Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_941/2019 KI-generiert

Appeal Regarding Traffic Tax and Debt Collection Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2C_941/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving an individual appealing against a decision by the Administrative Court of the Canton of Graubünden. The case concerned the individual's obligation to pay a total of 367.80 Swiss Francs, comprising 307.10 Francs in traffic-related taxes and fees to the Canton of Graubünden's Road Traffic Office, and 60.70 Francs in enforcement costs. The individual contested the decision of the Administrative Court, which had dismissed his request for free legal aid on the grounds that his main case lacked merit. The appellant claimed that due to a sale of his sole proprietorship to a corporation, the Road Traffic Office should pursue the corporate entity for the fees, although he did not provide sufficient evidence to support this claim. Despite seeking legal aid on the basis of being eligible for social welfare, his appeal to the Federal Tribunal was insufficiently detailed, lacking the necessary legal rationale, leading it to be dismissed without further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Regarding Traffic Tax and Debt Collection Dismissed for Lack of Substantiation: The case concerned the individual's obligation to pay a total of 367.80 Swiss Francs, comprising 307.10 Francs in traffic-related taxes and fees to the Canton of Graubünden's Road Traffic Office, and 60.70 Francs in enforcement costs. The individual contested the decision of the Administrative Court, which had dismissed his request for free legal aid on the grounds that his main case lacked merit. The appellant claimed that due to a sale of his sole proprietorship to a corporation, the Road Traffic Office should pursue the corporate entity for the fees, although he did not provide sufficient evidence to support this claim. Despite seeking legal aid on the basis of being eligible for social welfare, his appeal to the Federal Tribunal was insufficiently detailed, lacking the necessary legal rationale, leading it to be dismissed without further examination.

Schlagwörter

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Verkehrssteuer und Gebühren Inkasso Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Amtshilfe in Steuersachen Verletzung der Verkehrsregeln Sozialhilfe juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section that leads to the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in relation to the refusal of the request for legal aid.

Art. 65 BGG

Cited alongside Art. 66 al. 1 BGG concerning the imposition of costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the basis for imposing the costs of the Federal Tribunal proceedings on the appellant (loser pays principle).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_941/2019

Urteil vom 21. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,

Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur.

Gegenstand

Verkehrssteuer und Gebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 6. November 2019 (A 19 41).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil A 19 41 vom 6. November 2019 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Abteilung, in Abweisung einer Beschwerde von A.________, dass dieser dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden den Betrag von Fr. 307.10 zu entrichten habe. Gleichzeitig hob das Verwaltungsgericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung auf und verpflichtete es A.________, Betreibungskosten in der Höhe von derzeit Fr. 60.70 zu tragen. Hinsichtlich des für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellten Gesuchs um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Hauptsache von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden müsse, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.

1.2. Mit Eingabe vom 8. November 2019 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er scheint auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu schliessen. Bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege liegen weder Antrag noch Begründung vor.

1.3. Im Anschluss an die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses ergänzt der Beschwerdeführer seine Eingabe mit einem Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Er dokumentiert sein Gesuch mit einer Verfügung der Einwohnergemeinde U.________/GR, aus welcher hervorgeht, dass er ab dem 1. November 2019 Sozialhilfe beziehen kann.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht haben Antrag, Begründung und Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen und muss sachbezogen sein. Dies erfordert, dass die beschwerdeführende Partei sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.

2.2. Rein kantonales oder kommunales Recht überprüft das Bundesgericht, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen, nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 145 I 108 E. 4.4.1 S. 112 f.). Bei der Überprüfung stehen regelmässig die verfassungsmässigen Individualrechte, insbesondere die Verletzung des allgemeinen Willkürverbots ( Art. 9 BV ), im Vordergrund ( BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; 145 II 70 E. 3.5 S. 77). Dabei herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).

2.3. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht eine kurze Eingabe, deren Gehalt sich darauf beschränkt, in einigen wenigen Sätzen das Unverständnis über den angefochtenen Entscheid auszudrücken (vorne E. 1.2). Er wirft dem Strassenverkehrsamt vor, den Fall "jahrelang" unbearbeitet gelassen zu haben, räumt dann aber ein, dass es sich um zwei Jahre gehandelt habe. Er macht geltend, er habe das Einzelunternehmen mit allen Aktiven und Verbindlichkeiten an eine juristische Person verkauft. Das Strassenverkehrsamt habe sein "konkludentes Einverständnis" erteilt und müsse sich entsprechend nun an die juristische Person halten. Die näheren Umstände bleiben unerwähnt, wobei der Eingabe ohnehin keine Vorbringen zu entnehmen sind, mit welchen der Beschwerdeführer der ihm obliegenden qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht genügen könnte.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten. Dies hat mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

3.2. Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos ( BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Es ist abzuweisen. Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher