Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_942/2017 KI-generiert

LLC Property Resale Taxation Dispute Over Deductions for Related-Party Expenses

Geschäftsnummer 2C_942/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a tax dispute case, a company acquired a property and subsequently sold it for a profit. The tax authority assessed the company for the cantonal tax based on its financial reports, disallowing certain renovation and commission expenses that the company had claimed. The company contested this assessment through several administrative appeals, which were unsuccessful. Ultimately, it brought the case to the federal court, arguing that the disallowed expenses should be tax-deductible, thus reducing its taxable profit. Throughout the proceedings, the court evaluated the evidence and arguments presented, particularly regarding the justification for the claimed expenses and the adequacy of the supporting documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 73 StHG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; LLC Property Resale Taxation Dispute Over Deductions for Related-Party Expenses: The tax authority assessed the company for the cantonal tax based on its financial reports, disallowing certain renovation and commission expenses that the company had claimed. The company contested this assessment through several administrative appeals, which were unsuccessful. Ultimately, it brought the case to the federal court, arguing that the disallowed expenses should be tax-deductible, thus reducing its taxable profit. Throughout the proceedings, the court evaluated the evidence and arguments presented, particularly regarding the justification for the claimed expenses and the adequacy of the supporting documentation.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2013 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Steuerpflicht Beratungsvertrag Wiederverkauf Liegenschaftssteuer Abzug für Liegenschaftsaufwand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the final order as the basis for referring to the reasoning of the challenged judgment.

Art. 109 BGG

Used in the final order to dismiss the appeal under the simplified procedure.

Art. 65 f. BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the final order indicating that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (35)

I.1.2025.27.28 (2025-05-08) · sg
Tax Reassessment of Deceased Shareholder Based on Unappealed Company Deemed Distributions
«…erner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken (BGer 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.3). Die Rekurrentin reicht nun auch im Rekursver- fahren keine solche den Sachverhalt erhellen…»
B.2024.115.B.2024.1 (2025-03-04) · sg
Taxpayer Rejected on Late Filing of Intercompany Fee and Expense Corrections
«…norientierten Betriebsführung zweckmässig war; es genügt der objektive Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit (BGer 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum…»
B.2024.106.B.2024.1 (2024-11-29) · sg
Tax Assessment Appeal: Disallowed Subcontractor Expenses and Litigation Costs
«…nellen und gewinn- orientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. BGer 2C_118/2021 vom 19. Mai 2021 E. 2.1 und BGer 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 je mit Hinweisen). Sofern eine Gesellschaft das Vorhandensein eines geschäftsmässig begründe…»
510.2024.32 (2024-11-01) · bl
Taxpayer Denied Lead Generation Expense Deduction Due to Insufficient Proof of Foreign Transactions
«…chgang eine Schlusszah- 4 Urteil des Bundesgerichts (BGer) 2C_1113/2018 vom 8. Januar 2019, E. 2.2.3 m.w.H. 5 BGer 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018, E. 3.3; BGer 2C_473/2016 / 2C_474/2016 vom 22. August 2016 E. 2.2.3. 6 StGE vom 3. November…»
530.2024.5 (2024-11-01) · bl
Taxpayer Fails to Deduct Foreign Lead Generation Expenses Due to Insufficient Proof
«…iz gibt es der Republik 5 Urteil des Bundesgerichts (BGer) 2C_1113/2018 vom 8. Januar 2019, E. 2.2.3 m.w.H. 6 BGer 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018, E. 3.3; BGer 2C_473/2016 / 2C_474/2016 vom 22. August 2016 E. 2.2.3. 7 StGE vom 3. November…»
B.2023.226.B.2023.2 (2024-04-05) · sg
Tax Authority Upheld on Imputed Guarantee Fees Due to Insufficient Documentation
«…len 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.3; 2C_183 und 185/2017 vom 6. März 2017 E. 3.3; 2C_527/2016 vom 14. Juni 2016 E. 3.4; 2C_1113/…»
3.RV.2022.25 (2024-02-22) · ag
Tax Appeal: Disputed Expenses and Interest Deduction
«…esetz, a.a.O., § 174 StG N 28 ff., § 179 StG N 13 ff.). 6.4. Das Bundesgericht hat sich im Urteil vom 1. Februar 2018 (2C_942/2017 = ASA 86 S. 18) zum Beweis geschäftsmässiger Aufwendungen das fol- gende ausgeführt: "3.2 Geschäftsmässig begrü…»
B.2023.116.B.2023.1 (2023-10-26) · sg
Corporate Tax Appeal on Shareholder Expense Deductions
«…erten Betriebsführung zweckmässig war, es genügt der objektive Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit (BGer, Urteil 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Kommentar zum…»
B.2023.116.B.2023.1 (2023-10-26) · sg
Tax Reassessment of Corporate Expenditures as Hidden Profit Distributions
«…erten Betriebsführung zweckmässig war, es genügt der objektive Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit (BGer, Urteil 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen; Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Kommentar zum…»
B.2023.33.B.2023.34 (2023-06-08) · sg
Tax Authority Disallowance of Subcontracting Expenses Remanded for Further Factual Inquiry
«…kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden (vgl. BGer 2C_118/2021 vom 19. Mai 2021 E. 2.1 und BGer 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 je mit Hinweisen). Die Beweisführungslast liegt aufgrund der behördlichen Untersuchungspfl…»
B.2023.33.B.2023.34 (2023-06-08) · sg
Appeal on Deductibility of Subcontracting Expenses Due to Insufficient Documentation
«…kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden (vgl. BGer 2C_118/2021 vom 19. Mai 2021 E. 2.1 und BGer 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 je mit Hinweisen). Die Beweisführungslast liegt aufgrund der behördlichen Untersuchungspfl…»
3.RV.2020.131 (2023-04-20) · ag
Taxability of Foreign Partnership Payment
«…361], mit Verweisen, insbesondere auf BGE 130 III 321). 7.3. Das Bundesgericht hat sich im Urteil vom 1. Februar 2018 (2C_942/2017 = ASA 86 S. 18) zum Beweis geschäftsmässiger Aufwendungen bei Ausland- bezug das folgende ausgeführt: 3.3 In Be…»
3.RV.2019.164.3.RV (2023-01-26) · ag
Taxpayer Income Declaration Disputed Over Non-Deductible Business Expenses
«…g an diesen geführt haben (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.21], Erw. 2.3. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 Erw. 3.2. f.). 5.1.6. Das Vorliegen einer geldwerten Leistung wird in der Regel zuerst bei der jur…»
A-722/2022 (2022-12-27)
Input Tax Deduction Denial for Pre-VAT Services
«…Verhältnis etwas zu ihren Gunsten ab, treffen sie erhöhte Be- weisanforderungen und Auskunftspflichten (Urteil des BGer 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.3). Nachträglich erstellte Beweismittel weisen im Steuerrecht nach konstanter Rechtsprechung n…»
B.2022.13.B.2022.14 (2022-12-15) · sg
Tax Deduction Disallowance for Insufficient Subcontractor Documentation
«…ionellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. BGer 2C_118/2021 vom 19. Mai 2021 E. 2.1 und BGer 2C_942/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 je mit Hinweisen). Sofern eine Gesellschaft das Vorhandensein eines geschäftsmässig begründe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_942/2017

Urteil vom 1. Februar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2013,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 28. September 2017 (B 2016/37).

Erwägungen:

1.

1.1. Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________/AR, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer B.________ ist, erwarb am 25. September 2013 das Grundstück Nr. xxx, V.________/SG, für Fr. 860'000.-- und verkaufte dieses am 9. Dezember 2013 zu einem Preis von Fr. 1'080'000.-- weiter.

1.2. Am 16. Februar 2015 veranlagte das Steueramt des Kantons St. Gallen die A.________ GmbH für die st. gallische Kantonssteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2013 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 152'100.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 3'000.--. Entgegen der Selbstdeklaration liess es folgende Positionen im Zusammenhang mit der Renovation des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, V.________, nicht zum Abzug zu: Fr. 48'500.-- für Kauf- und Verkaufsprovisionen und Fr. 61'000.-- für Umbauarbeiten an die C.________ AG in W.________/FL bzw. Fr. 49'800.-- für Beratung, Architektur und Umbau an die D.________ GmbH in St. Gallen.

1.3. Die kantonalen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid blieben erfolglos (Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 13. Februar 2015, Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 7. Januar 2016, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2017).

1.4. Dagegen gelangt die Steuerpflichtige mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. November 2017 an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts. Die aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2013 in der Erfolgsrechnung deklarierten Auslagen für die C.________ AG in der Höhe von Fr. 48'500.-- und Fr. 61'000.-- bzw. für die D.________ GmbH in der Höhe von Fr. 49'800.-- seien zum Abzug zuzulassen und der Reingewinn sei entsprechend zu reduzieren.

1.5. Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Sache kann aufgrund der offensichtlich unbegründeten Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.

2.

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG i. V. m. Art. 73 StHG [SR 642.14]).

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) prüft das Bundesgericht dagegen nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist gemäss Art. 81 und 82 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes [des Kantons St. Gallen] vom 9. April 1998 (StG/SG; sGS 811.1) der nach kaufmännischen Vorschriften ermittelte Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 StHG [SR 642.14] bzw. für die direkte Bundessteuer Art. 57 und 58 Abs. 1 lit. a DBG [SR 642.11]). Zum Reingewinn aufzurechnen sind u.a. alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden ( Art. 82 Abs. 1 lit. b StG /SG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG ).

3.2. Geschäftsmässig begründet und damit steuerlich absetzbar sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Praxisgemäss sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (Urteil 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (Urteil 2C_795/2015 und 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3. In Bezug auf die Beweislast hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten es grundsätzlich an dieser liegt, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (Urteil 2C_795/2015 und 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Leitet die steuerpflichtige Person aus einem internationalen Verhältnis etwas zu ihren Gunsten ab, treffen sie auch erhöhte Beweisanforderungen und Auskunftspflichten. In besonderem Masse gilt dies, falls der Vertragspartner in einem Staat ansässig ist, dessen Recht die Bildung fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss begünstigt (wie etwa das Fürstentum Liechtenstein: Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Bei Zahlungen ins Ausland ist somit nicht nur der Empfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben. Es sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte vorzuweisen sowie allfällige schriftliche Provisionsvereinbarungen, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken (Urteil 2C_473/2016 und 2C_474/2016 vom 22. August 2016 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

3.4. Die Vorinstanz hat die dargestellte Rechtslage und die Praxis korrekt dargelegt und auf den vorliegenden Fall angewendet (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 - 3.5).

3.4.1. In Bezug auf die angeblich ausgewiesenen Kaufs- und Verkaufsprovisionen (Fr. 48'500.--) an die C.________ AG mit Sitz in W.________/FL hat die Vorinstanz festgestellt, die beiden ins Recht gelegten Mäklerverträge datierten vom 12. August 2013 (Kauf) bzw. 29. Oktober 2013 (Verkauf). Der Umstand, dass der Mäklervertrag für den Kauf zeitlich erst nach Ausstellung der Offerten für den Umbau des Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. xxx in V.________ unterzeichnet worden sei, erschüttere den Beweiswert dieser Dokumente nachhaltig. Es fehle auch an schriftlichen Mitteilungen über die Kaufs- resp. Verkaufsbemühungen der C.________ AG. Die hohen Anforderungen an den Nachweis von Zahlungen ins Ausland seien nicht erfüllt.

3.4.2. Auch in Bezug auf die geltend gemachten Umbauarbeiten durch die C.________ AG (Fr. 61'000.--) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser Aufwand nicht rechtsgenüglich belegt sei. Selbst unter Einbezug der eingereichten undatierten Fotodokumentation und dem wenig aussagekräftigen Bestätigungsschreiben vom 4. Februar 2016 blieben die Umstände der Umbauarbeiten unklar. Es mangle an detaillierten Unterlagen (wie Stundenaufschriebe, Liefernachweise, Pläne), woraus die Erbringung der offerierten Arbeiten durch die C.________ AG ersichtlich wäre.

3.4.3. Was schliesslich den geltend gemachten Aufwand für Beratung, Architektur und Umbau durch die D.________ GmbH (Fr. 49'800.--) betrifft, hat die Vorinstanz festgehalten, es sei in keiner Weise belegt, worin die Leistungen der im September 2015 im Handelsregister gelöschten D.________ GmbH effektiv bestanden haben sollen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesellschaft im Oktober und November 2013 rund 330 Stunden Arbeit erbracht haben soll; zudem stünde der geltend gemachte Aufwand von Fr. 49'800.-- in einem offensichtlichen Missverhältnis zum verbuchten Aufwand für die Umbauarbeiten (Fr. 61'000.--).

3.5. Die Vorinstanz hat damit eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen. Bei der Beweiswürdigung handelt es sich um eine Tatfrage (vgl. E. 2.3 hiervor), was im bundesgerichtlichen Verfahren zur Folge hat, dass die Kritik an der Beweiswürdigung in einer Form vorzubringen ist, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit erfordert, dass die steuerpflichtige Person, welche die vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen beanstandet, in detaillierter Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt aufzuzeigen hat, dass und inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Individualrechte verletzt haben soll.

3.6. Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde kaum. Der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit hat die Beschwerdeführerin selbst dann nicht Genüge getan, wenn zu ihren Gunsten berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, sodass die formellen Hürden niedriger anzusetzen sind (Urteil 2C_922/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre Sicht der Dinge zu wiederholen, ohne im Detail aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung verfassungsrechtlich unhaltbar sein soll. So führt sie bloss aus, es sei stossend, dass trotz Rechnungsbelegen die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt würden bzw. die Steuerverwaltung auf Behauptungen abstellen könne und dabei noch geschützt werde. Gerügt wird einzig "die Verletzung der Art. 81, 82 und 84 ff. StG /SG und Art. 57, 58 und 59 ff. DBG ", ohne indes aufzuzeigen, worin konkret eine Verletzung dieser Bestimmungen liegen soll.

3.7. Mit Blick auf eine haltbare Beweiswürdigung (vgl. E. 3.4.1 - 3.4.3) hat die Vorinstanz bundesrechtskonform geschlossen, der Beschwerdeführerin sei der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der streitigen Zahlungen von total Fr. 159'300.-- nicht gelungen, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Zur Begründung wird ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger