 E. 2.2.3 S. 344). Die UBI ist vom Bundesrat gewählt ( Art. 82 Abs. 2 RTVG ), aber unabhängig und an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat oder Bundesverwaltung gebunden ( Art. 84 RTVG ). Sie wurde deshalb in der Rechtsprechung als "assimilable à un tribunal" bezeichnet (Urteil 2C_844/2009 vom 22.

November 2010 E. 3.2.2, nicht publ. in: BGE 137 II 40 ). Weisungsunabhängigkeit genügt allerdings nicht, um ein Organ als Gericht zu bezeichnen. So gelten auch die Wettbewerbskommission, die Kommunikationskommission oder die frühere Bankenkommission bzw. die heutige FINMA nicht als Gerichte im Sinne von Art. 6 EMRK , sondern sind Behördenkommissionen, die zur dezentralen Bundesverwaltung gehören ( BGE 132 II 47 E. 1.2 S. 50 f., 257 E. 3.1 S. 262, 485 E. 1.1 S. 492; 131 II 13 E. 3.2 S. 19; Urteil 2A.262/2000 vom 9. März 2001 E. 2b/aa, nicht publ. in:

BGE 127 II 142 ; 115 Ib 55 E. 2a S. 57), obwohl auch sie unabhängig sind und nicht weisungsgebunden entscheiden ( Art. 19 Abs. 1 KG ; Art. 56 Abs. 2 FMG ; Art. 21 Abs. 1 FINMAG ). Wie die Wettbewerbs- oder Kommunikationskommission ist auch die UBI eine Behördenkommission ( Art. 85 Abs. 1 RTVG ; Art. 8 Abs. 2, Art. 8a Abs. 3 und Anhang 2 Ziff. 2 RVOV). Ihre Aufgabe besteht in der Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen (vgl. auch den Titel des 2. Kapitels des 7. Titels des RTVG). Sie kann in diesem Rahmen feststellen, dass Sendungen Programmvorschriften verletzt haben, und vom Veranstalter verlangen, den Mangel zu beheben (Art. 89 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 2 und 3 RTVG ).

Ihre Aufgabe gleicht damit eher derjenigen einer Aufsichtsbehörde. Dementsprechend ist auch eine Programmbeschwerde zulässig von Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung haben, sofern sie mindestens 20 Unterschriften beibringen ( Art. 94 Abs. 2 RTVG ). Diese Popularbeschwerde dient nicht in erster Linie dem Rechtsschutz Privater, sondern dem allgemeinen Interesse und der staatlichen Aufsicht über Radio und Fernsehen ( BGE 137 II 40 E. 2.2 S. 42 f.; BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293; 130 II 514 E. 2.3.2 S. 518 f.; 122 II 471 E. 2b S. 475 f.;

GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2007, N. 18 zu Art. 93 BV ). Die Popularbeschwerdeführer haben denn auch keine Parteistellung vor Bundesgericht, wenn der die Beschwerde gutheissende Entscheid der UBI vom Veranstalter beim Bundesgericht angefochten wird (Urteil 2C_880/2010 vom 18. November 2011 E. 1.2; 131 II 253 E. 1.2 S. 255 f.). Dies alles verdeutlicht, dass das Beschwerdeverfahren vor der UBI eher den Charakter einer besonders gelagerten Aufsichtsbeschwerde als eines gerichtlichen Verfahrens hat. Insgesamt ist somit die UBI jedenfalls im Rahmen der hier zur Diskussion stehenden Popularbeschwerden (E. 1.2) nicht als gerichtliche Behörde im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu betrachten.

Dementsprechend besteht in den von ihr geführten Verfahren zwar kein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten gemäss der Praxis des EGMR (E. 2.3.3), aber ein Replikrecht, soweit die in der Eingabe vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (E. 2.3.2).

2.8 Im Übrigen wäre die Beschwerde selbst dann abzuweisen, wenn für das Verfahren vor der UBI grundsätzlich ein solches Recht bestünde. Auch es steht - wie jedes Recht - unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (MARKUS LANTER, Formelle Natur des Replikrechts - Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012 S. 167 ff., insb. S. 172). Die Grundrechte müssen - wie auch der EGMR stets betont - nicht theoretisch und abstrakt, sondern konkret und effektiv geschützt werden (statt vieler: Urteil des EGMR vom 8. Januar 2009 i.S. Schlumpf gegen Schweiz [29002/06], Ziff. 57, mit weiteren Hinweisen). Das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Das blosse Beharren darauf, das letzte Wort zu haben, ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, ist demgegenüber nicht schutzwürdig (FRANK SCHÜRMANN, Das Urteil F.R. gegen die Schweiz, in: Karl Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht II, Zürich 2003, S. 79 f.).

2.9 Wie in E. 2.2 dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer in den Verfahren b.590, b.591, b.603 und b.615 nach Eingang der Stellungnahmen der SRG zur Sache erneut geäussert, sodass insoweit das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten von vornherein nicht verletzt wäre. In den Verfahren b.628 und b.630 hat er, obwohl er mit der Rechtsprechung dazu offensichtlich vertraut ist, nach der Mitteilung der UBI, ein weiterer Schriftenwechsel finde nicht statt, nicht etwa den Antrag gestellt, es solle trotzdem ein solcher durchgeführt werden. Stattdessen hat er bloss in dem zwei Tage vor der angekündigten öffentlichen Urteilsberatung datierten Schreiben auf die Verletzung des "Rechts auf Replik" hingewiesen. Er macht auch vor Bundesgericht nicht geltend, dass er beabsichtigt hätte, tatsächlich eine Eingabe einzureichen und dass er darin etwas hätte vortragen wollen, was der UBI nicht bereits bekannt war. Er benützt das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten offensichtlich nicht, um seine berechtigten Parteirechte wahrzunehmen, sondern er beharrt bloss auf einer leeren Formalität und will damit ihm missliebige Urteile aufheben. Ein solches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz.

3. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2C_943/2011 und 2C_127/2012 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher